Einspruch gegen Besteuerung ausländischer Einkünfte

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Häufig gestellte Fragen zu dieser Vorlage

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Wenn Sie im Ausland Einkünfte erzielt haben, z. B. aus Arbeit, Kapital oder Vermietung, können diese in Deutschland ganz oder teilweise steuerfrei bleiben – je nach geltendem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Wird diese Regelung im Steuerbescheid nicht oder falsch angewendet, kann es zu einer unrechtmäßigen Besteuerung kommen. In solchen Fällen steht Ihnen das Recht zu, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen.

Auf dieser Seite finden Sie eine kostenlose Einspruchsvorlage – als PDF und editierbares Word-Dokument – sowie eine leicht verständliche Anleitung, wann und wie Sie Einspruch einlegen können.

[Name]
[Adresse]
[PLZ Ort]


An das


[Finanzamt Name]
[Adresse des Finanzamts]
[PLZ Ort]


[Ort], [Datum]


Betreff: Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom [Datum des Bescheids] – Steuernummer: [Ihre Steuernummer] – Besteuerung ausländischer Einkünfte


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen den oben genannten Einkommensteuerbescheid ein.


Begründung:


In dem Steuerbescheid wurden meine ausländischen Einkünfte aus [z. B. nichtselbständiger Tätigkeit / Vermietung / Kapitalerträgen] aus [Land] der deutschen Einkommensteuer unterworfen bzw. nicht ordnungsgemäß nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) behandelt.


Nach meiner Auffassung greift in diesem Fall das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und [Land], wonach die Einkünfte entweder von der deutschen Besteuerung freigestellt oder eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer vorgesehen ist.


Ich bitte um eine erneute Prüfung des Steuerbescheids und um Anwendung der entsprechenden Regelungen des DBA [Deutschland–Land], insbesondere unter Berücksichtigung von Artikel [Artikelnummer, z. B. Art. 15 DBA], sowie ggf. § 34c EStG.


Gerne reiche ich auf Wunsch weitere Nachweise zu den ausländischen Einkünften und bereits gezahlten Steuern ein.


Mit freundlichen Grüßen


[Unterschrift (bei postalischer Einreichung)]
[Name in Druckbuchstaben]

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Einspruch gegen Besteuerung ausländischer Einkünfte

Typische Situationen für einen Einspruch

Ein Einspruch gegen die Besteuerung ausländischer Einkünfte ist sinnvoll, wenn:

  • Ihre ausländischen Einkünfte entgegen dem geltenden DBA voll besteuert wurden, obwohl eine Freistellung vorgesehen ist (Freistellungsmethode).
  • die Anrechnung ausländischer Steuern unterblieb, obwohl diese im Ausland gezahlt wurden (Anrechnungsmethode).
  • das Finanzamt die Art oder Höhe der Einkünfte falsch bewertet oder dem falschen Besteuerungsrecht zuordnet.
  • keine oder fehlerhafte Berücksichtigung von Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu den ausländischen Einkünften erfolgt ist.
  • Sie aus Versehen als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurden, obwohl nur eine beschränkte Steuerpflicht bestand.

In allen Fällen lohnt sich ein Einspruch mit fundierter Begründung und ggf. Belegen.

Wichtige Fristen beachten

Der Einspruch gegen den Steuerbescheid muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim zuständigen Finanzamt eingehen (§ 355 AO).

Bei postalischer Zustellung beginnt die Frist drei Tage nach dem Bescheiddatum. Wird der Bescheid digital (z. B. via Elster) übermittelt, gilt der Tag der Bereitstellung als Beginn der Einspruchsfrist.

Versäumen Sie die Frist, wird der Bescheid bestandskräftig. Ein späterer Einspruch ist dann nur bei unverschuldeter Versäumnis durch Wiedereinsetzung möglich. Deshalb empfiehlt es sich, den Einspruch frühzeitig einzureichen.

Wie ein Einspruch eingereicht wird

Der Einspruch muss schriftlich beim Finanzamt eingehen – per Post, Fax oder digital über das Elster-Portal.

Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Vollständiger Name, Adresse und Steuernummer
  • Datum und Art des Steuerbescheids
  • Klare Erklärung des Einspruchs
  • Begründung mit Verweis auf das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen und ggf. § 34c EStG
  • Ggf. Nachweise über die Art der Einkünfte, Quellensteuerbescheinigungen, Verträge oder Kontoauszüge
  • Unterschrift bei postalischer Übermittlung

Mit unserer Vorlage stellen Sie sicher, dass alle relevanten Punkte enthalten sind.

