Einspruch gegen Körperschaftsteuerbescheid
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Was du wissen solltest
Häufig gestellte Fragen zu dieser Vorlage
Einspruch gegen Körperschaftsteuerbescheid – Vorlage als Text ansehen
Der Körperschaftsteuerbescheid betrifft Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs. Auch hier kommt es häufig zu Fehlern bei der Veranlagung – sei es durch nicht anerkannte Betriebsausgaben, falsche Berechnung der Hinzurechnungen oder nicht berücksichtigte Verluste. Als steuerpflichtige Körperschaft haben Sie das Recht, innerhalb eines Monats Einspruch einzulegen.
Auf dieser Seite stellen wir Ihnen eine kostenlose Vorlage zur Verfügung, mit der Sie Ihren Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid einfach und korrekt verfassen können – sowohl als PDF zum Ausdrucken als auch als bearbeitbare Word-Datei.
Zusätzlich erhalten Sie eine verständliche Anleitung zu Fristen, Inhalten und dem weiteren Verfahren beim Finanzamt.
[Adresse]
[PLZ Ort]
[Adresse des Finanzamts]
[PLZ Ort]
[z. B. Betriebsausgaben wurden nicht anerkannt / Rückstellungen wurden abgelehnt / ein steuerlicher Verlustvortrag wurde nicht berücksichtigt / ein Fehler bei der Hinzurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen liegt vor / Spenden wurden nicht als abzugsfähig anerkannt / die gewerbesteuerliche Hinzurechnung wurde falsch berechnet / außerbilanzielle Korrekturen sind fehlerhaft etc.].
[Name des Vertreters in Druckbuchstaben]
[Funktion, z. B. Geschäftsführer / Steuerberater].
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Beispiele für Einspruchsanlässe
Ein Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid lohnt sich in vielen Fällen. Mögliche Gründe für eine fehlerhafte Veranlagung sind:
- Nicht anerkannte Betriebsausgaben wie Reisekosten, Beratungshonorare oder Aufwendungen für betriebliche Anschaffungen.
- Fehlerhafte Hinzurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA).
- Rückstellungen wurden nicht anerkannt oder in falscher Höhe berücksichtigt.
- Verluste aus Vorjahren wurden nicht angerechnet (Verlustvortrag).
- Spenden und Mitgliedsbeiträge wurden nicht als abzugsfähig akzeptiert.
- Unstimmigkeiten bei außerbilanziellen Korrekturen im Zusammenhang mit der Gewinnermittlung nach dem EStG bzw. KStG.
Auch unklare oder nicht übernommene Angaben aus der Steuererklärung oder Fehler bei elektronisch übermittelten Belegen (z. B. E-Bilanz) können Einspruchsgründe sein.
Einspruch rechtzeitig einlegen
Der Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Finanzamt eingegangen sein (§ 355 AO).
Bei postalischem Versand gilt der Bescheid drei Tage nach dem Datum als bekannt gegeben. Bei elektronischer Zustellung über das Elster-Portal zählt der Tag der Bereitstellung im Postfach als Fristbeginn.
Die Einhaltung der Frist ist entscheidend. Nach Ablauf wird der Bescheid rechtskräftig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur bei unverschuldetem Fristversäumnis möglich (§ 110 AO).
Um Risiken zu vermeiden, empfehlen wir, den Einspruch rechtzeitig zu versenden und den Versand nachweislich zu dokumentieren (z. B. Einschreiben, Faxprotokoll).
Wie der Einspruch erfolgen sollte
Der Einspruch muss schriftlich beim zuständigen Finanzamt eingehen – dies ist das Finanzamt, das den Körperschaftsteuerbescheid erlassen hat.
Folgende Einreichungswege sind möglich:
- Per Post: unterschriebenes Schreiben auf Firmenpapier
- Per Fax: mit Sendebericht
- Elektronisch über Elster: mit dem Unternehmenskonto der Gesellschaft
Erforderliche Angaben im Einspruch:
- Name und Adresse der Gesellschaft
- Steuernummer und Datum des Bescheids
- Klare Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird
- Begründung (kurz möglich, ausführlich nachreichbar)
Bei postalischer Einreichung ist eine Unterschrift des vertretungsberechtigten Organs (z. B. Geschäftsführer) erforderlich. Verwenden Sie für die Kommunikation stets das Aktenzeichen, falls vorhanden.
Und dann?
Nach Einreichung prüft das Finanzamt den Körperschaftsteuerbescheid nochmals. In der Regel erfolgt eine schriftliche Eingangsbestätigung. Je nach Fall kann das Finanzamt Rückfragen stellen oder weitere Unterlagen anfordern.
