Einspruch gegen Bußgeldbescheid wegen Vermietung ohne Anmeldung bei der Stadt
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Was du wissen solltest
Häufig gestellte Fragen zu dieser Vorlage
Einspruch gegen Bußgeldbescheid wegen Vermietung ohne Anmeldung bei der Stadt – Vorlage als Text ansehen
Wenn Sie eine Wohnung vermietet haben, ohne dies bei der Stadt oder zuständigen Behörde anzumelden, kann das als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit einem Bußgeld geahndet werden. In vielen Städten besteht eine gesetzliche Meldepflicht – etwa nach dem Bundesmeldegesetz oder örtlichen Zweckentfremdungssatzungen.
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid wegen einer solchen nicht gemeldeten Vermietung erhalten haben, können Sie Einspruch einlegen, um Ihre Sichtweise darzulegen oder Missverständnisse zu klären.
Nutzen Sie dazu unsere kostenlose Vorlage im PDF-Format oder als bearbeitbare Word-Datei. Außerdem erhalten Sie hier eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie Sie korrekt vorgehen.
[Ordnungsbehörde XY / Wohnraumschutzstelle]
[Adresse der Behörde]
[PLZ Ort]
Aktenzeichen: [Aktenzeichen eintragen]
„Die Meldung wurde fristgerecht abgegeben, aber offenbar nicht korrekt erfasst.“
ODER
„Die Vermietung war nur kurzfristig geplant und wurde bereits beendet, bevor eine Meldepflicht entstand.“
ODER
„Ich war über die Anmeldepflicht in diesem Fall nicht informiert und habe den Fehler inzwischen korrigiert.“
ODER
„Die Vermietung erfolgte durch Dritte ohne mein Wissen oder meine Zustimmung.“]
[Adresse]
[Telefonnummer]
[Unterschrift, falls postalisch eingereicht]
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Wann ein Einspruch sinnvoll ist
Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wegen fehlender Vermietungsanmeldung kann gerechtfertigt sein, wenn:
- Die Anmeldung erfolgte, aber die Behörde sie nicht korrekt verarbeitet hat.
- Sie die Wohnung nicht selbst vermietet haben, sondern ein Dritter ohne Ihre Zustimmung gehandelt hat.
- Die Vermietung sehr kurzfristig war und sich die Anmeldefrist mit dem Beendigungsdatum überschnitten hat.
- Sie nicht ausreichend über die Pflicht informiert waren und der Fehler unmittelbar nach Bekanntwerden behoben wurde.
- Der Bußgeldbescheid formale Fehler aufweist – etwa falsche Objektdaten, Fristen oder unklare Begründung.
Ein gut begründeter Einspruch kann dazu führen, dass das Bußgeld reduziert oder das Verfahren eingestellt wird.
Deadline für den Einspruch
Für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gilt eine Frist von zwei Wochen ab dem Tag nach der Zustellung des Bescheids.
Beispiel: Wird der Bescheid am 10. Mai zugestellt, endet die Frist am 24. Mai um 24:00 Uhr.
Die rechtliche Grundlage ist § 67 Absatz 1 OWiG.
Wichtig ist, dass der Einspruch innerhalb dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist – das Absendedatum allein genügt nicht. Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig. Eine Wiedereinsetzung ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich (z. B. Krankheit oder unverschuldete Unkenntnis).
Was beim Einreichen wichtig ist
Der Einspruch ist schriftlich bei der im Bußgeldbescheid angegebenen Ordnungs- oder Wohnraumschutzbehörde einzureichen. Dies kann per Post, Fax oder persönlich erfolgen. Eine Übermittlung per E-Mail ist nur gültig, wenn sie qualifiziert elektronisch signiert ist.
Ihr Schreiben sollte folgende Angaben enthalten:
- Vollständiger Name und Adresse
- Aktenzeichen und Datum des Bescheids
- Zustellungsdatum
- Klare Erklärung, dass Sie Einspruch einlegen
Eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich, kann jedoch helfen, den Sachverhalt zu klären und das Verfahren in Ihrem Sinne zu beeinflussen.
Nach dem Einspruch – was passiert nun?
Nach Einreichung des Einspruchs prüft die Behörde zunächst, ob dieser frist- und formgerecht eingegangen ist. Anschließend wird der Sachverhalt inhaltlich erneut bewertet.
In dieser Phase können Sie zusätzliche Unterlagen nachreichen, z. B. Nachweise über eine nachgeholte Anmeldung, E-Mails mit Behörden, schriftliche Erklärungen von Dritten oder Mietverträge.
