Einspruch gegen Festsetzung von Vorauszahlungen
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Was du wissen solltest
Häufig gestellte Fragen zu dieser Vorlage
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Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer sollen eine möglichst realistische Steuerlast über das Jahr verteilt abbilden. Wird dabei vom Finanzamt ein zu hoher Betrag festgesetzt – etwa auf Basis veralteter Daten –, können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Dies ermöglicht eine neue Prüfung Ihrer aktuellen Einkommenssituation.
Auf dieser Seite finden Sie eine kostenlose Einspruchsvorlage – als PDF und als bearbeitbare Word-Datei. Sie können das Schreiben individuell anpassen und beim Finanzamt einreichen.
Wir erklären Ihnen außerdem, wann sich ein Einspruch lohnt, welche Fristen gelten und wie das weitere Verfahren abläuft.
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Wann ein Einspruch sinnvoll ist
Ein Einspruch gegen die Festsetzung von Vorauszahlungen ist sinnvoll, wenn:
- Ihre Einkünfte im laufenden Jahr deutlich gesunken sind – z. B. durch Arbeitslosigkeit, Krankheit, Auftragsrückgang oder Betriebsaufgabe.
- Der Vorauszahlungsbescheid auf veralteten oder unzutreffenden Daten basiert – etwa auf einem einmalig hohen Gewinn im Vorjahr.
- Sie hohe Sonderausgaben oder Verluste erwarten, die Ihre Steuerlast mindern.
- Eine Steuerart nicht mehr anfällt, z. B. wegen Geschäftsaufgabe oder Wechsel in die Kleinunternehmerregelung.
- Eine veränderte Lebenssituation vorliegt – z. B. durch Elternzeit, Studium, Renteneintritt.
Eine Reduzierung oder Aufhebung der Vorauszahlungen entlastet Ihre Liquidität und kann unnötige Erstattungsverfahren vermeiden.
Wichtige Fristen beachten
Der Einspruch gegen die Festsetzung von Vorauszahlungen muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids erfolgen (§ 355 AO).
Als Beginn der Frist gelten drei Tage nach dem Bescheiddatum bei postalischer Zustellung bzw. der Tag der elektronischen Bereitstellung (z. B. über Elster).
Nach Ablauf der Frist ist ein regulärer Einspruch nicht mehr möglich, es sei denn, Sie stellen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO).
Zur Fristsicherung sollten Sie den Einspruch rechtzeitig und dokumentiert einreichen – per Einschreiben oder Fax mit Sendeprotokoll.
Einreichung Schritt für Schritt
Der Einspruch muss schriftlich beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden – das ist jenes, das den Vorauszahlungsbescheid erlassen hat.
Folgende Einreichungswege sind möglich:
- Per Post: mit eigenhändiger Unterschrift
- Per Fax: mit Sendeprotokoll
- Über Elster: mit Ihrem persönlichen Benutzerkonto
Der Einspruch sollte folgende Angaben enthalten:
- Name und Adresse des Einspruchsführers
- Steuernummer / Aktenzeichen und Datum des Bescheids
- Erklärung, dass Sie Einspruch einlegen
- Begründung – z. B. mit Prognosezahlen oder Hinweisen auf veränderte Verhältnisse
Ergänzend können Sie eine Prognoserechnung oder eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) einreichen.
Und dann?
Nach Eingang Ihres Einspruchs prüft das Finanzamt die Vorauszahlungsfestsetzung erneut. In der Regel erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
Wenn erforderlich, fordert das Finanzamt ergänzende Informationen an – z. B. Einkommensprognosen, betriebliche Zahlen oder Nachweise über veränderte Lebensumstände.
Je nach Ergebnis wird ein Einspruchsbescheid erlassen mit folgender Entscheidung:
- Stattgabe: Die Vorauszahlungen werden angepasst oder aufgehoben.
- Teilweise Stattgabe: Eine Reduzierung wird gewährt, aber nicht im beantragten Umfang.
