Einspruch gegen Absenkung der Freibeträge
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Was du wissen solltest
Häufig gestellte Fragen zu dieser Vorlage
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Freibeträge wirken sich direkt steuermindernd aus – sei es durch Lohnsteuerermäßigung, auf der Steuerkarte (ELStAM) oder im Einkommensteuerbescheid. Wenn das Finanzamt Freibeträge abgesenkt, gestrichen oder nicht berücksichtigt hat, obwohl Sie der Meinung sind, dass die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen.
Auf dieser Seite finden Sie eine kostenlose Vorlage für Ihren Einspruch – als PDF und editierbare Word-Datei. Damit können Sie den Einspruch schnell anpassen und beim Finanzamt einreichen.
Zusätzlich erklären wir, wann ein Einspruch sinnvoll ist, welche Fristen gelten und was Sie nach dem Einlegen beachten sollten.
[Adresse]
[PLZ Ort]
[Finanzamt Name]
[Adresse des Finanzamts]
[PLZ Ort]
Nach meiner Auffassung ist die Entscheidung nicht korrekt, da [z. B. die Voraussetzungen für den beantragten Freibetrag weiterhin erfüllt sind / ein entsprechender Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung gestellt und genehmigt wurde / sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert haben / die Absenkung auf unvollständigen oder veralteten Informationen beruht / Unterlagen nicht berücksichtigt wurden / eine falsche Berechnung zugrunde liegt / mir der Grundfreibetrag oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht].
[Name in Druckbuchstaben]
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Wann ein Einspruch sinnvoll ist
Ein Einspruch gegen die Absenkung von Freibeträgen ist sinnvoll, wenn:
- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu Unrecht gestrichen wurde (z. B. bei Kindern mit Hauptwohnsitz bei Ihnen).
- Ein Behinderten-Pauschbetrag oder Pflege-Pauschbetrag abgelehnt wurde, obwohl die Voraussetzungen vorliegen.
- Der Kinderfreibetrag nicht gewährt wurde, obwohl ein Anspruch besteht (z. B. bei Kind in Ausbildung oder Studium).
- Freibeträge aus dem Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag falsch oder gar nicht übernommen wurden.
- Der Grundfreibetrag oder Altersentlastungsbetrag nicht korrekt angesetzt wurde.
Häufig beruhen solche Kürzungen auf fehlenden Unterlagen oder automatisierten Prüfverfahren. Ein Einspruch schafft hier schnell Klarheit.
Deadline für den Einspruch
Sie müssen den Einspruch gegen die Absenkung von Freibeträgen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuer- oder ELStAM-Bescheids einlegen (§ 355 AO).
Bei Postversand gilt als Bekanntgabe drei Tage nach dem Bescheiddatum. Bei elektronischer Zustellung (z. B. über Elster) zählt der Tag der Bereitstellung im Postfach.
Versäumen Sie diese Frist, wird der Bescheid rechtskräftig. Ein späterer Einspruch ist nur mit Wiedereinsetzungsantrag (§ 110 AO) möglich – bei unverschuldetem Versäumnis.
Reichen Sie den Einspruch rechtzeitig ein und bewahren Sie einen Versandnachweis (Einschreiben, Faxprotokoll) auf.
Einreichung Schritt für Schritt
Der Einspruch gegen die Kürzung von Freibeträgen ist schriftlich beim zuständigen Finanzamt einzureichen – also bei dem Amt, das den betreffenden Bescheid erstellt hat.
Sie können den Einspruch auf folgenden Wegen übermitteln:
- Per Post: mit Unterschrift
- Per Fax: mit Sendeprotokoll
- Elektronisch über Elster: über Ihr Benutzerkonto
Der Einspruch sollte enthalten:
- Name und Adresse
- Steuernummer / Aktenzeichen und Datum des Bescheids
- Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird
- Begründung – direkt oder mit Ankündigung zur Nachreichung
Nachweise wie Bescheide, Meldebestätigungen oder Nachweise über Behinderungen oder Unterhaltspflichten sollten ggf. beigefügt werden.
Der Ablauf nach dem Einspruch
Nach Eingang Ihres Einspruchs prüft das Finanzamt die Berechnung der Freibeträge erneut. In der Regel erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
Fehlende oder unvollständige Nachweise werden vom Finanzamt nachgefordert. Reichen Sie diese zeitnah nach, um Verzögerungen zu vermeiden.
