Einspruch gegen fehlerhafte Berücksichtigung von Kindern
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Was du wissen solltest
Häufig gestellte Fragen zu dieser Vorlage
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Eltern stehen verschiedene steuerliche Vorteile zu – z. B. Kinderfreibeträge, Kindergeld, Betreuungskosten oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Werden Kinder im Steuerbescheid nicht oder fehlerhaft berücksichtigt, kann das zu einer unnötig hohen Steuerlast führen. In solchen Fällen sollten Sie Einspruch einlegen.
Hier finden Sie eine kostenlose Vorlage – als Word-Datei oder PDF – sowie eine einfache Anleitung, wie Sie Ihren Einspruch korrekt und fristgerecht formulieren. So können Sie die steuerlichen Vorteile für Ihre Kinder durchsetzen.
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Wann ein Einspruch sinnvoll ist
Ein Einspruch gegen die fehlerhafte Berücksichtigung von Kindern ist sinnvoll, wenn:
- Kinderfreibeträge nicht oder nur teilweise berücksichtigt wurden, obwohl Sie Anspruch darauf haben.
- das Kindergeld zu Unrecht angerechnet wurde, z. B. weil kein Anspruch bestand oder die Auszahlung an den anderen Elternteil erfolgte.
- Kinder nur anteilig oder für den falschen Zeitraum im Bescheid auftauchen.
- der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende fehlt, obwohl Sie allein mit Ihrem Kind leben.
- Betreuungskosten, Schulgeld oder Ausbildungsfreibeträge nicht anerkannt wurden.
In all diesen Fällen sollten Sie Einspruch einlegen – mit kurzer Begründung und ggf. ergänzenden Nachweisen.
Wie lange habe ich Zeit?
Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids beim Finanzamt eingehen (§ 355 AO).
Die Frist beginnt drei Tage nach dem Ausstellungsdatum des Bescheids. Bei elektronischem Bescheid über Elster gilt der Tag der Bereitstellung als Fristbeginn.
Nach Ablauf der Frist ist der Bescheid grundsätzlich bestandskräftig. Eine spätere Änderung ist nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich – z. B. bei neuen Tatsachen. Reichen Sie den Einspruch deshalb am besten so früh wie möglich ein.
Formvorgaben und Hinweise
Der Einspruch ist schriftlich beim zuständigen Finanzamt einzureichen – per Post, Fax oder über das Elster-Portal.
Er sollte folgende Angaben enthalten:
- Vollständiger Name, Anschrift, Steuernummer
- Datum des Steuerbescheids
- Klare Erklärung, dass Sie Einspruch einlegen
- Begründung, welche Angaben zu den Kindern fehlerhaft oder unvollständig sind
- Ggf. Nachweise (z. B. Geburtsurkunden, Meldebescheinigungen, Bescheide zur Zahlung von Kindergeld, Nachweise über Betreuungskosten etc.)
- Unterschrift bei nicht digitaler Übermittlung
Unsere Vorlage hilft Ihnen, Ihren Einspruch schnell und vollständig zu verfassen.
Was Sie nach dem Einspruch erwarten können
Nach Eingang Ihres Einspruchs prüft das Finanzamt den Sachverhalt erneut. Bei Bedarf fordert es Nachweise zu den Kindern oder zu den geltend gemachten Kosten an – z. B. Schul- oder Betreuungsbescheinigungen.
Wird Ihrem Einspruch ganz oder teilweise stattgegeben, erhalten Sie einen geänderten Steuerbescheid mit angepasster Steuerberechnung. Wird der Einspruch abgelehnt, erhalten Sie einen Einspruchsbescheid, gegen den Sie innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht einlegen können.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann gestellt werden, wenn durch die fehlerhafte Berechnung eine hohe Nachzahlung droht.
Die wichtigsten Punkte im Überblick
Werden Kinder im Steuerbescheid nicht korrekt berücksichtigt, kann das erhebliche finanzielle Nachteile bringen. Sie haben das Recht, die Berücksichtigung durch einen Einspruch zu korrigieren.
Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage und reichen Sie den Einspruch fristgerecht beim Finanzamt ein. So sichern Sie sich Kinderfreibeträge, Entlastungen und alle anderen Vorteile, die Ihnen zustehen.
Was andere wissen wollen
Welche Kinder werden steuerlich berücksichtigt?
Grundsätzlich werden Kinder berücksichtigt, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Dazu zählen leibliche Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder und in bestimmten Fällen auch Enkelkinder. Voraussetzung ist, dass das Kind im Haushalt lebt oder Unterhalt erhält. Berücksichtigt werden Kinder bis zum 18. Lebensjahr, in Ausbildung oder Studium bis 25, bei Behinderung ggf. darüber hinaus. Die Berücksichtigung kann bei Bedarf durch Geburtsurkunden oder Kindergeldbescheide nachgewiesen werden.
Was ist der Unterschied zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag?
Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt und wirkt wie eine direkte Entlastung. Der Kinderfreibetrag hingegen mindert das zu versteuernde Einkommen. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Steuerveranlagung automatisch, was für Sie günstiger ist („Günstigerprüfung“). Wird der Freibetrag angerechnet, wird das bereits ausgezahlte Kindergeld gegen die Steuerersparnis verrechnet. Ein Einspruch ist sinnvoll, wenn die Freibeträge zu niedrig oder gar nicht berücksichtigt wurden.
Wann steht mir der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu?
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht Ihnen zu, wenn Sie mit mindestens einem Kind allein in einem Haushalt leben, für das Sie Kindergeld oder einen Freibetrag erhalten, und keine weitere erwachsene Person (z. B. Partner, Mitbewohner) im Haushalt gemeldet ist. Der Betrag beträgt 4.260 € jährlich (Grundbetrag ab 2023) und erhöht sich bei mehreren Kindern. Er wird nicht automatisch gewährt – Sie müssen ihn in der Steuererklärung angeben oder im Einspruch geltend machen.
Was kann ich tun, wenn mein Kind beim anderen Elternteil gemeldet ist?
Bei getrennt lebenden Eltern wird das Kind grundsätzlich bei dem Elternteil berücksichtigt, bei dem es gemeldet ist. Eine hälftige Aufteilung des Freibetrags ist jedoch möglich – insbesondere, wenn sich beide an den Kosten beteiligen. Wenn das Finanzamt nur den anderen Elternteil berücksichtigt hat, obwohl Sie Anspruch auf eine hälftige Berücksichtigung haben, können Sie Einspruch einlegen. Wichtig sind Nachweise zur Aufteilung der Betreuung und der Unterhaltsleistungen.
Was tun, wenn das Finanzamt die Kinderbetreuungskosten nicht anerkennt?
Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar – z. B. bei beruflich bedingter Betreuung durch eine Kita, Tagesmutter oder Babysitter. Wichtig ist, dass die Kosten unbar gezahlt wurden und eine Rechnung vorliegt. Wenn das Finanzamt die Kosten ablehnt, obwohl Sie die Nachweise erbracht haben, können Sie Einspruch einlegen. Legen Sie dazu alle relevanten Belege erneut bei und erläutern Sie, weshalb die Betreuungskosten abzugsfähig sind.
Unsere Vorlagen dienen nur zur allgemeinen Information. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir einen Anwalt.