Der Ablauf nach dem Einspruch

Nach Eingang Ihres Einspruchs prüft das Finanzamt den Fall erneut. In der Regel erhalten Sie eine Eingangsbestätigung und ggf. eine Rückfrage mit der Bitte um ergänzende Unterlagen (z. B. Steuerbescheide oder Zahlungsnachweise aus dem Ausland).

Ist der Einspruch berechtigt, wird ein neuer Steuerbescheid mit korrigierter Besteuerung erlassen. Dabei kann es zu einer Rückzahlung kommen oder die Nachzahlung wird reduziert.

Wird Ihr Einspruch abgelehnt, erhalten Sie einen Einspruchsbescheid. Gegen diesen können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht einreichen. In der Zwischenzeit bleibt der ursprüngliche Bescheid gültig, außer Sie beantragen eine Aussetzung der Vollziehung.

Kompakte Übersicht

Wenn das Finanzamt ausländische Einkünfte unrechtmäßig besteuert oder nicht korrekt behandelt, kann das zu einer erheblichen Mehrbelastung führen. In solchen Fällen ist ein Einspruch ein wichtiges und legitimes Mittel.

Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage und reichen Sie den Einspruch innerhalb eines Monats ein. Das Finanzamt muss Ihren Fall dann erneut prüfen – unter Berücksichtigung der DBA-Regelungen oder Anrechnung ausländischer Steuern.

So sichern Sie Ihre Rechte und vermeiden eine doppelte oder falsche Besteuerung.

Antworten auf häufige Fragen

Wann unterliegen ausländische Einkünfte in Deutschland der Steuer?

Ausländische Einkünfte unterliegen in Deutschland dann der Steuer, wenn Sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind – also hier Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Je nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) werden die Einkünfte entweder freigestellt (Freistellungsmethode) oder unter Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer besteuert (Anrechnungsmethode). Ohne DBA gilt grundsätzlich das Welteinkommensprinzip – d. h. alle weltweiten Einkünfte werden erfasst.

Was ist der Unterschied zwischen Freistellung und Anrechnung?

Bei der Freistellungsmethode werden ausländische Einkünfte zwar im Steuerbescheid aufgeführt, aber nicht besteuert – sie erhöhen nur den Steuersatz auf inländische Einkünfte (Progressionsvorbehalt). Bei der Anrechnungsmethode werden ausländische Einkünfte in Deutschland besteuert, aber die im Ausland gezahlte Steuer wird bis zu einer Höchstgrenze auf die deutsche Steuer angerechnet (§ 34c EStG). Welche Methode gilt, richtet sich nach dem jeweiligen DBA zwischen Deutschland und dem betreffenden Staat.

Was kann ich tun, wenn das Finanzamt eine DBA-Regelung nicht anwendet?

In diesem Fall sollten Sie Einspruch einlegen und auf den relevanten Artikel des DBA verweisen. Fügen Sie möglichst Nachweise über die Art und Herkunft der Einkünfte sowie eine Steuerbescheinigung aus dem Ausland bei. Wichtig ist auch der Nachweis Ihrer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Das Finanzamt ist verpflichtet, das DBA korrekt anzuwenden. Eine Nichtanwendung oder falsche Auslegung kann mit einem Einspruch korrigiert werden.

Wie weise ich ausländische Einkünfte und gezahlte Steuern nach?

Die Nachweise richten sich nach der Einkunftsart: Bei Arbeitslohn hilft eine ausländische Lohnabrechnung oder Steuerbescheinigung, bei Kapitalerträgen Kontoauszüge oder Steuerbescheide. Wichtig ist, dass daraus hervorgeht, wo die Einkünfte erzielt wurden und wie viel Steuer dort gezahlt wurde. Auch Doppelbesteuerungsbescheinigungen oder Formulare der ausländischen Finanzbehörden sind hilfreich. Alle Unterlagen sollten möglichst ins Deutsche übersetzt sein, insbesondere bei Klärungen im Einspruchsverfahren.

Kann ich auch rückwirkend etwas korrigieren lassen?

Solange der Steuerbescheid noch innerhalb der Einspruchsfrist ist (ein Monat), können Sie ohne Weiteres eine Korrektur beantragen. Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, bleibt nur ein Änderungsantrag nach § 173 AO – z. B. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel auftauchen, die dem Finanzamt vorher nicht bekannt waren. Auch ein Fehler des Finanzamts (§ 129 AO) kann zur nachträglichen Änderung führen. In jedem Fall sollten Sie schnell handeln und möglichst vollständige Unterlagen nachreichen.


Unsere Vorlagen dienen nur zur allgemeinen Information. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir einen Anwalt.