Einspruch gegen Bußgeldbescheid wegen Überbelegung von Wohnraum

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Häufig gestellte Fragen zu dieser Vorlage

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Ein Bußgeldbescheid wegen Überbelegung von Wohnraum kann dann ergehen, wenn mehr Personen in einer Wohnung leben, als nach Größe, Zuschnitt oder Ausstattung zulässig ist. Die Regelungen dazu finden sich meist in den Landeswohnraumschutzgesetzen oder kommunalen Verordnungen.

Wenn Sie einen solchen Bescheid erhalten haben, können Sie Einspruch einlegen. Besonders dann, wenn Sie der Meinung sind, dass die Einschätzung der Behörde falsch ist oder besondere Umstände vorlagen.

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen eine kostenlose Einspruchsvorlage zur Verfügung – im PDF-Format und als editierbare Word-Datei. Außerdem erklären wir, wie Sie richtig vorgehen und was dabei zu beachten ist.

An die
[Ordnungsbehörde XY / Wohnraumschutzstelle]
[Adresse der Behörde]
[PLZ Ort]

[Ort], den [Datum]

Betrifft: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom [Datum des Bescheids]
Aktenzeichen: [Aktenzeichen eintragen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom [Datum], zugestellt am [Zustellungsdatum], ein.

Mir wird ein Verstoß wegen Überbelegung von Wohnraum vorgeworfen. Ich bitte um eine erneute Prüfung des Sachverhalts und bestreite den Vorwurf in dieser Form.

Begründung (optional):

[Hier können Sie Ihre Begründung einfügen, z. B.:
„Die tatsächliche Personenzahl liegt unter der zulässigen Grenze nach Wohnraumschutzgesetz.“
ODERODER
„Ich habe von der Überbelegung nichts gewusst, da Untermietverhältnisse ohne meine Zustimmung entstanden sind.“
ODER
„Es wurde bereits für Abhilfe gesorgt – der Wohnraum ist inzwischen ordnungsgemäß belegt.“]

Ich bitte um schriftliche Bestätigung über den Eingang meines Einspruchs sowie Mitteilung über das weitere Vorgehen.

Mit freundlichen Grüßen

[Vorname Nachname]
[Adresse]
[Telefonnummer]

[Unterschrift, falls postalisch eingereicht]

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Einspruch gegen Bußgeldbescheid wegen Überbelegung von Wohnraum

Beispiele für Einspruchsanlässe

Ein Einspruch ist insbesondere dann sinnvoll, wenn einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft:

  • Die Personenzahl wurde falsch ermittelt: Wenn tatsächlich weniger Personen dauerhaft in der Wohnung lebten, als angenommen wurde.
  • Die Wohnfläche reicht aus: Wenn der Wohnraum nach geltenden Maßstäben ausreichend groß ist, um die gemeldete Belegung zu rechtfertigen.
  • Es handelte sich um eine kurzfristige Ausnahmesituation: Z. B. bei Notunterbringung von Familienangehörigen oder vorübergehender Besuch.
  • Sie waren nicht verantwortlich: Wenn z. B. Mieter ohne Ihre Zustimmung untervermietet haben oder die Überbelegung ohne Ihr Wissen entstand.
  • Das Problem wurde bereits behoben: Wenn inzwischen eine Reduzierung der Belegung stattgefunden hat, kann dies als mildernder Umstand berücksichtigt werden.

Ein Einspruch gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihre Sicht der Dinge darzustellen und unnötige Sanktionen zu vermeiden.

Wie lange habe ich Zeit?

Die Frist für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid beträgt zwei Wochen und beginnt am Tag nach der Zustellung des Bescheids.

Beispiel: Wenn der Bescheid am 5. Juni zugestellt wurde, läuft die Frist bis zum 19. Juni um 24:00 Uhr.

Rechtsgrundlage für die Frist ist § 67 Absatz 1 OWiG.

Wichtig: Maßgeblich ist das Eingangsdatum bei der Behörde, nicht das Versanddatum. Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig und kann nur noch unter sehr engen Voraussetzungen angefochten werden – z. B. durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Form und Inhalt des Einspruchs

Der Einspruch muss schriftlich bei der im Bußgeldbescheid genannten Ordnungs- oder Wohnraumschutzbehörde eingereicht werden. Die Zustellung kann per Post, Fax oder zur Niederschrift bei der Behörde erfolgen. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus, es sei denn, sie ist qualifiziert elektronisch signiert.

Ihr Schreiben sollte folgende Angaben enthalten:

  • Ihr vollständiger Name und Ihre Adresse
  • Aktenzeichen und Datum des Bußgeldbescheids
  • Datum der Zustellung
  • Eine klare Erklärung, dass Sie Einspruch einlegen

Eine Begründung ist nicht zwingend notwendig, kann aber Ihre Erfolgsaussichten erhöhen – insbesondere wenn Sie Fakten und Nachweise beifügen.

Was Sie nach dem Einspruch erwarten können

Nach Eingang des Einspruchs prüft die zuständige Behörde zunächst die formale Gültigkeit Ihres Schreibens. Anschließend erfolgt eine inhaltliche Prüfung der Sachlage.

