Einspruch gegen Bußgeldbescheid wegen Verstoß gegen Corona-Auflagen
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Was du wissen solltest
Häufig gestellte Fragen zu dieser Vorlage
Einspruch gegen Bußgeldbescheid wegen Verstoß gegen Corona-Auflagen – Vorlage als Text ansehen
Ein Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen Corona-Schutzmaßnahmen kann etwa bei fehlender Maske, Nichteinhaltung von Kontaktbeschränkungen oder Teilnahme an untersagten Veranstaltungen erfolgen.
Doch nicht jeder Vorwurf ist berechtigt – viele Verordnungen änderten sich häufig, waren regional unterschiedlich oder unklar formuliert. Deshalb haben Sie das Recht, innerhalb von zwei Wochen Einspruch einzulegen.
Auf dieser Seite finden Sie eine kostenlose Vorlage für Ihren Einspruch – als PDF sowie bearbeitbare Word-Datei zur individuellen Anpassung.
Zusätzlich erhalten Sie eine verständliche Anleitung zur korrekten Einreichung und wichtige Informationen zum weiteren Verfahrensverlauf.
[Bußgeldstelle / zuständige Verwaltungsbehörde]
[Adresse der Behörde]
[Hier können Sie eine Begründung einfügen, z. B.:
– „Die geltende Regelung war zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht mehr in Kraft.“
– „Ich habe die Abstands- und Maskenpflicht eingehalten.“
– „Ich war aufgrund eines ärztlichen Attests von der Maskenpflicht befreit.“]
[Adresse]
[Telefonnummer]
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Beispiele für Einspruchsanlässe
Ein Einspruch gegen einen Corona-Bußgeldbescheid kann aus mehreren Gründen sinnvoll und erfolgreich sein:
- Unklare oder aufgehobene Rechtslage: Viele Regelungen galten nur zeitweise oder wurden rückwirkend geändert.
- Keine oder unvollständige Beweise: Etwa wenn keine Kontrolle stattgefunden hat oder keine konkreten Angaben zum Vorfall vorliegen.
- Ausnahmeregelungen galten: Beispielsweise bei medizinischer Maskenbefreiung, beruflicher Notwendigkeit oder privaten Ausnahmen.
- Fehlende Anhörung oder formale Fehler: Der Bußgeldbescheid kann rechtswidrig sein, wenn er formale Mängel enthält.
- Unverhältnismäßige Sanktion: Gerade bei geringfügigen Verstößen oder Erstauffälligkeit kann ein mildes Vorgehen gerechtfertigt sein.
Ein Einspruch ermöglicht die sachliche Klärung und kann zu einer Minderung oder Einstellung des Verfahrens führen.
Wie lange habe ich Zeit?
Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag nach der Zustellung des Bußgeldbescheids eingelegt werden. Diese Frist ist in § 67 Absatz 1 OWiG geregelt.
Beispiel: Wird der Bescheid am 15. März zugestellt, endet die Frist am 29. März um 24:00 Uhr.
Wichtig: Der Einspruch muss innerhalb dieser Frist bei der zuständigen Behörde eingehen – das Absendedatum reicht nicht aus.
Bei unverschuldeter Versäumnis (z. B. Krankheit) kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden, der jedoch gut begründet sein muss.
Wie der Einspruch erfolgen sollte
Der Einspruch ist schriftlich an die im Bescheid angegebene Bußgeldbehörde zu richten. Der Versand kann per Post, Fax oder persönliche Abgabe erfolgen. Eine E-Mail reicht nicht aus.
Im Schreiben sollten folgende Angaben enthalten sein:
- Ihr vollständiger Name und Ihre Adresse
- Aktenzeichen und Datum des Bußgeldbescheids
- Zustelldatum
- Eine klare Erklärung, dass Sie Einspruch einlegen
Eine Begründung ist nicht zwingend, kann jedoch entscheidend für eine Einstellung oder Milderung des Bußgeldes sein – vor allem, wenn Ausnahmegründe oder Missverständnisse vorlagen.
Unterschreiben Sie das Schreiben und bewahren Sie eine Kopie sowie einen Nachweis über den Versand auf.
Was folgt nach der Einlegung?
Nach Eingang des Einspruchs prüft die Behörde, ob dieser form- und fristgerecht erfolgt ist. Ist dies der Fall, wird der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig und das Verfahren wird erneut geprüft.
Die Behörde kann den Bescheid aufheben, ändern oder aufrechterhalten. Wird keine Einigung erzielt, wird die Sache an das Amtsgericht abgegeben. Dort findet eine Hauptverhandlung statt, bei der Sie sich äußern oder vertreten lassen können.