- Zurückweisung: Die ursprüngliche Festsetzung bleibt bestehen.
Bei Zurückweisung können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht einreichen. Der Einspruch kann auch jederzeit formlos zurückgenommen werden.
Das Wichtigste auf einen Blick
Vorauszahlungen sollen realistische Steuerzahlungen sicherstellen – bei geänderten Verhältnissen sind Anpassungen durch Einspruch möglich.
Der Einspruch muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Finanzamt eingehen – postalisch, per Fax oder über Elster.
Mit unserer kostenlosen Vorlage können Sie Ihren Einspruch einfach und korrekt formulieren.
Das Finanzamt prüft Ihre Angaben und entscheidet in einem Einspruchsbescheid, ob eine Korrektur erfolgt.
Wissenswertes in Frageform
Wann lohnt sich ein Einspruch gegen Vorauszahlungen besonders?
Ein Einspruch lohnt sich, wenn Ihre tatsächlichen Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer ausfallen als im Vorjahr. Dies kann durch Arbeitslosigkeit, Krankheit, Betriebsaufgabe, Umsatzrückgang oder große Sonderausgaben der Fall sein. Auch bei Wechsel in die Kleinunternehmerregelung oder Ruhestand ist oft eine Reduzierung möglich. Durch den Einspruch können Sie Liquidität sichern und unnötige Überzahlungen vermeiden. Je früher Sie reagieren, desto wirksamer ist die Entlastung.
Muss ich Nachweise beifügen oder reicht eine Begründung?
Eine Begründung reicht grundsätzlich aus, vor allem wenn Sie konkret schildern, warum die Vorauszahlungen zu hoch sind. Je mehr Belege Sie jedoch beifügen – z. B. betriebswirtschaftliche Auswertungen, Prognoserechnungen, Steuerbescheide, Auftragsrückgänge – desto höher die Chance auf Anpassung. Das Finanzamt kann Nachweise auch nachfordern. Sie sollten deshalb bereits im Einspruch darauf hinweisen, dass Sie weitere Unterlagen bei Bedarf gerne nachreichen.
Kann ich auch ohne Steuerberater Einspruch einlegen?
Ja, der Einspruch kann problemlos selbst eingelegt werden. Sie benötigen keinen Steuerberater. Wichtig ist nur, dass Sie die Frist einhalten und alle wesentlichen Informationen angeben: Ihre Daten, Steuernummer, Datum des Bescheids, die Erklärung des Einspruchs und eine Begründung. Unsere kostenlose Vorlage hilft Ihnen dabei. Bei besonders komplexen Fällen oder hohen Beträgen kann ein Steuerberater sinnvoll sein – verpflichtend ist das jedoch nicht.
Was passiert, wenn mein Einspruch abgelehnt wird?
Wenn das Finanzamt Ihren Einspruch ablehnt, erhalten Sie einen förmlichen Einspruchsbescheid mit Begründung. Sie haben dann die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht einzureichen. Alternativ können Sie den Bescheid auch akzeptieren und die festgesetzten Vorauszahlungen leisten. Falls sich Ihre finanzielle Situation später weiter verschlechtert, können Sie erneut einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen – auch ohne Einspruch.
Kann ich auch nur einen Teil der Vorauszahlungen anfechten?
Ja, Sie können sich gezielt nur gegen bestimmte Teile des Bescheids wenden – z. B. gegen die Vorauszahlung für Einkommensteuer, nicht aber Gewerbesteuer. Geben Sie im Einspruch genau an, welche Steuerart oder welchen Zeitraum Sie anfechten. Sie können auch beantragen, nur einzelne Quartalszahlungen zu reduzieren. Das Finanzamt wird dann nur über den konkret angefochtenen Teil entscheiden. Dieser gezielte Einspruch kann sinnvoll sein, wenn nur einzelne Elemente des Bescheids nicht mehr zutreffen.
Unsere Vorlagen dienen nur zur allgemeinen Information. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir einen Anwalt.