Einspruch gegen Bußgeldbescheid wegen illegaler Plakatierung
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Was du wissen solltest
Häufig gestellte Fragen zu dieser Vorlage
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Wer ohne Genehmigung Plakate im öffentlichen Raum anbringt, riskiert ein Bußgeld. Die Kommunen ahnden solche Verstöße streng, da sie das Stadtbild beeinträchtigen oder Verkehrszeichen verdecken können.
Allerdings ist nicht jede Plakatierung automatisch illegal. Sie haben das Recht auf Einspruch gegen den Bußgeldbescheid – vor allem, wenn Sie die Plakate nicht selbst angebracht haben oder es Unklarheiten gibt.
Hier erhalten Sie eine kostenlose Vorlage für Ihren Einspruch, die Sie im PDF-Format oder als Word-Datei herunterladen und anpassen können. Dazu finden Sie eine klare Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Vorgehen.
[Ordnungsbehörde XY]
[Adresse der Behörde]
[PLZ Ort]
Aktenzeichen: [Aktenzeichen eintragen]
[Hier können Sie Ihre Begründung einfügen, z. B.:
„Die Plakate wurden nicht von mir selbst angebracht, sondern durch eine beauftragte Firma.“
ODER
ODER
ODER
[Adresse]
[Telefonnummer]
[Unterschrift, falls postalisch eingereicht]
Vorlage herunterladen
Wähle dein gewünschtes Format (PDF oder Word), lade die Vorlage herunter, passe sie an und nutze sie einfach.
Typische Situationen für einen Einspruch
Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen illegaler Plakatierung ist dann sinnvoll, wenn:
- Sie nicht selbst plakatiert haben: Wenn eine Firma oder Dritte in Ihrem Namen gehandelt haben, ohne dass Sie es wussten oder kontrollieren konnten.
- Sie eine Genehmigung hatten: Es kann vorkommen, dass eine Genehmigung mündlich oder auf anderem Weg vorlag, aber nicht beachtet wurde.
- Das Plakat auf Privatgrund angebracht wurde: Ohne öffentlich-rechtlichen Bezug liegt möglicherweise keine Ordnungswidrigkeit vor.
- Die Plakate schnell entfernt wurden: Schnelle Reaktion kann sich strafmildernd auswirken.
- Der Bescheid formale Fehler enthält: Fehler bei Angaben zu Ort, Zeit, Umfang oder Betroffenen können den Bescheid angreifbar machen.
Ein Einspruch hilft, den Sachverhalt richtigzustellen und unverhältnismäßige Sanktionen zu vermeiden.
Der richtige Zeitpunkt
Für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid haben Sie eine Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Tag nach der Zustellung des Bescheids.
Beispiel: Wird der Bescheid am 7. Juni zugestellt, beginnt die Frist am 8. Juni und endet am 21. Juni um 24:00 Uhr.
Die rechtliche Grundlage bildet § 67 Absatz 1 OWiG.
Maßgeblich ist der Eingang des Einspruchs bei der Behörde – das Absendedatum reicht nicht aus. Versäumen Sie die Frist, wird der Bescheid rechtskräftig. In Ausnahmefällen ist eine Wiedereinsetzung möglich, z. B. bei nachgewiesener Krankheit oder falscher Zustellung.
Was beim Einreichen wichtig ist
Der Einspruch muss schriftlich bei der im Bescheid genannten Ordnungsbehörde eingehen – entweder per Post, Fax oder persönlich zur Niederschrift. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus, es sei denn, sie ist qualifiziert elektronisch signiert.
Das Schreiben sollte folgende Punkte enthalten:
- Ihr vollständiger Name und Ihre Anschrift
- Aktenzeichen und Datum des Bescheids
- Datum der Zustellung
- Erklärung, dass Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen
Sie müssen keine Begründung abgeben – können dies aber tun, um Ihre Chancen auf Einstellung oder Reduzierung zu erhöhen.
Was geschieht nach dem Einspruch?
Nach Eingang des Einspruchs prüft die Ordnungsbehörde, ob dieser frist- und formgerecht eingereicht wurde. Anschließend folgt eine inhaltliche Neubewertung des Falls.
Die Behörde kann den Bescheid aufheben, abändern oder bestätigen. Wird keine Einigung erzielt, kann der Fall zur Entscheidung an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet werden.
Das Gericht führt in diesem Fall eine öffentliche Verhandlung durch, zu der Sie geladen werden. Dort können Sie Ihre Sicht der Dinge darlegen, Beweise einreichen und sich ggf. vertreten lassen.
Ein Rückzug des Einspruchs ist jederzeit bis zur Urteilsverkündung möglich.
