Einspruch gegen Bußgeldbescheid wegen Verstoß gegen das Denkmalschutzgesetz

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Häufig gestellte Fragen zu dieser Vorlage

Einspruch gegen Bußgeldbescheid wegen Verstoß gegen das Denkmalschutzgesetz – Vorlage als Text ansehen

Ein Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen das Denkmalschutzgesetz betrifft meist bauliche Veränderungen an geschützten Gebäuden oder Objekten ohne vorherige Genehmigung. Auch Eingriffe in das Erscheinungsbild, wie Fassadenänderungen oder der Austausch von Fenstern, können betroffen sein.

Wenn Sie einen solchen Bescheid erhalten haben, können Sie Einspruch einlegen. Es besteht die Möglichkeit, Missverständnisse zu klären oder eine Neubewertung der Maßnahme zu erreichen.

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen eine kostenlose Einspruchsvorlage zur Verfügung – im PDF-Format und als editierbare Word-Datei. Zusätzlich erhalten Sie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur korrekten Einreichung.

An die
[Denkmalbehörde XY / Untere Denkmalschutzbehörde]
[Adresse der Behörde]
[PLZ Ort]


[Ort], den [Datum]

Betrifft: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom [Datum des Bescheids]
Aktenzeichen: [Aktenzeichen eintragen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom [Datum], zugestellt am [Zustellungsdatum], ein.

Mir wird ein Verstoß gegen das Denkmalschutzgesetz vorgeworfen. Ich bitte um eine erneute Prüfung des Sachverhalts und weise den Vorwurf in der vorliegenden Form zurück.

Begründung (optional):

[Hier können Sie Ihre Begründung einfügen, z. B.:
„Die Maßnahme diente der Sicherung und Erhaltung des Baudenkmals, nicht der Veränderung.“
ODERODER
„Ich habe die Arbeiten unverzüglich nach Hinweis der Behörde gestoppt.“
ODER
„Es liegt ein Gutachten vor, das den denkmalgerechten Umgang mit dem Objekt bestätigt.“]

Ich bitte um schriftliche Bestätigung über den Eingang dieses Einspruchs sowie Information zum weiteren Ablauf.

Mit freundlichen Grüßen

[Vorname Nachname]
[Adresse]
[Telefonnummer]

[Unterschrift, falls postalisch eingereicht].

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Einspruch gegen Bußgeldbescheid wegen Verstoß gegen das Denkmalschutzgesetz

Wann ein Einspruch sinnvoll ist

Ein Einspruch kann sich in vielen Fällen lohnen – insbesondere bei folgenden Situationen:

  • Keine erhebliche Beeinträchtigung: Wenn die durchgeführte Maßnahme das Denkmal nicht wesentlich verändert oder geschädigt hat.
  • Unwissenheit über die Denkmaleigenschaft: Wenn nicht klar erkennbar war, dass es sich um ein geschütztes Objekt handelt.
  • Genehmigung war beantragt oder zugesichert: Wenn die Maßnahme vor Bescheiderlass angezeigt oder in Abstimmung mit Behörden erfolgt ist.
  • Maßnahme war notwendig: Z. B. zur Abwehr von Gefahren für Personen oder das Gebäude selbst.
  • Formale Mängel im Bescheid: Fehlerhafte Angaben zu Ort, Zeitraum, Art der Maßnahme oder Betroffenen können einen Einspruch begründen.

Ein Einspruch ermöglicht es, die Umstände zu klären und gegebenenfalls das Bußgeld zu vermeiden oder zu senken.

Einspruch rechtzeitig einlegen

Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids bei der zuständigen Behörde eingehen.

Beispiel: Wird der Bescheid am 15. Oktober zugestellt, beginnt die Frist am 16. Oktober und endet am 29. Oktober um 24:00 Uhr.

Rechtsgrundlage für die Frist ist § 67 Absatz 1 OWiG.

Maßgeblich ist nicht das Absendedatum, sondern der Eingang bei der Behörde. Versäumen Sie die Frist, wird der Bescheid rechtskräftig. Nur bei unverschuldetem Versäumnis (z. B. Krankheit, falsche Zustellung) kann eine Wiedereinsetzung beantragt werden.

Einreichung Schritt für Schritt

Der Einspruch muss schriftlich bei der im Bußgeldbescheid genannten Denkmalbehörde oder Ordnungsbehörde eingereicht werden. Zulässige Übermittlungswege sind Post, Fax oder persönliche Abgabe. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus, es sei denn, eine qualifizierte elektronische Signatur wird verwendet.

Der Einspruch sollte folgende Angaben enthalten:

  • Vollständiger Name und aktuelle Anschrift
  • Aktenzeichen und Datum des Bußgeldbescheids
  • Zustellungsdatum
  • Klare Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird

Eine Begründung ist nicht verpflichtend, kann aber helfen, das Verfahren positiv zu beeinflussen – z. B. durch Nachweise über die Schutzwürdigkeit der Maßnahme oder ein laufendes Genehmigungsverfahren.

Was geschieht nach dem Einspruch?