Abhängig vom Ergebnis erhalten Sie einen Einspruchsbescheid, in dem Folgendes entschieden wird:
- Stattgabe: Die Freibeträge werden wieder angesetzt oder korrigiert.
- Teilweise Stattgabe: Einzelne Freibeträge werden anerkannt, andere nicht.
- Zurückweisung: Der Bescheid bleibt unverändert bestehen.
Sie können gegen die Zurückweisung innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht erheben. Ein Einspruch kann jederzeit zurückgenommen werden.
Kompakte Übersicht
Wenn das Finanzamt Freibeträge zu Unrecht gekürzt hat, können Sie dies durch einen Einspruch innerhalb eines Monats anfechten.
Der Einspruch muss schriftlich beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden – postalisch, per Fax oder über Elster.
Mit unserer kostenlosen Vorlage erstellen Sie den Einspruch schnell, korrekt und individuell angepasst.
Das Finanzamt prüft Ihre Angaben und entscheidet im Einspruchsbescheid, ob die Freibeträge wieder berücksichtigt werden.
FAQ – Schnell erklärt
Welche Freibeträge können im Steuerbescheid oder ELStAM-Bescheid gekürzt werden?
Typische Freibeträge sind der Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Behinderten-Pauschbetrag, Pflege-Pauschbetrag, Altersentlastungsbetrag oder Freibeträge aus dem Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag. Werden Änderungen festgestellt (z. B. durch Wegfall eines Kindes oder fehlende Nachweise), kann das Finanzamt diese Freibeträge kürzen. Oft passiert dies automatisiert oder wegen fehlender Aktualisierungen. Ein Einspruch hilft, solche Kürzungen bei bestehender Anspruchsgrundlage zu korrigieren.
Was kann ich tun, wenn der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gestrichen wurde?
Prüfen Sie, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen: Sie müssen mit mindestens einem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, das Kind muss bei Ihnen gemeldet sein, und keine weitere volljährige Person darf dauerhaft im Haushalt leben. Wenn dies zutrifft und die Kürzung dennoch erfolgt ist, legen Sie Einspruch ein und fügen eine aktuelle Meldebescheinigung oder Haushaltsbestätigung bei. So kann das Finanzamt den Anspruch erneut prüfen und den Betrag wieder berücksichtigen.
Kann ich auch gegen ELStAM-Änderungen Einspruch einlegen?
Ja, auch Änderungen in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) können Sie anfechten. Diese beeinflussen die monatliche Lohnsteuer direkt. Wenn etwa Freibeträge oder Steuerklassen falsch eingetragen sind, legen Sie schriftlich Einspruch beim zuständigen Wohnsitz-Finanzamt ein. Verweisen Sie auf die fehlerhafte Änderung und reichen Sie Nachweise mit ein. Eine Korrektur kann meist kurzfristig umgesetzt werden und wirkt sich unmittelbar auf Ihr Nettogehalt aus.
Was, wenn ich die Kürzung erst spät bemerke?
Sie haben ab Bekanntgabe des entsprechenden Bescheids einen Monat Zeit für den Einspruch. Wird die Kürzung z. B. erst beim Steuerbescheid bemerkt, zählt dessen Datum. Wenn Sie erst später davon erfahren, können Sie unter Umständen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) beantragen – z. B. bei unverschuldetem Fristversäumnis. Legen Sie dies gut begründet dar und handeln Sie unverzüglich. Es kann sich lohnen, auch verspätet tätig zu werden, um künftige Nachteile zu vermeiden.
Was kostet ein Einspruch gegen gekürzte Freibeträge?
Ein Einspruch ist immer kostenfrei – unabhängig davon, ob er erfolgreich ist oder nicht. Es entstehen keine Gebühren beim Finanzamt. Nur wenn Sie einen Steuerberater oder Rechtsanwalt beauftragen, können Kosten für die Beratung oder Vertretung anfallen. In vielen Fällen können Sie den Einspruch selbst formulieren. Unsere kostenlose Vorlage hilft Ihnen dabei. Ein rechtzeitiger Einspruch schützt Ihre Ansprüche und kann zu erheblichen steuerlichen Vorteilen führen.
Unsere Vorlagen dienen nur zur allgemeinen Information. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir einen Anwalt.