Einspruch gegen Säumniszuschlag
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Was du wissen solltest
Häufig gestellte Fragen zu dieser Vorlage
Einspruch gegen Säumniszuschlag – Vorlage als Text ansehen
Ein Säumniszuschlag wird vom Finanzamt erhoben, wenn eine Steuer nicht fristgerecht gezahlt wurde. Er soll die pünktliche Zahlung sicherstellen und entsteht automatisch nach Ablauf der gesetzlichen Frist. Falls Sie der Meinung sind, dass der Zuschlag unrechtmäßig ist – etwa weil Sie bereits gezahlt hatten, ein Zahlungsaufschub bestand oder die Verzögerung unverschuldet war –, können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen.
Auf dieser Seite finden Sie eine kostenlose Einspruchsvorlage – als PDF und bearbeitbare Word-Datei. Sie können das Dokument an Ihre individuelle Situation anpassen und beim Finanzamt einreichen.
Zusätzlich erklären wir, wann ein Einspruch gegen den Säumniszuschlag sinnvoll ist, welche Fristen gelten und wie das Verfahren abläuft.
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Wann Sie widersprechen könnten
Ein Einspruch gegen einen Säumniszuschlag lohnt sich in verschiedenen Fällen, insbesondere wenn:
- Die Zahlung fristgerecht geleistet wurde, aber dem Finanzamt verspätet gutgeschrieben wurde (z. B. Bankverzögerung).
- Ein Antrag auf Stundung oder Aussetzung der Vollziehung rechtzeitig gestellt war.
- Die Zahlungsaufforderung fehlerhaft oder unvollständig war oder die Zahlungsfrist unklar angegeben wurde.
- Ein unverschuldeter Grund für die Verspätung vorlag – etwa Krankheit, technischer Fehler, Naturereignis, Bankprobleme.
- Der Betrag innerhalb weniger Tage nach Frist gezahlt wurde und kein schweres Verschulden vorliegt.
Der Zuschlag kann in solchen Fällen aufgehoben oder reduziert werden – auch bei automatischer Festsetzung.
Fristen für den Einspruch
Der Einspruch gegen einen Säumniszuschlag muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids erfolgen (§ 355 AO).
Die Frist beginnt grundsätzlich drei Tage nach dem Bescheiddatum zu laufen – bei elektronischer Zustellung beginnt sie mit dem Tag der Bereitstellung im Elster-Postfach.
Nach Ablauf der Frist ist ein Einspruch nur noch unter besonderen Voraussetzungen möglich – etwa durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO).
Um rechtzeitig zu reagieren, empfehlen wir den Einspruch frühzeitig einzureichen und den Versand z. B. per Einschreiben oder Fax zu dokumentieren.
Was beim Einreichen wichtig ist
Der Einspruch gegen einen Säumniszuschlag ist schriftlich beim Finanzamt einzureichen, das den Bescheid erlassen hat.
Folgende Übermittlungswege sind zulässig:
- Per Post: unterschriebenes Schreiben
- Per Fax: mit Sendeprotokoll
- Über Elster: mit Ihrem persönlichen Benutzerkonto
Der Einspruch muss die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Adresse der einspruchseinlegenden Person
- Steuernummer oder Aktenzeichen und Datum des Bescheids
- Klare Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird
- Eine Begründung – sofort oder mit Ankündigung zur Nachreichung
Hilfreich ist auch die Vorlage von Zahlungsnachweisen, Kontoauszügen oder sonstigen Unterlagen zur Unterstützung Ihrer Argumentation.
Was Sie nach dem Einspruch erwarten können
Nach Eingang Ihres Einspruchs prüft das Finanzamt die Berechtigung und Höhe des Säumniszuschlags.
In der Regel erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Bei Unklarheiten kann das Finanzamt Rückfragen stellen oder zusätzliche Nachweise anfordern – z. B. Überweisungsbelege oder ärztliche Atteste.
Nach Prüfung erhalten Sie einen Einspruchsbescheid mit folgendem Ergebnis:
- Stattgabe: Der Säumniszuschlag wird aufgehoben oder herabgesetzt.
- Zurückweisung: Der Zuschlag bleibt bestehen.
