Einspruch gegen Schätzungsbescheid

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Was du wissen solltest

Häufig gestellte Fragen zu dieser Vorlage

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Ein Schätzungsbescheid wird vom Finanzamt erlassen, wenn Steuerpflichtige ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen – etwa wenn Steuererklärungen fehlen oder Unterlagen unvollständig sind. Das Finanzamt darf dann die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schätzen. Wenn diese Schätzung aus Ihrer Sicht unzutreffend oder überhöht ist, haben Sie das Recht, innerhalb eines Monats Einspruch einzulegen.

Auf dieser Seite finden Sie eine kostenlose Vorlage für Ihren Einspruch – als PDF und als bearbeitbare Word-Datei. Damit können Sie Ihren Einspruch schnell und korrekt einreichen.

Außerdem erklären wir, wann ein Einspruch gerechtfertigt ist, welche Fristen Sie beachten müssen und wie das weitere Verfahren abläuft.

[Name / Name des Unternehmens]
[Adresse]
[PLZ Ort]

An das

[Finanzamt Name]
[Adresse des Finanzamts]
[PLZ Ort]

[Ort], [Datum]

Betreff: Einspruch gegen den Schätzungsbescheid vom [Datum des Bescheids] – Steuernummer: [Ihre Steuernummer / Aktenzeichen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen den oben genannten Schätzungsbescheid ein.

Begründung:
Der Bescheid basiert auf einer Schätzung, da [z. B. keine Steuererklärung eingereicht wurde / Unterlagen unvollständig waren / bestimmte Angaben angezweifelt wurden]. Die geschätzten Besteuerungsgrundlagen entsprechen jedoch nicht der tatsächlichen Sachlage.

Ich reiche daher gleichzeitig mit diesem Einspruch die [fehlende Steuererklärung / fehlenden Unterlagen / korrigierten Angaben] ein und bitte um Aufhebung bzw. Berichtigung des Schätzungsbescheids auf Basis der nun vorliegenden Daten.

Für Rückfragen oder die Vorlage weiterer Nachweise stehe ich gerne zur Verfügung.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Einspruchs schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift (bei postalischer Einreichung)]
[Name in Druckbuchstaben]

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Einspruch gegen Schätzungsbescheid

In welchen Fällen ein Einspruch lohnt

Ein Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid ist in folgenden Fällen besonders sinnvoll:

  • Sie haben Ihre Steuererklärung nachträglich eingereicht und möchten, dass diese statt der Schätzung berücksichtigt wird.
  • Die Schätzung weicht erheblich von der tatsächlichen Lage ab, z. B. wurden Einnahmen oder Umsätze zu hoch angenommen.
  • Bestimmte Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Freibeträge wurden nicht angesetzt.
  • Die Schätzung basiert auf fehlerhaften Vergleichsdaten oder unzutreffenden Annahmen.
  • Sie waren an der Abgabe Ihrer Erklärung gehindert (z. B. Krankheit, technische Probleme).

Wichtig: Der Einspruch sollte mit der tatsächlichen Steuererklärung oder korrigierten Unterlagen kombiniert werden, um Erfolgsaussichten zu erhöhen.

Fristen für den Einspruch

Der Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Finanzamt eingehen (§ 355 AO).

Die Frist beginnt in der Regel drei Tage nach dem Datum des Schätzungsbescheids, bei digitaler Bereitstellung am Tag der Zustellung.

Versäumen Sie diese Frist, wird der Bescheid rechtskräftig. Ein späterer Einspruch ist nur bei unverschuldetem Fristversäumnis über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) möglich.

Reichen Sie Ihren Einspruch daher rechtzeitig ein und dokumentieren Sie den Versand – z. B. per Einschreiben oder Fax.

Was beim Einreichen wichtig ist

Der Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid muss schriftlich beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden – dem Amt, das den Bescheid erstellt hat.

Er kann auf folgenden Wegen eingereicht werden:

  • Per Post: mit eigenhändiger Unterschrift
  • Per Fax: mit Sendebestätigung
  • Über das Elster-Portal: mit Ihrem persönlichen Benutzerkonto

Der Einspruch sollte enthalten:

  • Name und Adresse der einspruchseinlegenden Person / Firma
  • Aktenzeichen oder Steuernummer
  • Datum des Schätzungsbescheids
  • Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird
  • Eine (kurze) Begründung – direkt oder mit Hinweis auf Nachreichung

Gleichzeitig sollten Sie die vollständige Steuererklärung oder ergänzende Nachweise mitschicken.

Was folgt nach der Einlegung?

Nach Eingang Ihres Einspruchs prüft das Finanzamt den Schätzungsbescheid erneut. Voraussetzung ist, dass Sie die bislang fehlenden Erklärungen oder Unterlagen nachreichen.

