Einspruch gegen Bußgeldbescheid wegen Lärmbelästigung

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Ein Bußgeldbescheid wegen Lärmbelästigung basiert häufig auf Beschwerden von Nachbarn oder Anwohnern – etwa wegen lauter Musik, Heimwerkerarbeiten oder Veranstaltungen. Doch nicht jeder Lärm ist automatisch ordnungswidrig oder bußgeldpflichtig.

Sie haben das Recht, gegen einen solchen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen. Dies ist sinnvoll, wenn Sie den Vorwurf bestreiten, den Lärm nicht selbst verursacht haben oder die Umstände nicht berücksichtigt wurden.

Auf dieser Seite finden Sie eine kostenlose Vorlage für Ihren Einspruch – als PDF und bearbeitbare Word-Datei, sofort einsetzbar und individuell anpassbar.

Zusätzlich erhalten Sie eine praktische Anleitung zur korrekten und fristgerechten Einreichung sowie wichtige Informationen zum weiteren Ablauf.

An die
[Bußgeldstelle / zuständige Verwaltungsbehörde]
[Adresse der Behörde]

[Ort], den [Datum]

Betrifft: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom [Datum des Bescheids]

Aktenzeichen: [Aktenzeichen eintragen]


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen den mir am [Zustellungsdatum] zugestellten Bußgeldbescheid vom [Datum] wegen angeblicher Lärmbelästigung gemäß § 117 OWiG ein.


Ich bestreite den Tatvorwurf bzw. beantrage eine vollständige rechtliche Überprüfung des Sachverhalts.


Begründung (optional):

[Hier können Sie eine Begründung einfügen, z. B.:

– „Die Lärmquelle ging nicht von mir aus.“

– „Die Lärmbelästigung war zeitlich begrenzt und nicht vermeidbar.“

– „Ich wurde über die Lärmbeschwerde nicht vorab informiert.“]


Ich bitte um schriftliche Bestätigung des Eingangs meines Einspruchs und Information zum weiteren Verfahren.


Mit freundlichen Grüßen


[Vorname Nachname]
[Adresse]
[Telefonnummer]
[Unterschrift, falls per Post]

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Einspruch gegen Bußgeldbescheid wegen Lärmbelästigung

Wann ein Einspruch sinnvoll ist

Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen Lärmbelästigung kann gerechtfertigt sein, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Keine ausreichenden Beweise: Wenn keine objektiven Belege wie Messprotokolle oder Zeugenaussagen vorliegen.
  • Falsche Zuordnung: Wenn der Lärm fälschlich Ihnen zugeschrieben wurde, obwohl andere Personen oder Nachbarn verantwortlich waren.
  • Ausnahmeumstände: Ein einmaliger Vorfall, etwa durch eine Familienfeier oder einen handwerklichen Notfall, kann als sozialadäquat gelten.
  • Zulässige Uhrzeit: Wenn der Lärm innerhalb erlaubter Zeiten stattgefunden hat und keine Nachtruhe verletzt wurde.
  • Unverhältnismäßiges Bußgeld: Wenn die Höhe des Bußgeldes in keinem angemessenen Verhältnis zum Vorfall steht.

Ein gut begründeter Einspruch kann dazu führen, dass der Bescheid aufgehoben oder reduziert wird – oder das Verfahren eingestellt wird.

Der richtige Zeitpunkt

Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids eingelegt werden. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 67 Absatz 1 OWiG.

Beispiel: Wenn der Bußgeldbescheid am 4. Mai zugestellt wurde, läuft die Frist vom 5. Mai bis einschließlich 18. Mai um Mitternacht.

Wichtig: Entscheidend ist der Eingang des Einspruchs bei der Behörde, nicht das Absendedatum. Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig.

Nur bei unverschuldeter Fristversäumnis – z. B. durch Krankheit – kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.

Formvorgaben und Hinweise

Der Einspruch ist schriftlich an die im Bescheid angegebene Bußgeldstelle zu richten. Er kann per Post, Fax oder persönlich zur Niederschrift bei der Behörde eingereicht werden. E-Mail reicht nicht aus.

Ihr Einspruch sollte folgende Angaben enthalten:

  • Vollständiger Name und Adresse
  • Aktenzeichen und Datum des Bußgeldbescheids
  • Zustelldatum
  • Klare Erklärung, dass Sie Einspruch einlegen

Eine Begründung ist nicht verpflichtend, kann aber dabei helfen, Missverständnisse aufzuklären oder mildernde Umstände darzulegen.

Unterschreiben Sie den Einspruch und bewahren Sie eine Kopie sowie einen Versandnachweis auf.

Wie geht es weiter?

Nach Einreichung prüft die Bußgeldstelle, ob der Einspruch frist- und formgerecht eingegangen ist. Ist dies der Fall, wird der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig und das Verfahren erneut geprüft.