Wenn Ihr Einspruch abgelehnt wird, können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht erheben. Ein Einspruch kann jederzeit zurückgezogen werden.
Das Wichtigste auf einen Blick
Säumniszuschläge entstehen bei verspäteter Steuerzahlung – doch nicht immer sind sie gerechtfertigt. Wenn Sie fristgerecht gezahlt haben oder gute Gründe für die Verzögerung vorliegen, können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen.
Der Einspruch muss schriftlich beim Finanzamt eingereicht werden – per Post, Fax oder über Elster.
Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage, um Ihren Einspruch korrekt zu formulieren und Ihre Rechte zu wahren.
Das Finanzamt prüft den Fall und entscheidet, ob der Zuschlag reduziert oder aufgehoben wird.
Antworten auf häufige Fragen
Wann darf das Finanzamt Säumniszuschläge erheben?
Säumniszuschläge entstehen automatisch, wenn Steuerbeträge nicht fristgerecht gezahlt werden (§ 240 AO). Der Zuschlag beträgt 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags pro angefangenen Monat der Säumnis. Dabei muss keine gesonderte Mahnung erfolgen. Eine Ausnahme gilt, wenn die Verspätung entschuldbar ist oder ein Zahlungsaufschub bestand. Das Finanzamt kann auf Antrag oder im Einspruchsverfahren den Zuschlag ganz oder teilweise erlassen, wenn besondere Umstände vorliegen.
Wie kann ich beweisen, dass ich rechtzeitig gezahlt habe?
Ein Kontoauszug mit Buchungsdatum, ein Überweisungsbeleg mit Tag der Anweisung oder eine Bestätigung Ihrer Bank kann helfen. Entscheidend ist der Tag, an dem die Zahlung beim Finanzamt eingeht – nicht der Tag, an dem Sie sie veranlassen. Bei Online-Banking sollte die Zahlung also spätestens zwei bis drei Tage vor dem Fälligkeitsdatum ausgeführt werden. Wenn der Zahlungseingang nur knapp verfehlt wurde, kann das im Einspruch als mildernder Umstand berücksichtigt werden.
Was, wenn ich wegen Krankheit oder Notfall nicht zahlen konnte?
In solchen Fällen kann ein unverschuldetes Versäumnis vorliegen. Wichtig ist, dass Sie das glaubhaft machen können – etwa mit einem ärztlichen Attest, Krankenhausnachweis oder anderem Beleg. Auch plötzliche Ereignisse wie Unfälle, familiäre Notfälle oder Naturkatastrophen können berücksichtigt werden. Tragen Sie die Gründe im Einspruch sachlich vor und legen Sie entsprechende Nachweise bei. Das Finanzamt entscheidet dann, ob der Säumniszuschlag ganz oder teilweise erlassen wird.
Kann ich den Säumniszuschlag einfach mit der Steuer verrechnen lassen?
Nein, der Säumniszuschlag ist eine eigenständige Nebenleistung zur Steuer. Er wird nicht automatisch mit bereits gezahlten Steuerbeträgen verrechnet. Sie müssen den Zuschlag also zusätzlich zahlen – es sei denn, das Finanzamt hebt ihn auf oder reduziert ihn aufgrund eines erfolgreichen Einspruchs. Eine Verrechnung erfolgt nur, wenn eine Gutschrift oder Erstattung auf demselben Steuerkonto vorliegt. Andernfalls ist die Zahlung des Zuschlags separat zu leisten.
Was kostet ein Einspruch gegen einen Säumniszuschlag?
Der Einspruch selbst ist kostenfrei. Es fallen keine Gebühren beim Finanzamt an, unabhängig vom Ergebnis. Nur wenn Sie einen Berater (z. B. Steuerberater oder Anwalt) beauftragen, entstehen eventuell Kosten – diese müssen Sie selbst tragen. In einfachen Fällen können Sie den Einspruch problemlos selbst formulieren. Unsere kostenlose Vorlage hilft Ihnen dabei. Auch wenn Sie nicht sicher sind, ob der Zuschlag berechtigt ist, lohnt es sich, innerhalb der Frist Einspruch einzulegen.
Unsere Vorlagen dienen nur zur allgemeinen Information. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir einen Anwalt.