Einspruch gegen Bußgeldbescheid wegen fehlender Winterreifenpflicht

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Häufig gestellte Fragen zu dieser Vorlage

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In Deutschland besteht eine situative Winterreifenpflicht: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte dürfen nur Fahrzeuge mit wintertauglicher Bereifung fahren. Als solche gelten Reifen mit M+S-Kennzeichnung (bis 2017 produziert) oder dem Alpine-Symbol (Berg mit Schneeflocke).

Wer gegen diese Pflicht verstößt, riskiert ein Bußgeld sowie einen Punkt in Flensburg. Doch nicht jeder Bußgeldbescheid ist korrekt – zum Beispiel, wenn das Wetter keinen Winterreifen erforderte oder der Reifen den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

Sie haben das Recht, Einspruch einzulegen. Nutzen Sie dafür unsere kostenlose Vorlage im PDF- und Word-Format sowie die Schritt-für-Schritt-Erklärung auf dieser Seite.

[Vorname Nachname]
[Straße und Hausnummer]
[Postleitzahl und Ort]
[Telefonnummer]
[E-Mail-Adresse]


An
[Name und Adresse der Bußgeldstelle]


[Ort], den [Datum]


Betreff: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom [Datum des Bescheids], Aktenzeichen: [Aktenzeichen]


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom [Datum] mit dem Aktenzeichen [Aktenzeichen] ein.


Begründung:


Ich bin der Ansicht, dass der Vorwurf eines Verstoßes gegen die Winterreifenpflicht nicht gerechtfertigt ist bzw. auf einem Missverständnis beruht.


[Hier individuelle Begründung einfügen, z. B.:

– Mein Fahrzeug war zum fraglichen Zeitpunkt mit wintertauglicher Bereifung gemäß § 2 Abs. 3a StVO ausgestattet.

– Die Wetterverhältnisse zum Zeitpunkt der Fahrt erforderten keine spezielle Winterbereifung (z. B. trockene Fahrbahn, kein Glatteis, Schnee oder Schneematsch).

– Es handelte sich um ein Fahrzeug, für das keine Winterreifenpflicht besteht (z. B. bestimmte Sonderfahrzeuge).

– Ich war nicht Fahrzeugführer, sondern lediglich Halter.

– Der Bußgeldbescheid enthält fehlerhafte Angaben (z. B. Ort, Datum, Wetterlage).]


Ich bitte um eine erneute Prüfung des Sachverhalts und um Mitteilung über das weitere Vorgehen.


Mit freundlichen Grüßen


[Unterschrift]
[Vorname Nachname]

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Einspruch gegen Bußgeldbescheid wegen fehlender Winterreifenpflicht

Typische Situationen für einen Einspruch

Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen fehlender Winterreifen kann in mehreren Fällen gerechtfertigt sein:

  • Keine winterlichen Straßenverhältnisse: Es lag zum Zeitpunkt der Kontrolle weder Glätte noch Schnee vor – also keine Pflicht zur Winterbereifung.
  • Zulässige Reifen verwendet: Die montierten Reifen erfüllten die gesetzlichen Anforderungen (M+S oder Alpine-Symbol), auch wenn sie optisch nicht wie typische Winterreifen wirkten.
  • Sonderfahrzeug ohne Pflicht: Das Fahrzeug ist von der Winterreifenpflicht ausgenommen (z. B. bestimmte landwirtschaftliche Fahrzeuge, Einsatzfahrzeuge).
  • Falsche Person belangt: Sie sind Halter, waren aber nicht Fahrer zum Zeitpunkt des Vorwurfs.
  • Fehlerhafte Wetterfeststellung: Der Bescheid basiert auf allgemeinen Wetterangaben, die für den Kontrollort und -zeitpunkt nicht zutrafen.

Wenn einer dieser Punkte zutrifft, kann ein Einspruch erfolgversprechend sein.

Zeitliche Rahmenbedingungen

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung bei der zuständigen Behörde eingehen.

Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung. Wird der Bescheid per Post verschickt, gilt in der Regel der dritte Werktag nach dem Ausstellungsdatum als Zustellzeitpunkt – außer Sie können einen anderen Zeitpunkt nachweisen.

Ein verspäteter Einspruch ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 67 OWiG möglich.

Formvorgaben und Hinweise

Der Einspruch muss schriftlich bei der Bußgeldstelle eingehen, die im Bescheid genannt ist. Sie können ihn per Post, per Fax oder – falls angeboten – über ein Online-Formular einreichen.

Folgende Angaben sollten im Schreiben enthalten sein:

  • Ihr vollständiger Name und Ihre Anschrift
  • Aktenzeichen und Datum des Bescheids
  • Klare Erklärung, dass Sie Einspruch einlegen
  • Optional: Begründung mit Nachweisen (z. B. Reifentyp, Wetterbericht, Foto)
  • Unterschrift (bei Brief oder Fax)

Bewahren Sie eine Kopie sowie einen Versandnachweis (z. B. Einschreiben, Faxbericht) sicher auf.