Es gibt drei mögliche Ergebnisse:
- Stattgabe: Der Bescheid wird zu Ihren Gunsten geändert.
- Teilweise Stattgabe: Nur ein Teil der Einspruchsgründe wird anerkannt.
- Zurückweisung: Der Einspruch wird abgelehnt.
Das Ergebnis wird im Einspruchsbescheid mitgeteilt. Bei Zurückweisung besteht die Möglichkeit zur Klage beim Finanzgericht.
Ein Einspruch kann jederzeit zurückgenommen werden. Die Aussetzung der Vollziehung kann zusätzlich beantragt werden, um Zahlungspflichten auszusetzen.
Kompakte Übersicht
Ein Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid ist ein wichtiger Schritt, wenn Sie Fehler oder Unstimmigkeiten im Bescheid feststellen.
Er muss schriftlich und fristgerecht innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden – per Post, Fax oder digital über Elster.
Unsere kostenlose Vorlage hilft Ihnen, den Einspruch korrekt zu formulieren.
Das Finanzamt prüft daraufhin den Fall erneut. Bei Ablehnung bleibt der Klageweg offen.
FAQ – Schnell erklärt
Welche Frist gilt für den Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid?
Sie haben genau einen Monat ab Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheids Zeit, um Einspruch einzulegen. Bei postalischer Zustellung beginnt die Frist in der Regel drei Tage nach dem Datum des Bescheids. Bei elektronischem Zugang über das Elster-Portal gilt der Tag der Bereitstellung. Versäumen Sie die Frist, wird der Bescheid rechtskräftig und kann nur in Ausnahmefällen noch angefochten werden. Deshalb ist es wichtig, den Bescheid sofort nach Erhalt zu prüfen und bei Zweifeln schnell zu reagieren.
Muss ich dem Einspruch Belege beilegen?
Belege sind im ersten Schritt nicht zwingend erforderlich, können jedoch die Erfolgsaussichten Ihres Einspruchs deutlich erhöhen. Wenn Sie bereits wissen, welche Unterlagen Ihre Argumentation stützen, sollten Sie diese möglichst gleich mitschicken. Alternativ können Sie diese nachreichen, wenn das Finanzamt sie anfordert. Wichtig ist, im Einspruch zu vermerken, dass die Belege noch folgen oder auf Wunsch bereitgestellt werden. Eine gute Dokumentation hilft, Rückfragen zu vermeiden und den Einspruch zügig zu bearbeiten.
Kann ich den Einspruch als Geschäftsführer selbst einlegen?
Ja, als vertretungsberechtigter Geschäftsführer sind Sie berechtigt, den Einspruch im Namen der Gesellschaft einzulegen. Sie benötigen keine zusätzliche Vollmacht, wenn Sie im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen sind. Achten Sie darauf, dass Ihre Funktion im Schreiben eindeutig benannt wird. Alternativ kann auch ein Steuerberater mit Vollmacht den Einspruch einreichen. Wichtig ist in jedem Fall, dass der Einspruch ordnungsgemäß unterzeichnet und fristgerecht eingereicht wird.
Was passiert mit fälligen Steuerzahlungen während des Einspruchsverfahrens?
Auch während des Einspruchsverfahrens bleibt der Bescheid grundsätzlich vollziehbar. Das heißt: Sie müssen die festgesetzten Beträge zunächst zahlen, es sei denn, Sie beantragen zusätzlich eine Aussetzung der Vollziehung. Dieser Antrag muss gut begründet sein, insbesondere wenn es um größere Summen geht. Wird er genehmigt, ruhen die Zahlungen bis zur Entscheidung über den Einspruch. Ohne diesen Antrag kann es zu Säumniszuschlägen oder Mahnungen kommen. Deshalb ist eine sorgfältige Finanzplanung in dieser Phase ratsam.
Gibt es Risiken, wenn ich Einspruch einlege?
Ein Einspruch selbst ist kostenfrei und grundsätzlich ohne Risiko. Allerdings kann das Finanzamt im Rahmen der erneuten Prüfung auch zu Ungunsten der Gesellschaft feststellen, dass weitere Korrekturen notwendig sind – dies nennt sich „Verböserung“. In solchen Fällen wird das Finanzamt Sie vorab darauf hinweisen, und Sie haben die Möglichkeit, den Einspruch zurückzunehmen. Das kommt selten vor, sollte aber bedacht werden. Bei Unsicherheit kann ein Steuerberater zur Einschätzung der Erfolgschancen hinzugezogen werden.
Unsere Vorlagen dienen nur zur allgemeinen Information. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir einen Anwalt.