Einspruch gegen Nichtanerkennung von außergewöhnlichen Belastungen
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Was du wissen solltest
Häufig gestellte Fragen zu dieser Vorlage
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Außergewöhnliche Belastungen können Ihre Steuer erheblich mindern – vorausgesetzt, sie werden vom Finanzamt anerkannt. Doch das geschieht nicht immer: Oft werden z. B. Krankheits- oder Pflegekosten abgelehnt, obwohl sie tatsächlich angefallen sind. In solchen Fällen haben Sie das Recht, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen.
Hier erhalten Sie eine kostenlose Vorlage für Ihren Einspruch – als bearbeitbare Word-Datei und druckbares PDF. Die Vorlage hilft Ihnen, Ihren Fall korrekt darzustellen. Zusätzlich finden Sie hier eine verständliche Anleitung zu Voraussetzungen, Fristen und dem Ablauf des Verfahrens.
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In welchen Fällen ein Einspruch lohnt
Ein Einspruch gegen die Nichtanerkennung außergewöhnlicher Belastungen kann sich lohnen, wenn:
- Krankheitskosten mit Attest oder Verordnung belegt wurden, aber dennoch abgelehnt wurden.
- Pflegekosten nicht anerkannt wurden, obwohl ein Pflegegrad vorliegt.
- Bestattungskosten trotz belegter Zahlung als nicht abzugsfähig eingestuft wurden.
- Unterhaltszahlungen an bedürftige Angehörige mit falschen Maßstäben beurteilt wurden.
- Zumutbare Belastung zu hoch angesetzt oder falsch berechnet wurde.
Besonders häufig liegt die Ablehnung an formalen Mängeln oder fehlenden Nachweisen. Wenn Sie diese nachreichen können, ist ein Einspruch in vielen Fällen erfolgreich.
Deadline für den Einspruch
Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids eingelegt werden (§ 355 AO).
Die Frist beginnt in der Regel drei Tage nach dem Bescheiddatum. Bei elektronischem Versand über Elster gilt der Tag der Bereitstellung als Fristbeginn.
Eine Fristversäumnis führt in der Regel dazu, dass der Bescheid rechtskräftig wird – unabhängig davon, ob er sachlich korrekt ist. Deshalb sollten Sie den Einspruch rechtzeitig absenden und den Versand dokumentieren.
Form und Inhalt des Einspruchs
Der Einspruch ist schriftlich beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Er kann per Post, Fax oder über das Elster-Portal gesendet werden.
Folgende Angaben sollten enthalten sein:
- Vollständiger Name, Adresse und Steuernummer
- Datum und Bezeichnung des Steuerbescheids
- Klare Formulierung des Einspruchs
- Begründung mit Bezug auf die außergewöhnlichen Belastungen
- Belege (sofern vorhanden)
- Unterschrift bei nicht digitaler Einreichung
Die Vorlage auf dieser Seite hilft Ihnen, alle nötigen Angaben korrekt zusammenzustellen.
Was Sie nach dem Einspruch erwarten können
Nach Einreichung prüft das Finanzamt Ihren Einspruch und sendet Ihnen eine Eingangsbestätigung. Bei Unklarheiten kann es Rückfragen geben oder weitere Nachweise anfordern.
Das Ergebnis wird Ihnen in einem Einspruchsbescheid mitgeteilt – dieser kann positiv, teilweise positiv oder negativ ausfallen.
Wird Ihr Einspruch abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht einreichen.
Ein laufender Einspruch stoppt nicht automatisch die Zahlungspflicht aus dem Bescheid. Dafür müssen Sie einen separaten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.
Zusammenfassung
Wenn das Finanzamt Ihre außergewöhnlichen Belastungen nicht anerkennt, sollten Sie Einspruch einlegen – das ist Ihr gutes Recht und oft erfolgreich.
Die Frist beträgt einen Monat, der Einspruch kann formlos, aber schriftlich eingereicht werden.
Nutzen Sie unsere Vorlage, um schnell und korrekt zu reagieren. Das Finanzamt prüft dann Ihren Fall erneut und entscheidet neu.
Wissenswertes in Frageform
Was zählt überhaupt als außergewöhnliche Belastung?
Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten, die Ihnen zwangsläufig entstehen und die die meisten Steuerzahler nicht tragen müssen. Dazu gehören z. B. Krankheitskosten, Pflegekosten, Unterhalt an bedürftige Personen, Bestattungskosten oder Kosten wegen Behinderung. Wichtig ist, dass die Ausgaben notwendig, angemessen und nachweisbar sind. Sie müssen außerdem eine zumutbare Belastungsgrenze übersteigen, die abhängig vom Einkommen und Familienstand berechnet wird.
Was mache ich, wenn das Finanzamt eine ärztliche Bescheinigung verlangt?
Wenn das Finanzamt eine ärztliche Verordnung oder Bescheinigung verlangt, reichen Sie diese so schnell wie möglich nach. Bei bestimmten Krankheitskosten, wie z. B. bei Arznei- oder Kurkosten, ist eine vorherige Verordnung notwendig. Fehlt diese, kann der Abzug verweigert werden. Wenn Sie die Bescheinigung nicht rechtzeitig hatten, können Sie versuchen, sie nachträglich zu beschaffen. Weisen Sie im Einspruch darauf hin, dass Sie den Nachweis nachreichen und bitten Sie um Berücksichtigung.
Wie wird die zumutbare Belastung berechnet?
Die zumutbare Belastung ist ein gesetzlich festgelegter Eigenanteil, den Sie selbst tragen müssen. Sie wird prozentual anhand Ihres Gesamtbetrags der Einkünfte, Ihres Familienstands und der Anzahl Ihrer Kinder berechnet. Erst wenn Ihre außergewöhnlichen Belastungen diesen Betrag übersteigen, wirken sie sich steuermindernd aus. Die genauen Prozentsätze sind in § 33 Abs. 3 EStG geregelt. Es lohnt sich, die Berechnung zu prüfen – Fehler sind nicht selten.
Was ist, wenn ich die Kosten nur teilweise zahlen konnte?
Auch wenn Sie die außergewöhnlichen Belastungen in Raten oder nur teilweise gezahlt haben, können Sie diese grundsätzlich geltend machen – vorausgesetzt, die Zahlung erfolgte im betreffenden Steuerjahr. Entscheidend ist, wann das Geld tatsächlich geflossen ist. Sollten Sie eine Rechnung gestundet oder später bezahlt haben, zählt das Zahlungsdatum. Geben Sie das im Einspruch genau an und fügen Sie Zahlungsnachweise bei.
Kann ich mehrere Jahre rückwirkend Einspruch einlegen?
Ein Einspruch ist nur innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des jeweiligen Steuerbescheids möglich. Für vergangene Jahre können Sie nur dann Einspruch einlegen, wenn der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist oder ein sog. Änderungsantrag (z. B. nach § 173 AO) möglich ist. Das ist z. B. der Fall, wenn Sie neue Tatsachen oder Beweismittel vorlegen, die dem Finanzamt bislang unbekannt waren. Sonst bleibt der Weg über eine Korrektur oder Wiederaufnahme des Verfahrens.
Unsere Vorlagen dienen nur zur allgemeinen Information. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir einen Anwalt.