Einspruch gegen Progressionsvorbehalt

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Häufig gestellte Fragen zu dieser Vorlage

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Wenn Sie Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld erhalten haben, unterliegen diese dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Diese steuerfreien Leistungen erhöhen den Steuersatz, der auf Ihre übrigen Einkünfte angewendet wird. Wird dieser Mechanismus im Steuerbescheid falsch berechnet oder unrechtmäßig angewendet, kann das Ihre Steuerlast unnötig erhöhen.

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen eine kostenlose Einspruchsvorlage zur Verfügung – als bearbeitbare Word-Datei oder druckbares PDF. Damit können Sie prüfen lassen, ob der Progressionsvorbehalt im konkreten Fall korrekt berechnet wurde, und gegebenenfalls eine Korrektur beantragen.

[Name]
[Adresse]
[PLZ Ort]


An das

[Finanzamt Name]
[Adresse des Finanzamts]
[PLZ Ort]


[Ort], [Datum]


Betreff: Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom [Datum des Bescheids] – Steuernummer: [Ihre Steuernummer] – Anwendung des Progressionsvorbehalts


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen den oben genannten Einkommensteuerbescheid ein.


Begründung:

In dem Steuerbescheid wurde ein Progressionsvorbehalt angewendet, der zu einem erhöhten Steuersatz geführt hat. Die Berücksichtigung der betreffenden Lohnersatzleistungen (z. B. [Elterngeld / Arbeitslosengeld / Krankengeld / Kurzarbeitergeld / Insolvenzgeld]) als dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte ist meiner Ansicht nach nicht korrekt bzw. in dieser Höhe nicht gerechtfertigt.


Ich bitte um eine erneute Prüfung, ob die Anwendung des Progressionsvorbehalts im konkreten Fall korrekt erfolgt ist, insbesondere in Bezug auf die Höhe, den Zeitraum und die rechtliche Grundlage. Sollten die Voraussetzungen nicht erfüllt sein oder ein Rechenfehler vorliegen, bitte ich um entsprechende Korrektur des Bescheids.


Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


[Unterschrift (bei postalischer Einreichung)]
[Name in Druckbuchstaben]

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Einspruch gegen Progressionsvorbehalt

Beispiele für Einspruchsanlässe

Ein Einspruch gegen die Anwendung oder Höhe des Progressionsvorbehalts kann sinnvoll sein, wenn:

  • Lohnersatzleistungen falsch zugeordnet oder mit einem falschen Zeitraum angesetzt wurden.
  • Leistungen angegeben wurden, die gar nicht bezogen wurden, z. B. durch fehlerhafte Datenübermittlung (Elterngeldstellen, Agentur für Arbeit etc.).
  • Ein Rechenfehler bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes vorliegt.
  • Sie ausnahmsweise von der Anwendung ausgenommen sind, z. B. bei bestimmten grenzüberschreitenden Fällen oder atypischen Zahlungsverläufen.
  • Die Steuerwirkung im Vergleich zum Einkommen unverhältnismäßig erscheint und eine genaue Prüfung geboten ist.

Auch bei Unsicherheit über die Berechnungsgrundlage ist ein Einspruch sinnvoll – das Finanzamt muss den Fall dann erneut prüfen.

Wichtige Fristen beachten

Der Einspruch gegen die Anwendung des Progressionsvorbehalts im Steuerbescheid muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim zuständigen Finanzamt eingehen (§ 355 AO).

Bei postalischer Zustellung beginnt die Frist drei Tage nach dem Ausstellungsdatum. Bei elektronischem Versand, etwa über das Elster-Portal, gilt der Tag der Bereitstellung als Fristbeginn.

Wird die Frist versäumt, ist der Steuerbescheid bestandskräftig. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei unverschuldeter Fristversäumnis – kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.

Wie ein Einspruch eingereicht wird

Der Einspruch muss schriftlich beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden – per Post, Fax oder elektronisch über das Elster-Portal.

Er sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift, Steuernummer
  • Datum und Bezeichnung des Steuerbescheids
  • Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird
  • Begründung zur fehlerhaften oder fraglichen Anwendung des Progressionsvorbehalts
  • Ggf. Nachweise zu Lohnersatzleistungen oder fehlenden Zahlungen
  • Unterschrift bei nicht digitaler Übermittlung

Unsere Vorlage hilft Ihnen dabei, alle erforderlichen Angaben korrekt und vollständig zu formulieren.