Die Behörde kann den Bußgeldbescheid aufheben, abändern oder bestätigen. Kommt es zu keiner Einigung, kann der Fall an das Amtsgericht übergeben werden. Dort wird im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung entschieden.
Ein Rückzug des Einspruchs ist jederzeit bis zur gerichtlichen Entscheidung möglich.
Kurze Zusammenfassung
Wenn Ihnen ein Bußgeld wegen nicht angemeldeter Vermietung droht, sollten Sie prüfen, ob der Vorwurf berechtigt ist. Wenn Sie bereits nachgemeldet haben, die Anzeigepflicht nicht kannten oder jemand anderes verantwortlich war, lohnt sich ein fristgerechter Einspruch.
Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage ab Zustellung. Unsere kostenlose Vorlage hilft Ihnen, den Einspruch korrekt zu formulieren und rechtzeitig einzureichen.
In vielen Fällen führt ein klarer Einspruch zur Reduzierung oder Einstellung des Verfahrens – insbesondere bei geringem Verschulden oder aktiver Mitwirkung.
Wissenswertes in Frageform
Wann muss eine Vermietung bei der Stadt gemeldet werden?
Nach dem Bundesmeldegesetz muss jede neue Wohnungsnutzung durch den Eigentümer oder Vermieter innerhalb von zwei Wochen nach Einzug gemeldet werden – entweder durch eine Wohnungsgeberbestätigung oder über das elektronische Meldewesen. In vielen Städten gelten darüber hinaus spezielle Satzungen, die eine Anzeige auch bei touristischer oder gewerblicher Nutzung vorschreiben. Dies betrifft vor allem Großstädte mit Zweckentfremdungsverboten. Verstöße gegen diese Vorschriften gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern geahndet werden.
Wie hoch kann das Bußgeld bei fehlender Anmeldung sein?
Je nach Stadt und Art des Verstoßes variiert die Höhe. Für Verstöße gegen das Bundesmeldegesetz können Bußgelder bis zu 1.000 Euro, in besonders schweren Fällen bis 50.000 Euro fällig werden. In Großstädten mit angespanntem Wohnungsmarkt (z. B. Berlin, München, Hamburg) sind Bußgelder für Zweckentfremdung oder fehlende Anmeldung besonders hoch angesetzt – häufig im vierstelligen Bereich. Bei Erstverstößen und aktiver Nachmeldung ist eine Minderung oft möglich. Ein sachlich begründeter Einspruch kann sich lohnen.
Was passiert, wenn ich nachträglich anmelde?
Wenn Sie den Verstoß nachträglich korrigieren, z. B. durch eine offizielle Anmeldung oder Beantragung einer Genehmigung, kann das Verfahren in vielen Fällen eingestellt oder das Bußgeld reduziert werden. Wichtig ist, der Behörde diesen Schritt aktiv mitzuteilen und entsprechende Nachweise (z. B. Meldebestätigung, Antrag auf Zweckentfremdungsgenehmigung) beizufügen. Der gute Wille zur Kooperation wirkt sich meist positiv aus – insbesondere bei einmaligem oder geringfügigem Verstoß. Deshalb ist schnelles Handeln nach Erhalt des Bescheids ratsam.
Was ist der Unterschied zwischen Anmeldepflicht und Zweckentfremdung?
Die Anmeldepflicht bezieht sich auf die Meldung von Wohnungsnutzungen nach dem Bundesmeldegesetz – etwa durch eine Wohnungsgeberbestätigung. Die Zweckentfremdung betrifft die Nutzung von Wohnraum für andere Zwecke als dauerhaftes Wohnen (z. B. Ferienvermietung, Gewerbe). Diese ist in vielen Städten genehmigungspflichtig. Verstöße gegen beide Pflichten können zu Bußgeldern führen. Manchmal greifen beide Regelungen gleichzeitig – etwa bei nicht gemeldeter Nutzung als Ferienwohnung. Es lohnt sich, die örtlichen Vorschriften genau zu prüfen.
Kann ich Einspruch einlegen, wenn ich nur wenig verdient habe?
Ja, auch in Fällen mit geringem wirtschaftlichem Vorteil können Sie Einspruch einlegen – besonders wenn Sie nachweisen können, dass kein Vorsatz vorlag, der Gewinn minimal war oder die Anzeigepflicht nicht bekannt war. Eine nachträgliche Anmeldung sowie Einsicht und Kooperation im Verfahren können zur Reduzierung oder Einstellung führen. Die Bußgeldhöhe orientiert sich oft auch an der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen. Geben Sie diese in Ihrem Einspruch nachvollziehbar an, um eine mildere Beurteilung zu erreichen.
Unsere Vorlagen dienen nur zur allgemeinen Information. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir einen Anwalt.