Einspruch gegen Bußgeldbescheid wegen Arbeitszeitverstoß
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Was du wissen solltest
Häufig gestellte Fragen zu dieser Vorlage
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Ein Bußgeldbescheid wegen eines Arbeitszeitverstoßes kann z. B. durch zu lange tägliche Arbeitszeiten, unzureichende Pausen oder fehlende Ruhezeiten zustande kommen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Solche Verstöße können auch unbeabsichtigt entstehen – etwa bei Personalmangel, kurzfristigen Ausfällen oder durch fehlerhafte Zeiterfassung. Sie haben das Recht, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen.
Auf dieser Seite finden Sie eine kostenlose Vorlage im PDF- und Word-Format, die Sie individuell anpassen und direkt verwenden können.
Zudem erhalten Sie eine einfache Anleitung zur fristgerechten Einreichung und Hinweise zum Ablauf des weiteren Verfahrens.
[Bußgeldstelle / zuständige Verwaltungsbehörde]
[Adresse der Behörde]
– „Die angeführte Arbeitszeitüberschreitung beruht auf einer einmaligen Ausnahmesituation.“
– „Der Dienstplan wurde kurzfristig umgestellt, um personelle Engpässe auszugleichen.“
– „Die Ruhezeit wurde in einem anderen Zeitfenster gewährt.“]
[Adresse]
[Telefonnummer]
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Typische Situationen für einen Einspruch
Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen eines Arbeitszeitverstoßes kann aus verschiedenen Gründen berechtigt sein:
- Unvermeidbare Ausnahmesituation: Etwa Notfälle, Betriebsstörungen oder plötzlicher Personalausfall, die ein kurzfristiges Überschreiten der Arbeitszeit rechtfertigen können.
- Fehlerhafte Zeiterfassung: Wenn Arbeitszeiten falsch dokumentiert oder zugeordnet wurden.
- Keine tatsächliche Überschreitung: Wenn etwa Ruhezeiten in anderer Form gewährt wurden oder die Abfolge der Schichten rechtlich zulässig war.
- Formelle Mängel im Bescheid: Etwa fehlende Begründung oder unklare Rechtsgrundlage.
- Unverhältnismäßiges Bußgeld: Wenn z. B. ein erstmaliger, geringfügiger Verstoß vorliegt oder Sie organisatorische Maßnahmen ergriffen haben.
Mit einem Einspruch können Sie die tatsächlichen Umstände darlegen und ggf. auf eine Milderung oder Einstellung des Verfahrens hinwirken.
Deadline für den Einspruch
Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids eingelegt werden, gemäß § 67 Absatz 1 OWiG.
Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen. Beispiel: Wird der Bescheid am 10. Juli zugestellt, endet die Frist am 24. Juli um 24:00 Uhr.
Der Einspruch muss rechtzeitig bei der Bußgeldstelle eingehen. Das Absendedatum oder ein Poststempel reichen nicht aus.
Wird die Frist ohne triftigen Grund versäumt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Nur bei unverschuldeter Versäumnis kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.
Form und Inhalt des Einspruchs
Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist schriftlich bei der im Bescheid genannten zuständigen Behörde einzureichen. Dies kann per Post, Fax oder persönlich erfolgen. Eine Einreichung per E-Mail ist nicht ausreichend.
Der Einspruch sollte folgende Informationen enthalten:
- Vollständiger Name und Adresse
- Aktenzeichen, Datum und Zustelldatum des Bußgeldbescheids
- Eine klare Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird
Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben, kann jedoch helfen, eine Einstellung oder Reduzierung des Bußgeldes zu erreichen – insbesondere bei einmaligen oder nachvollziehbaren Verstößen.
Unterschreiben Sie das Schreiben und bewahren Sie eine Kopie sowie einen Nachweis über den Versand auf.
Und dann?
Nach Eingang prüft die Behörde, ob der Einspruch fristgerecht und formal korrekt eingelegt wurde. Ist dies der Fall, wird der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig und das Verfahren wird neu bewertet.
Die Behörde kann den Bescheid aufheben, ändern oder bestätigen. Erfolgt keine Einigung, kann das Verfahren an das Amtsgericht abgegeben werden, wo ggf. eine Hauptverhandlung stattfindet.
Dort haben Sie die Möglichkeit, sich persönlich zu äußern, Beweismittel vorzulegen und sich vertreten zu lassen. Das Gericht prüft den Fall und entscheidet über Bestätigung, Änderung oder Einstellung.