Sie können Nachweise oder Erklärungen nachreichen, z. B. Grundrisse, Mietverträge, Wohnraumberechnungen oder Bestätigungen über eine zwischenzeitliche Reduzierung der Personenzahl.

Die Behörde kann den Bescheid aufheben, abändern oder bestätigen. Wird keine Einigung erzielt, kann der Fall zur gerichtlichen Entscheidung an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet werden. Dort findet eine öffentliche Verhandlung statt, in der Sie sich äußern können.

Ein Rückzug des Einspruchs ist jederzeit bis zur gerichtlichen Entscheidung möglich.

Kurze Zusammenfassung

Ein Bußgeld wegen Überbelegung von Wohnraum ist nicht immer gerechtfertigt. Wenn Sie der Meinung sind, dass die Personenzahl korrekt war, keine Überbelegung vorlag oder besondere Umstände zu berücksichtigen sind, sollten Sie fristgerecht Einspruch einlegen.

Die Frist beträgt 14 Tage ab Zustellung. Mit unserer kostenlosen Einspruchsvorlage können Sie den Einspruch rechtssicher und einfach selbst formulieren und einreichen.

Im Anschluss prüft die Behörde den Fall erneut – häufig mit dem Ergebnis einer Reduzierung oder Einstellung des Verfahrens, insbesondere bei kooperativem Verhalten oder behobenen Mängeln.

FAQ – Schnell erklärt

Wann gilt eine Wohnung als überbelegt?

Eine Überbelegung liegt vor, wenn mehr Personen in einer Wohnung leben, als der vorhandene Wohnraum nach allgemein anerkannten Maßstäben zulässt. Die genauen Vorgaben variieren je nach Kommune, aber häufig gilt: Pro Person sollten mindestens 9–10 m² Wohnfläche zur Verfügung stehen. Kinder unter sechs Jahren werden oft nur anteilig gerechnet. Auch die Raumaufteilung (z. B. getrennte Schlafräume) kann eine Rolle spielen. Maßgeblich ist nicht nur die reine Fläche, sondern auch die Zumutbarkeit und hygienische Wohnsituation.

Wer ist verantwortlich bei Überbelegung – Eigentümer oder Mieter?

Grundsätzlich haftet derjenige, der für die Wohnsituation verantwortlich ist. Das kann der Vermieter, Eigentümer oder auch der Hauptmieter sein – je nach Einzelfall. Wenn ein Vermieter bewusst zu viele Personen in einer Wohnung unterbringt oder Überbelegung duldet, kann er zur Verantwortung gezogen werden. Wenn hingegen ein Mieter ohne Wissen des Vermieters untervermietet oder zusätzliche Personen aufnimmt, liegt die Verantwortung beim Mieter. Wichtig ist, im Einspruch darzulegen, wer tatsächlich die Kontrolle über die Belegung hatte.

Welche Nachweise sollte ich dem Einspruch beifügen?

Hilfreich sind z. B. Mietverträge, Grundrisse, Flächenberechnungen, aktuelle Melderegisterauszüge oder Fotos der Wohnräume. Auch Stellungnahmen von Hausverwaltungen oder Eigentümern können nützlich sein – etwa zur Klärung, wer welche Räume nutzt oder wie lange jemand dort wohnt. Wenn Personen bereits ausgezogen sind, kann eine Meldebestätigung dies belegen. Ziel ist es, der Behörde nachvollziehbar darzulegen, dass keine unzumutbaren Zustände vorlagen oder dass diese inzwischen behoben wurden.

Wie hoch kann das Bußgeld bei Überbelegung ausfallen?

Die Höhe des Bußgelds richtet sich nach Landesrecht und kommunaler Praxis. In vielen Städten liegen die Bußgelder bei 250 bis 5.000 Euro – in schweren oder vorsätzlichen Fällen auch deutlich höher. Besonders streng geahndet werden wiederholte Verstöße oder Fälle mit gewerblichem Hintergrund (z. B. systematische Überbelegung zur Gewinnerzielung). Bei nachgewiesener Einsicht, Abhilfe oder geringem Verschulden kann das Bußgeld reduziert oder sogar erlassen werden. Ein Einspruch lohnt sich daher in vielen Fällen.

Was passiert nach dem Einspruch – muss ich trotzdem zahlen?

Solange der Einspruch läuft, muss das Bußgeld nicht gezahlt werden. Die Vollstreckung wird bis zur endgültigen Entscheidung ausgesetzt. Erst wenn der Einspruch abgelehnt oder zurückgewiesen wurde, wird der Bescheid rechtskräftig und zahlungspflichtig. Wird der Bescheid aufgehoben oder das Verfahren eingestellt, entfällt die Zahlung. Es ist daher wichtig, die behördlichen Schreiben nach dem Einspruch genau zu lesen und ggf. auf weitere Fristen zu achten. Sie erhalten in jedem Fall eine Benachrichtigung über den Ausgang.


Unsere Vorlagen dienen nur zur allgemeinen Information. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir einen Anwalt.