Sie erhalten eine Eingangsbestätigung, und das Finanzamt kann Rückfragen stellen oder ergänzende Angaben fordern.

Das Verfahren endet mit einem Einspruchsbescheid, der über das Ergebnis informiert:

  • Stattgabe: Die Schätzung wird aufgehoben und durch die tatsächlichen Angaben ersetzt.
  • Teilweise Stattgabe: Nur bestimmte Änderungen werden anerkannt.
  • Zurückweisung: Der Schätzungsbescheid bleibt bestehen.

Bei Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht einreichen. Ein Einspruch kann jederzeit zurückgezogen werden.

Kompakte Übersicht

Ein Schätzungsbescheid entsteht oft aus fehlender Mitwirkung – aber er ist nicht endgültig. Wenn Sie rechtzeitig Einspruch einlegen und die erforderlichen Daten nachreichen, kann der Bescheid geändert werden.

Der Einspruch muss innerhalb eines Monats schriftlich eingereicht werden – per Post, Fax oder über Elster.

Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage, um Ihren Einspruch korrekt und vollständig zu formulieren und das Verfahren aktiv mitzugestalten.

Das Finanzamt prüft dann die neuen Angaben und erlässt einen neuen, angepassten Bescheid.

Ihre Fragen, unsere Antworten

Was ist ein Schätzungsbescheid genau?

Ein Schätzungsbescheid wird vom Finanzamt erlassen, wenn keine oder keine vollständige Steuererklärung abgegeben wurde oder notwendige Unterlagen fehlen. Das Finanzamt darf dann die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO). Dabei orientiert es sich meist an Vergleichsdaten, Vorjahreswerten oder Branchenkennzahlen. Diese Schätzung fällt oft zuungunsten des Steuerpflichtigen aus. Sie ersetzt keinen regulären Steuerbescheid und kann durch einen Einspruch mit nachgereichten Erklärungen korrigiert werden.

Kann ich einen Schätzungsbescheid rückwirkend korrigieren lassen?

Ja, sofern der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist – also die Einspruchsfrist nicht abgelaufen ist. Reichen Sie Ihre Steuererklärung schnellstmöglich nach und legen Sie Einspruch ein. Wenn die Frist bereits abgelaufen ist, können Sie nur noch unter bestimmten Bedingungen (z. B. unverschuldetes Versäumnis) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Ist der Bescheid rechtskräftig, bleibt nur noch die Korrektur über einen Änderungsantrag oder § 173 AO bei neuen Tatsachen.

Was passiert mit der Nachzahlung aus dem Schätzungsbescheid während des Einspruchs?

Solange der Schätzungsbescheid nicht geändert oder aufgehoben ist, bleibt die Nachzahlung fällig. Wenn Sie die Zahlung aussetzen möchten, müssen Sie zusätzlich zum Einspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Dieser wird gesondert geprüft. Wird der Antrag bewilligt, ruhen die Zahlungsansprüche vorerst. Andernfalls müssen Sie zahlen, obwohl der Einspruch noch läuft. Ohne Aussetzung drohen Mahnungen und Säumniszuschläge. Reichen Sie den Antrag am besten gleichzeitig mit dem Einspruch ein.

Wie begründe ich den Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid richtig?

Geben Sie an, warum die Schätzung aus Ihrer Sicht unzutreffend ist – z. B. weil sie auf veralteten Vergleichswerten basiert oder tatsächliche Einnahmen niedriger waren. Am wichtigsten ist, dass Sie konkrete Unterlagen beifügen: die vollständige Steuererklärung, Buchführungsunterlagen oder Nachweise zu bestimmten Ausgaben oder Einnahmen. Je mehr Sie die tatsächlichen Verhältnisse belegen, desto wahrscheinlicher ist eine positive Entscheidung. Falls nötig, kündigen Sie eine Nachreichung der Belege an.

Kann ich den Schätzungsbescheid auch ändern lassen, ohne Einspruch einzulegen?

Grundsätzlich ist der Einspruch der offizielle Weg, um einen Schätzungsbescheid zu prüfen und korrigieren zu lassen. Alternativ können Sie auch innerhalb der Frist einen sogenannten Änderungsantrag (§ 172 AO) stellen, wenn der Bescheid offensichtlich unrichtig ist und Sie keine formale Auseinandersetzung wünschen. Dennoch ist der Einspruch meist die bessere und rechtssichere Variante. Wichtig ist: Ohne Reaktion bleibt der Schätzungsbescheid bestehen – egal wie falsch er ist.


Unsere Vorlagen dienen nur zur allgemeinen Information. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir einen Anwalt.