Ein Rückzug des Einspruchs ist bis zur gerichtlichen Entscheidung jederzeit möglich.
Schlussgedanken
Bußgelder wegen Arbeitszeitverstößen sind häufig das Ergebnis von Fehlern in der Planung oder Ausnahmesituationen im Betrieb. Wichtig ist: Sie haben das Recht, Einspruch innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids einzulegen.
Der Einspruch muss schriftlich bei der zuständigen Behörde eingehen. Eine Begründung ist nicht verpflichtend, aber oft hilfreich zur Klärung der Umstände.
Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage und die Anleitung auf dieser Seite, um Ihren Einspruch schnell, rechtssicher und fristgerecht einzureichen.
Ihre Fragen, unsere Antworten
Was gilt als Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz?
Ein Verstoß liegt z. B. vor, wenn die werktägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden überschritten wird (maximal 10 bei Ausgleich), keine ausreichenden Ruhezeiten (mindestens 11 Stunden) zwischen Schichten eingehalten werden oder die wöchentliche Arbeitszeit dauerhaft zu hoch ist. Auch fehlende Pausen, Nachtarbeit ohne Ausgleich oder unzulässige Sonn- und Feiertagsarbeit können als Ordnungswidrigkeit gelten. Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitszeiten zu dokumentieren. Bei Verstößen drohen Bußgelder, die auch für organisatorisches Fehlverhalten verhängt werden können.
Wie hoch kann das Bußgeld bei einem Arbeitszeitverstoß sein?
Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere des Verstoßes sowie danach, ob es sich um einen einmaligen oder wiederholten Verstoß handelt. Laut § 22 ArbZG können Bußgelder bis zu 15.000 € pro Einzelfall verhängt werden. In der Praxis sind es bei geringfügigen oder erstmaligen Verstößen oft Beträge zwischen 250 € und 1.000 €. Bei systematischen oder grob fahrlässigen Verstößen – z. B. bei mehrfachem Missachten von Ruhezeiten – drohen deutlich höhere Summen. Ein Einspruch kann dabei helfen, die Umstände zu erklären und das Bußgeld zu senken.
Was ist, wenn der Verstoß durch einen Notfall im Betrieb entstanden ist?
Notfälle oder unvorhersehbare Ereignisse – wie plötzliche Krankheitsausfälle, technische Störungen oder Gefahrensituationen – können Ausnahmen von den Vorschriften des ArbZG rechtfertigen (§ 14 ArbZG). In solchen Fällen kann das Überschreiten der Höchstarbeitszeit zulässig sein. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber dies dokumentiert und zeitnah wieder den gesetzlichen Zustand herstellt. Im Einspruch können Sie diese Umstände erläutern und nachweisen – etwa durch Schichtpläne, Krankmeldungen oder Berichte. Oft kann dies zur Einstellung des Verfahrens oder zur Reduzierung des Bußgeldes führen.
Kann ein Verstoß auch ohne Vorsatz geahndet werden?
Ja, das Arbeitszeitgesetz sanktioniert auch fahrlässige Verstöße. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat – etwa durch unklare Dienstpläne, fehlende Überwachung oder mangelhafte Zeiterfassung. Ein Vorsatz ist nicht erforderlich. Allerdings wird die Höhe des Bußgeldes je nach Verschuldensgrad bemessen. Wer glaubhaft macht, dass er organisatorisch alles Zumutbare getan hat, kann mit einer milderen Sanktion rechnen. Im Einspruch sollten Sie genau diese Bemühungen und Maßnahmen darstellen.
Brauche ich einen Anwalt für den Einspruch gegen einen Arbeitszeitverstoß?
Ein Anwalt ist nicht vorgeschrieben, kann aber sinnvoll sein – besonders bei hohen Bußgeldern, unklarer Rechtslage oder drohenden Folgemaßnahmen (z. B. bei wiederholten Verstößen). Ein Anwalt kann Akteneinsicht beantragen, den Verstoß rechtlich bewerten und Sie im Verfahren vertreten. In vielen Fällen können Sie den Einspruch aber auch selbst formulieren – insbesondere, wenn es sich um einfache oder erstmalige Verstöße handelt. Unsere Vorlage und Hinweise helfen Ihnen dabei, den Einspruch korrekt und wirksam zu gestalten.
Unsere Vorlagen dienen nur zur allgemeinen Information. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir einen Anwalt.