Nach Einreichen des Einspruchs prüft die zuständige Behörde die Form und Frist. Liegt ein gültiger Einspruch vor, erfolgt eine inhaltliche Neubewertung des Falls.

Sie haben in dieser Phase die Möglichkeit, weitere Dokumente einzureichen – etwa Gutachten, Genehmigungsanträge oder Stellungnahmen von Architekten oder Fachstellen.

Die Behörde kann den Bescheid zurücknehmen, anpassen oder bestätigen. Wird keine Einigung erzielt, kann der Fall zur gerichtlichen Entscheidung an das Amtsgericht abgegeben werden. Dort haben Sie die Möglichkeit, Ihre Sicht darzulegen und Beweise vorzulegen.

Ein Rückzug des Einspruchs ist bis zur gerichtlichen Entscheidung jederzeit möglich.

Kurz und knapp

Ein Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen das Denkmalschutzgesetz ist nicht automatisch gerechtfertigt. Wenn Sie die Maßnahme für vertretbar halten oder wichtige Umstände nicht berücksichtigt wurden, haben Sie das Recht auf Einspruch.

Der Einspruch muss schriftlich eingereicht werden. Unsere kostenlose Vorlage hilft Ihnen, den Einspruch korrekt zu formulieren und fristgerecht bei der Behörde einzureichen.

Oft führt ein sachlich begründeter Einspruch dazu, dass Bußgelder reduziert oder Verfahren eingestellt werden – vor allem bei fehlendem Vorsatz oder Bagatellen.

Typische Fragen zum Thema

Was ist ein Verstoß gegen das Denkmalschutzgesetz?

Ein Verstoß liegt vor, wenn an einem geschützten Kulturdenkmal bauliche, gestalterische oder nutzungsrelevante Veränderungen vorgenommen werden, ohne dass dafür eine Genehmigung vorliegt. Das betrifft z. B. den Austausch von Fenstern, Fassadenarbeiten, Abrissmaßnahmen oder sogar das Aufstellen von Werbeschildern. Auch das Unterlassen notwendiger Erhaltungsmaßnahmen kann ein Verstoß sein. Wichtig: Das Gesetz schützt nicht nur Gebäude, sondern auch Gärten, Mauern oder technische Anlagen – je nach Landesrecht. Bei Unsicherheit sollte man sich vor Beginn von Maßnahmen bei der Denkmalschutzbehörde informieren.

Welche Strafen drohen bei einem Verstoß?

Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht und der Schwere des Verstoßes. In der Regel können Bußgelder von mehreren Hundert bis zu 50.000 Euro verhängt werden – in besonders schweren Fällen auch mehr. Zudem kann die Behörde verlangen, dass Veränderungen rückgängig gemacht oder der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Wiederholte oder vorsätzliche Verstöße werden besonders streng geahndet. Wenn Sie der Meinung sind, dass die Sanktion unverhältnismäßig ist, sollten Sie Einspruch einlegen und den Sachverhalt prüfen lassen.

Wie erfahre ich, ob ein Gebäude denkmalgeschützt ist?

Ob ein Gebäude unter Denkmalschutz steht, erfahren Sie bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Viele Bundesländer führen öffentlich zugängliche Denkmallisten oder -karten. Auch im Grundbuch kann ein entsprechender Hinweis eingetragen sein. Wichtig: Auch ohne expliziten Eintrag kann ein Objekt geschützt sein – z. B. wenn es Teil eines Gesamtdenkmals ist oder durch Satzung unter Schutz steht. Vor baulichen Änderungen sollten Sie deshalb stets eine denkmalrechtliche Auskunft einholen, um rechtliche Folgen zu vermeiden.

Kann ich nachträglich eine Genehmigung für die Maßnahme bekommen?

Ja, in vielen Fällen ist eine nachträgliche denkmalrechtliche Genehmigung möglich – vor allem, wenn die Maßnahme fachgerecht und im Einklang mit dem Schutzziel durchgeführt wurde. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde und erfordert meist eine ausführliche Begründung sowie technische Nachweise. Wird die Maßnahme als vertretbar oder sogar notwendig eingestuft, kann das Verfahren eingestellt oder das Bußgeld reduziert werden. Je früher Sie den Kontakt zur Behörde suchen und kooperieren, desto besser sind Ihre Chancen auf ein positives Ergebnis.

Wer haftet bei einem Verstoß – Eigentümer oder Handwerker?

In der Regel ist der Eigentümer des Denkmals verantwortlich – insbesondere wenn er die Maßnahme veranlasst oder zugelassen hat. Aber auch Architekten, Bauunternehmen oder Handwerker können haftbar gemacht werden, wenn sie gegen Schutzvorgaben verstoßen. Wer unsicher ist, sollte sich vorab durch die Denkmalschutzbehörde oder einen Fachplaner beraten lassen. Im Falle eines Bußgeldverfahrens ist es sinnvoll, im Einspruch klarzustellen, wer für die Durchführung verantwortlich war und ob eine ausdrückliche Anweisung oder Genehmigung vorlag.


Unsere Vorlagen dienen nur zur allgemeinen Information. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir einen Anwalt.