Verlauf nach der Einreichung

Nach Eingang Ihres Einspruchs prüft das Finanzamt den Sachverhalt erneut. In der Regel erhalten Sie eine Eingangsbestätigung und – sofern erforderlich – eine Nachfrage zu den Lohnersatzleistungen oder zusätzlichen Nachweisen.

Wenn der Einspruch berechtigt ist, erfolgt eine Korrektur und es wird ein neuer Einkommensteuerbescheid mit geänderter Berechnung ausgestellt.

Wird der Einspruch abgelehnt oder nur teilweise berücksichtigt, ergeht ein Einspruchsbescheid. Gegen diesen kann innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht erhoben werden.

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist möglich, wenn Sie gegen den Bescheid vorgehen, aber vorerst nicht zahlen möchten.

Das Wichtigste auf einen Blick

Wenn das Finanzamt den Progressionsvorbehalt zu Unrecht oder fehlerhaft anwendet, kann dies zu einer unnötig hohen Steuer führen. Sie haben das Recht, dies überprüfen zu lassen – mit einem fristgerechten Einspruch.

Unsere kostenlose Vorlage hilft Ihnen, Ihren Einspruch korrekt und vollständig zu formulieren. Das Finanzamt muss Ihren Fall dann erneut prüfen und ggf. korrigieren.

So sichern Sie sich eine faire und rechtmäßige Besteuerung.

Wissenswertes in Frageform

Was ist der Progressionsvorbehalt genau?

Der Progressionsvorbehalt bedeutet, dass bestimmte steuerfreie Einkünfte – insbesondere Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld – nicht direkt besteuert werden, aber den Steuersatz auf das übrige zu versteuernde Einkommen erhöhen. Dadurch zahlen Sie auf Ihr reguläres Einkommen einen höheren Steuersatz, als wenn Sie keine solchen Leistungen erhalten hätten. Ziel ist eine Gleichbehandlung mit Personen, die ihr Einkommen regulär ohne Unterbrechung erzielen.

Welche Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt?

Zum Progressionsvorbehalt zählen z. B. Elterngeld, Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld oder ausländische Einkünfte, die nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind. Diese Leistungen sind steuerfrei, beeinflussen aber den anzuwendenden Steuersatz. Nicht betroffen sind Arbeitslosengeld II (Bürgergeld), Wohngeld oder Sozialhilfe. Prüfen Sie im Steuerbescheid genau, ob tatsächlich nur die korrekten Beträge unter dem Progressionsvorbehalt aufgeführt wurden.

Kann ich gegen den Progressionsvorbehalt überhaupt Einspruch einlegen?

Ja, wenn Sie der Meinung sind, dass der Progressionsvorbehalt im konkreten Fall falsch oder fehlerhaft berechnet wurde, können Sie Einspruch einlegen. Das betrifft vor allem die Höhe, den Zeitraum oder die Art der berücksichtigten Leistungen. Auch Rechen- oder Übertragungsfehler können ein berechtigter Grund sein. Der Progressionsvorbehalt selbst ist gesetzlich geregelt und nicht vollständig abwendbar – aber seine Anwendung muss korrekt erfolgen.

Wie erkenne ich, ob die Berechnung des Progressionsvorbehalts falsch ist?

Prüfen Sie im Steuerbescheid unter dem Abschnitt „Progressionsvorbehalt“, welche Leistungen in welcher Höhe berücksichtigt wurden. Stimmen diese mit Ihren tatsächlichen Zahlungen überein? Vergleichen Sie mit Ihren Lohnabrechnungen, Bescheiden der Arbeitsagentur oder Krankenkasse. Wenn Sie Leistungen erhalten haben, die nicht angegeben wurden – oder umgekehrt – liegt möglicherweise ein Fehler vor. Auch der daraus resultierende Steuersatz sollte nachvollziehbar sein.

Was kann ich tun, wenn mein Einspruch abgelehnt wird?

Wird Ihr Einspruch vollständig oder teilweise abgelehnt, erhalten Sie einen schriftlichen Einspruchsbescheid. Dagegen können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht erheben. Dieser Schritt sollte gut überlegt sein und ist vor allem bei größeren Beträgen sinnvoll. Wenn Sie eine finanzielle Belastung vermeiden möchten, können Sie zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen, um die Nachzahlung vorerst zu stoppen, bis rechtlich entschieden wurde.


Unsere Vorlagen dienen nur zur allgemeinen Information. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir einen Anwalt.