Kompakte Übersicht
Illegale Plakatierung kann teuer werden – muss es aber nicht. Wenn Sie den Vorwurf für unzutreffend halten oder mildernde Umstände vorliegen, können Sie fristgerecht Einspruch einlegen.
Die Frist beträgt 14 Tage ab Zustellung des Bußgeldbescheids. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen. Unsere kostenlose Vorlage hilft Ihnen dabei, schnell und korrekt zu reagieren.
Im Anschluss prüft die Behörde den Fall erneut – in vielen Fällen mit dem Ergebnis einer Reduzierung oder Einstellung. Nutzen Sie Ihr Recht, um ungerechtfertigte Strafen abzuwehren.
Typische Fragen zum Thema
Was gilt überhaupt als illegale Plakatierung?
Illegale Plakatierung liegt vor, wenn Plakate, Aufkleber oder sonstige Werbemittel im öffentlichen Raum ohne Genehmigung angebracht werden – z. B. an Laternen, Brücken, Ampeln oder Wänden. Auch wenn der Inhalt harmlos ist, gilt das Anbringen ohne Erlaubnis als Ordnungswidrigkeit, weil es das Stadtbild beeinträchtigen oder den Verkehr gefährden kann. Wichtig: Auch wenn Sie nicht selbst plakatiert haben, können Sie als Veranstalter oder Auftraggeber verantwortlich gemacht werden. Die genauen Regeln zur Plakatierung finden sich in den Satzungen der jeweiligen Kommune.
Kann ich auch als Privatperson für illegale Plakatierung belangt werden?
Ja, auch Privatpersonen können für unerlaubte Plakatierung zur Verantwortung gezogen werden – insbesondere, wenn sie eindeutig als Absender der Werbung erkennbar sind oder selbst beim Anbringen beobachtet wurden. Die Behörde muss nicht beweisen, dass Sie persönlich das Plakat angebracht haben – es genügt oft, wenn Ihr Name oder Ihre Veranstaltung klar erkennbar ist. In diesem Fall gehen die Behörden davon aus, dass Sie für die Maßnahme verantwortlich sind. Bei einem Einspruch können Sie jedoch darlegen, dass Sie nicht verantwortlich waren oder keine Kenntnis davon hatten.
Welche Strafen drohen bei illegaler Plakatierung?
Die Höhe des Bußgelds variiert je nach Kommune und Schwere des Verstoßes. In vielen Städten liegen die Bußgelder zwischen 50 und 500 Euro – in schwerwiegenden Fällen oder bei Wiederholung können auch höhere Beträge fällig werden. Zusätzlich kann die Behörde verlangen, dass Sie die Plakate auf eigene Kosten entfernen. Tun Sie das nicht, übernimmt die Kommune die Entfernung und stellt Ihnen die Kosten in Rechnung. In seltenen Fällen, etwa bei großflächiger illegaler Werbung, kann auch eine Anzeige wegen Sachbeschädigung geprüft werden.
Wie beweise ich, dass ich nicht plakatiert habe?
Wenn Sie bestreiten, die Plakate selbst angebracht zu haben, sollten Sie alle Beweise oder Aussagen zusammentragen, die das untermauern. Das können z. B. Zeugen sein, Beauftragungen von Dritten, Rechnungen von Werbefirmen oder Nachweise, dass Sie sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht in der Nähe aufgehalten haben. Auch Hinweise darauf, dass jemand unbefugt in Ihrem Namen gehandelt hat, sind relevant. Je plausibler Ihre Darstellung, desto höher sind die Chancen, dass das Verfahren eingestellt oder das Bußgeld reduziert wird. Eine sachliche, vollständige Begründung im Einspruch ist entscheidend.
Was passiert, wenn ich das Bußgeld einfach ignoriere?
Wenn Sie den Bußgeldbescheid ignorieren und keinen Einspruch einlegen, wird er nach Ablauf der Frist rechtskräftig. Sie sind dann verpflichtet, das Bußgeld zu zahlen. Tun Sie das nicht, kann die Behörde Vollstreckungsmaßnahmen einleiten – z. B. Mahngebühren erheben, Kontopfändungen beantragen oder Lohnpfändung veranlassen. Zusätzlich entstehen weitere Kosten. Wenn Sie unsicher sind oder den Vorwurf nicht nachvollziehen können, sollten Sie unbedingt fristgerecht Einspruch einlegen. So behalten Sie die Kontrolle über das Verfahren und können Ihre Sicht der Dinge einbringen.
Unsere Vorlagen dienen nur zur allgemeinen Information. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir einen Anwalt.