Die Behörde kann den Bescheid bestätigen, abändern oder aufheben. Bleibt es bei Uneinigkeit, wird die Sache an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet, wo ggf. eine Hauptverhandlung stattfindet.

Dort können Sie sich äußern, Beweismittel vorlegen und ggf. Zeugen benennen. Auch eine Einstellung des Verfahrens bei geringer Schuld ist möglich (§ 47 OWiG).

Ein Rückzug des Einspruchs ist bis zum Abschluss jederzeit möglich. Danach wird der Bußgeldbescheid wirksam.

Die wichtigsten Punkte im Überblick

Ein Bußgeldbescheid wegen Lärmbelästigung muss nicht hingenommen werden – insbesondere, wenn der Sachverhalt unklar ist oder das Bußgeld unverhältnismäßig erscheint. Sie können innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen und die Sache überprüfen lassen.

Der Einspruch muss schriftlich bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Ob Sie eine Begründung hinzufügen, bleibt Ihnen überlassen – sie kann aber entscheidend sein.

Unsere kostenlose Vorlage im PDF- und Word-Format sowie die Anleitung auf dieser Seite helfen Ihnen, Ihren Einspruch einfach und rechtssicher zu erstellen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was gilt rechtlich als Lärmbelästigung?

Lärmbelästigung liegt vor, wenn Geräusche objektiv geeignet sind, andere erheblich zu stören – etwa durch laute Musik, Maschinen, Hundegebell oder Partylärm. Maßgeblich ist die Tageszeit, Dauer, Lautstärke und ob andere Personen sich konkret gestört fühlen. In der Nachtruhe (22–6 Uhr) gelten besonders strenge Vorgaben. Auch tagsüber können ruhestörende Geräusche ordnungswidrig sein, wenn sie die übliche Wohnruhe übersteigen. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus dem § 117 OWiG, Landesimmissionsschutzgesetzen sowie kommunalen Verordnungen.

Wie hoch kann das Bußgeld bei Lärmbelästigung sein?

Das Bußgeld richtet sich nach Art, Dauer und Intensität des Lärms sowie dem Verhalten des Verursachers. Für eine einfache Ordnungswidrigkeit – etwa Musik nach 22 Uhr – können zwischen 50 € und 300 € fällig werden. Bei wiederholten Verstößen oder unkooperativem Verhalten kann das Bußgeld deutlich höher ausfallen, teils bis zu 5.000 €. Auch zusätzliche Kosten für den Einsatz von Ordnungsamt oder Polizei können erhoben werden. Ein Einspruch lohnt sich, wenn die Sanktion unverhältnismäßig erscheint oder die Lärmbelästigung nicht eindeutig nachgewiesen wurde.

Was ist, wenn ich den Lärm nicht verursacht habe?

Wenn Sie den Lärm nicht selbst verursacht haben – z. B. bei Besuch, Mitbewohnern oder Nachbarn – können Sie das im Einspruch darlegen. Wichtig ist, glaubhaft zu machen, dass Sie keine Kontrolle über die Situation hatten oder der Lärm einer anderen Person zugeordnet werden muss. Auch Fotos, Zeugenaussagen oder Mitteilungen der Polizei können hilfreich sein. Die Bußgeldbehörde muss den Tatnachweis führen – besteht Zweifel, kann das Verfahren eingestellt oder das Bußgeld reduziert werden.

Kann ein einmaliger Vorfall trotzdem ein Bußgeld begründen?

Ja, ein einmaliger Vorfall kann bereits als Ordnungswidrigkeit gewertet werden – insbesondere, wenn er während der Nachtruhe oder mit besonders hoher Lautstärke erfolgte. Dennoch wird bei der Bemessung des Bußgeldes berücksichtigt, ob es sich um einen Einzelfall handelt, ob Einsicht gezeigt wurde und ob zuvor Verwarnungen ausgesprochen wurden. In solchen Fällen kann ein Einspruch dazu beitragen, das Bußgeld zu reduzieren oder das Verfahren einstellen zu lassen – insbesondere, wenn es sich um eine Ausnahmesituation handelte.

Muss ich einen Anwalt beauftragen, um Einspruch einzulegen?

Nein, für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid benötigen Sie keinen Anwalt. Sie können den Einspruch selbst schriftlich einreichen. In komplexen Fällen – etwa bei mehreren Zeugen, hoher Geldbuße oder drohender Gerichtsverhandlung – kann anwaltlicher Rat aber hilfreich sein. Ein Anwalt kann Ihre Erfolgsaussichten einschätzen, Akteneinsicht beantragen und Sie vor Gericht vertreten. Wenn Sie sich unsicher sind oder rechtlich unerfahren, kann eine rechtliche Erstberatung Klarheit geben. Die Entscheidung hängt von Ihrer individuellen Situation ab.


Unsere Vorlagen dienen nur zur allgemeinen Information. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir einen Anwalt.