Das Gericht kann die Sanktion bestätigen, abmildern oder das Verfahren einstellen – insbesondere, wenn Zweifel an der Rechtslage oder Beweislage bestehen.
Ein Rückzug des Einspruchs ist bis zur gerichtlichen Entscheidung jederzeit möglich.
Fazit
Ein Bußgeldbescheid wegen eines Corona-Verstoßes kann rechtlich angreifbar sein – vor allem bei unklaren Regeln, fehlenden Beweisen oder Ausnahmefällen. Sie haben das Recht, innerhalb von zwei Wochen Einspruch einzulegen.
Der Einspruch muss schriftlich bei der zuständigen Behörde eingehen. Eine Begründung ist nicht erforderlich, kann jedoch erheblich zur Aufklärung beitragen.
Mit der kostenlosen Vorlage und der Anleitung auf dieser Seite können Sie den Einspruch unkompliziert und rechtzeitig vorbereiten.
Wissenswertes in Frageform
Welche Corona-Verstöße wurden besonders häufig geahndet?
Besonders häufig wurden Verstöße gegen Maskenpflicht, Abstandsregeln, Kontaktbeschränkungen und Veranstaltungsverbote geahndet. Auch das Öffnen von Betrieben entgegen der Corona-Verordnungen oder Reisen trotz Quarantäneauflagen führte zu Bußgeldverfahren. Je nach Bundesland und Zeitpunkt galten unterschiedliche Regelungen, was zu vielen Missverständnissen führte. Die konkrete Rechtsgrundlage muss immer geprüft werden. Viele Verfahren wurden eingestellt oder die Bußgelder reduziert, wenn keine konkrete Gefährdung bestand oder die Rechtslage unklar war.
Wie hoch war das Bußgeld bei Corona-Verstößen?
Die Höhe des Bußgeldes hing vom Verstoß, der Verordnung und dem Bundesland ab. Für das Nichttragen einer Maske konnten zwischen 50 € und 250 € fällig werden, für unerlaubte private Feiern oder geschlossene Ladenöffnungen auch mehrere Hundert oder Tausend Euro. Bei wiederholten Verstößen oder gewerblichem Verhalten waren höhere Strafen möglich. Auch hier galt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder Angemessenheit bestanden, war ein Einspruch oft erfolgreich oder führte zumindest zur Reduzierung des Betrags.
Was ist, wenn ich nicht wusste, dass eine Regel galt?
Unkenntnis schützt nicht automatisch vor Strafe. Allerdings kann es ein mildernder Umstand sein, wenn die geltenden Regelungen unklar oder widersprüchlich kommuniziert wurden – was bei den sich schnell ändernden Corona-Verordnungen häufig vorkam. Wer z. B. aufgrund widersprüchlicher Informationen keine Maske trug oder an einem Treffen teilnahm, das vorher erlaubt war, kann dies im Einspruch darlegen. In solchen Fällen wurde das Bußgeldverfahren häufig eingestellt oder das Bußgeld gesenkt. Wichtig ist eine sachliche, nachvollziehbare Erklärung.
Wird ein Corona-Verstoß ins Führungszeugnis eingetragen?
Nein, ein Bußgeldbescheid wegen eines Corona-Verstoßes wird nicht ins Führungszeugnis eingetragen – es sei denn, es handelt sich um eine strafrechtlich relevante Handlung, was bei den meisten Corona-Verstößen nicht der Fall ist. Auch Einträge im Fahreignungsregister (Punkte in Flensburg) erfolgen in der Regel nicht. Dennoch kann ein Bußgeld in behördlichen Verfahren sichtbar werden, z. B. bei wiederholten Verstößen oder bei Sicherheitsüberprüfungen. Wer solche Folgen vermeiden will, sollte prüfen, ob ein Einspruch sinnvoll ist.
Kann ich auch nachträglich noch Einspruch einlegen?
Ein Einspruch ist nur innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Zustellung möglich. Danach wird der Bescheid rechtskräftig. Nur wenn Sie unverschuldet an der Einlegung gehindert waren – etwa durch Krankheit, Abwesenheit oder fehlende Zustellung – können Sie eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Dieser Antrag muss gut begründet und mit Nachweisen versehen sein. Gleichzeitig mit dem Antrag muss der Einspruch nachgeholt werden. Die Erfolgsaussichten hängen stark vom Einzelfall ab.
Unsere Vorlagen dienen nur zur allgemeinen Information. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir einen Anwalt.