Der Ablauf nach dem Einspruch

Nach Einreichen des Einspruchs prüft die zuständige Behörde den Sachverhalt erneut. Bis zur Entscheidung ruht das Verfahren – Sie müssen das Bußgeld zunächst nicht zahlen.

Mögliche Ergebnisse:

  • Einstellung des Verfahrens: Wenn Sie nachweisen können, dass keine Pflicht zur Winterbereifung bestand oder zulässige Reifen montiert waren.
  • Reduzierung des Bußgelds: Bei geringfügigen Verstößen oder unklarer Sachlage kann die Sanktion angepasst werden.
  • Weitergabe an das Amtsgericht: Wird der Einspruch abgelehnt, kann das Verfahren an die Staatsanwaltschaft übergeben und gerichtlich entschieden werden.

Sie können den Einspruch jederzeit zurückziehen, solange keine gerichtliche Entscheidung getroffen wurde.

Kurze Zusammenfassung

Ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht kann teuer werden – doch nicht jeder Vorwurf ist berechtigt. Wenn Sie bei trockener Straße unterwegs waren, zulässige Reifen verwendet oder einen Nachweis über eine Ausnahme haben, kann ein Einspruch sinnvoll sein.

Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage ab Zustellung. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage im Word- und PDF-Format, um Ihren Einspruch rechtssicher und schnell einzureichen.

Prüfen Sie Ihre Möglichkeiten und machen Sie von Ihrem Recht auf Überprüfung Gebrauch.

Typische Fragen zum Thema

Wann gilt die Winterreifenpflicht genau?

In Deutschland gilt eine situative Winterreifenpflicht. Das heißt: Es müssen Winterreifen montiert sein, sobald winterliche Straßenverhältnisse herrschen – dazu zählen Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte. Es gibt also keinen festen Zeitraum (wie „von Oktober bis Ostern“), sondern die Pflicht hängt von den tatsächlichen Wetterbedingungen ab. Wer bei solchen Verhältnissen mit Sommerreifen fährt, riskiert ein Bußgeld und einen Punkt in Flensburg.

Was für Reifen gelten als wintertauglich?

Als wintertauglich gelten laut § 2 Abs. 3a StVO Reifen mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke). Reifen mit M+S-Kennzeichnung, die vor dem 1. Januar 2018 produziert wurden, dürfen noch bis zum 30. September 2024 verwendet werden. Danach gelten nur noch Reifen mit dem Schneeflocken-Symbol als wintertauglich. Wichtig ist, dass alle vier Reifen den Anforderungen entsprechen – bei Mischbereifung oder abgenutztem Profil droht ebenfalls ein Bußgeld.

Welche Strafe droht bei Verstoß gegen die Winterreifenpflicht?

Bei einem Verstoß gegen die Winterreifenpflicht wird in der Regel ein Bußgeld von 60 Euro fällig, wenn keine Gefährdung vorlag. Kommt es jedoch zu einer Behinderung des Verkehrs, erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro. Bei konkreter Gefährdung sind es 100 Euro, bei einem Unfall 120 Euro. In allen Fällen kommt ein Punkt in Flensburg hinzu. Die Strafen gelten sowohl für Fahrer als auch unter Umständen für Fahrzeughalter – je nach Einzelfall.

Muss ich als Halter haften, wenn jemand anderes gefahren ist?

Grundsätzlich wird bei einem Verstoß der Fahrer belangt, nicht automatisch der Halter. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie nicht selbst gefahren sind, sondern z. B. ein Familienmitglied oder Mitarbeiter, kann der Vorwurf zurückgewiesen werden. In manchen Fällen kann die Behörde ein sogenanntes „Fahrtenbuch“ anordnen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Ein Einspruch mit genauer Angabe der tatsächlichen Fahrerin oder des Fahrers kann helfen, das Verfahren zu klären.

Gibt es Ausnahmen von der Winterreifenpflicht?

Ja, es gibt einige Ausnahmen. So sind z. B. bestimmte land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Einsatzfahrzeuge von der Pflicht befreit – vorausgesetzt, sie werden nur bei klaren Wetterbedingungen oder mit Sondergenehmigung genutzt. Auch bei Oldtimern kann eine Ausnahme vorliegen, wenn keine passenden Winterreifen verfügbar sind. Wichtig: Diese Ausnahmen müssen ggf. nachgewiesen werden – z. B. durch eine Bescheinigung oder Fahrzeugunterlagen. Ein Einspruch kann in solchen Fällen erfolgreich sein, wenn Sie belegen können, dass Sie zu einer ausgenommenen Gruppe gehören.


Unsere Vorlagen dienen nur zur allgemeinen Information. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir einen Anwalt.