Einspruch gegen Säumniszuschlag bei verspäteter Zahlung
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Was du wissen solltest
Häufig gestellte Fragen zu dieser Vorlage
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Wenn Sie Ihre Steuerzahlung verspätet leisten, erhebt das Finanzamt in der Regel einen Säumniszuschlag. Dieser beträgt 1 % des rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis. In bestimmten Fällen – etwa bei geringfügiger Verspätung oder unverschuldetem Zahlungsverzug – können Sie jedoch Einspruch gegen den Bescheid einlegen und eine Reduzierung oder den Erlass des Zuschlags beantragen.
Nutzen Sie unsere kostenlose Einspruchsvorlage im PDF- und Word-Format, um schnell und rechtssicher auf den festgesetzten Säumniszuschlag zu reagieren.
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In welchen Fällen ein Einspruch lohnt
Ein Einspruch gegen den Säumniszuschlag ist sinnvoll, wenn:
- die Zahlung nachweislich fristgerecht erfolgte, aber verspätet verbucht wurde.
- die Verspätung geringfügig war (z. B. um wenige Tage) und keine Mahnung oder Erinnerung vorausging.
- ein unverschuldeter Hinderungsgrund vorlag – z. B. Krankheit, technischer Fehler beim Onlinebanking, Bankfehler oder Postverzögerung.
- Sie keine konkrete Zahlungsaufforderung oder Bescheiddurchführung erhalten haben und von einer späteren Fälligkeit ausgingen.
- ein Fehler seitens des Finanzamts oder der Datenübertragung vorliegt.
Mit einem Einspruch können Sie die Umstände darlegen und um eine Reduzierung oder den Erlass des Zuschlags bitten.
Einspruch rechtzeitig einlegen
Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids bzw. des Bescheids über den Säumniszuschlag beim Finanzamt eingehen (§ 355 AO).
Bei postalischem Versand beginnt die Frist drei Tage nach dem Ausstellungsdatum zu laufen. Bei elektronischem Bescheid (z. B. über Elster) zählt der Tag der Bereitstellung im Postfach.
Ein formloser, aber fristgerechter Einspruch reicht aus – Sie können die Begründung und Nachweise später nachreichen, wenn nötig.
Form und Inhalt des Einspruchs
Der Einspruch ist schriftlich beim zuständigen Finanzamt einzureichen – per Post, Fax oder digital über Elster.
Folgende Angaben sollten enthalten sein:
- Name, Anschrift, Steuernummer
- Datum des Steuer- oder Säumniszuschlagsbescheids
- Klare Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird
- Begründung zur Ursache der verspäteten Zahlung
- Ggf. Nachweise (z. B. Zahlungsbelege, Kontoauszüge, ärztliche Bescheinigungen, Fehlerprotokolle)
- Unterschrift bei nicht-digitaler Übermittlung
Unsere Vorlage hilft Ihnen, alle formalen und inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen.
Was Sie nach dem Einspruch erwarten können
Nach Eingang Ihres Einspruchs prüft das Finanzamt den Sachverhalt erneut. Je nach Situation kann es Rückfragen oder die Anforderung ergänzender Nachweise geben. In vielen Fällen erfolgt eine Entscheidung innerhalb weniger Wochen.
Wird dem Einspruch stattgegeben, wird der Säumniszuschlag ganz oder teilweise erlassen. Sie erhalten dann einen geänderten Bescheid. Im Falle einer Ablehnung erhalten Sie einen Einspruchsbescheid. Gegen diesen können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht einreichen.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist in der Regel nicht erforderlich, da es sich meist um kleinere Beträge handelt.
Zusammenfassung
Säumniszuschläge sind rechtlich vorgesehen, aber in vielen Fällen vermeidbar oder anfechtbar. Wenn Sie zu spät gezahlt haben, aber gute Gründe dafür vorliegen oder die Frist nur gering überschritten wurde, sollten Sie Einspruch einlegen.
Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage und begründen Sie die Verzögerung nachvollziehbar. Das Finanzamt muss Ihren Fall individuell prüfen und kann den Zuschlag erlassen oder verringern.
Fragen und Antworten
Was ist ein Säumniszuschlag und wann fällt er an?
Ein Säumniszuschlag ist eine zusätzliche Zahlungspflicht, die bei verspäteter Steuerzahlung anfällt. Er beträgt 1 % des rückständigen Steuerbetrags pro angefangenem Monat der Säumnis (§ 240 AO). Der Zuschlag beginnt ab dem dritten Tag nach Fälligkeit und entsteht automatisch, wenn der offene Betrag nicht fristgerecht beim Finanzamt eingeht. Er dient als Druckmittel zur pünktlichen Zahlung, ist aber unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar.
Gibt es einen Ermessensspielraum bei der Festsetzung?
Ja. Das Finanzamt kann bei besonderen Umständen – etwa bei geringfügiger Fristüberschreitung oder unverschuldeter Verspätung – auf die Festsetzung des Zuschlags ganz oder teilweise verzichten. Auch ein erstmaliger Zahlungsverzug wird häufig milder behandelt. Voraussetzung ist, dass Sie den Sachverhalt erklären und ggf. nachweisen. Ein Einspruch mit gut begründeten Umständen ist der richtige Weg, diesen Spielraum geltend zu machen.
Wie kann ich belegen, dass die Zahlung rechtzeitig war?
Ein Zahlungsbeleg mit Buchungsdatum oder ein Kontoauszug mit Valutadatum kann helfen, Ihre rechtzeitige Überweisung nachzuweisen. Beachten Sie, dass für die Fristwahrung der Zahlungseingang beim Finanzamt maßgeblich ist – nicht der Zeitpunkt Ihrer Überweisung. Bei Banklaufzeiten von 1–2 Tagen ist es ratsam, Zahlungen frühzeitig zu veranlassen. Falls Sie über Elster gezahlt haben, sind auch dort Belege abrufbar.
Kann ich auch formlos um Erlass des Säumniszuschlags bitten?
Grundsätzlich ja – ein formloser Antrag auf Erlass nach § 227 AO ist möglich. Dieser wird aber nur bei besonderer Härte oder Billigkeitsgründen gewährt. Wenn der Zuschlag Teil eines Steuerbescheids ist, ist der Einspruch der sicherere und rechtlich klar geregelte Weg. Ein formloser Antrag sollte immer gut begründet sein – z. B. mit Hinweisen auf unverschuldete Umstände, wirtschaftliche Härte oder erstmaliges Versäumnis.
Was passiert, wenn mein Einspruch abgelehnt wird?
Wenn das Finanzamt Ihren Einspruch ablehnt, erhalten Sie einen schriftlichen Einspruchsbescheid. Gegen diesen können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht erheben. Ob sich das lohnt, hängt vom Betrag, den Erfolgsaussichten und Ihrem individuellen Fall ab. Wenn Sie keine weiteren Schritte einleiten, bleibt der ursprüngliche Bescheid samt Zuschlag bestehen und wird vollziehbar. Eine Ratenzahlung oder Stundung ist dann ggf. gesondert zu beantragen.
Unsere Vorlagen dienen nur zur allgemeinen Information. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir einen Anwalt.