Einspruch gegen Schenkungsteuerbescheid

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Was du wissen solltest

Häufig gestellte Fragen zu dieser Vorlage

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Der Schenkungsteuerbescheid betrifft unentgeltliche Zuwendungen, z. B. Geld- oder Immobilienübertragungen unter Lebenden. Fehler bei der Bewertung oder Nichtanwendung von Freibeträgen können zu einer zu hohen Steuer führen. Sie haben das Recht, innerhalb eines Monats Einspruch gegen einen fehlerhaften Bescheid einzulegen – kostenlos und ohne besonderen Formzwang.

Auf dieser Seite finden Sie eine kostenlose Vorlage für den Einspruch – sowohl im PDF-Format als auch als bearbeitbare Word-Datei. Diese können Sie individuell anpassen und beim Finanzamt einreichen.

Darüber hinaus erklären wir Ihnen genau, wann ein Einspruch sinnvoll ist, welche Fristen gelten und wie das weitere Verfahren abläuft.

[Name]
[Adresse]
[PLZ Ort]


An das

[Finanzamt Name]
[Adresse des Finanzamts]
[PLZ Ort]


[Ort], [Datum]


Betreff: Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid vom [Datum des Bescheids] – Aktenzeichen: [Ihr Aktenzeichen / Ihre Steuernummer]


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen den oben genannten Schenkungsteuerbescheid ein.


Begründung:

Nach Durchsicht des Bescheids habe ich festgestellt, dass [z. B. Freibeträge nicht korrekt berücksichtigt wurden / die Bewertung der Schenkung fehlerhaft ist / persönliche Verhältnisse (Pflegeleistungen etc.) nicht anerkannt wurden / ein früherer Erwerb zu Unrecht einbezogen wurde / eine Steuerbefreiung für Betriebs- oder Familienvermögen nicht gewährt wurde / Schulden oder Auflagen nicht abgezogen wurden / ein Rechenfehler vorliegt / die Schenkung zu Unrecht als steuerpflichtig angesehen wurde].


Ich beantrage daher die Überprüfung und ggf. Berichtigung des Bescheids.


Gerne reiche ich auf Anforderung ergänzende Unterlagen oder Nachweise ein.


Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Einspruchs schriftlich.


Mit freundlichen Grüßen


[Unterschrift (bei postalischer Einreichung)]
[Name in Druckbuchstaben]

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Einspruch gegen Schenkungsteuerbescheid

Typische Situationen für einen Einspruch

Ein Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid ist in folgenden Fällen sinnvoll:

  • Falsch berechnete Freibeträge – z. B. 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € für Kinder (§ 16 ErbStG).
  • Unzutreffende Bewertung von Immobilien, Unternehmensanteilen oder Wertpapieren.
  • Nicht anerkannte Steuerbefreiungen – z. B. für Betriebsvermögen, Familienwohnheim oder Hausrat (§ 13 ErbStG).
  • Zusammenrechnung mit früheren Schenkungen, die unzutreffend oder zu hoch erfolgt ist.
  • Nicht abgezogene Schulden, Auflagen oder Pflegeleistungen (§ 10 ErbStG).
  • Fehlerhafte Feststellungen im Grundlagenbescheid (z. B. Grundbesitzwert, Betriebswert).

Auch wenn Sie nur Zweifel an der Richtigkeit des Bescheids haben, sollten Sie vorsorglich Einspruch einlegen. So sichern Sie Ihre Rechte.

Was gilt es zeitlich zu beachten?

Ein Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Finanzamt eingehen (§ 355 AO).

Bei postalischer Zustellung beginnt die Frist drei Tage nach dem Bescheiddatum, bei elektronischer Bereitstellung (z. B. über Elster) am Tag der Zustellung.

Nach Ablauf der Frist wird der Bescheid bestandskräftig und kann nur in Ausnahmefällen (z. B. bei unverschuldetem Fristversäumnis nach § 110 AO) noch angefochten werden.

Versenden Sie den Einspruch daher rechtzeitig und nachweislich – etwa per Einschreiben oder Fax mit Sendeprotokoll.

Einreichung Schritt für Schritt

Der Einspruch muss schriftlich beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden – also bei dem Finanzamt, das den Schenkungsteuerbescheid erlassen hat.

Folgende Einreichungswege sind zulässig:

  • Per Post: mit Unterschrift (bei Privatpersonen)
  • Per Fax: mit Sendebestätigung
  • Über das Elster-Portal: mit Ihrem persönlichen Konto

Der Einspruch sollte die folgenden Informationen enthalten:

  • Name und Adresse des Einspruchsführers
  • Aktenzeichen / Steuernummer sowie Datum des Bescheids
  • Klare Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird
  • Begründung (vollständig oder Hinweis auf spätere Nachreichung)

Belege, z. B. Gutachten, Schenkungsverträge oder Nachweise zu Verbindlichkeiten, können beigefügt oder nachgereicht werden.

Der Ablauf nach dem Einspruch

Nach Eingang Ihres Einspruchs prüft das Finanzamt den Schenkungsteuerbescheid erneut. Zunächst erhalten Sie meist eine schriftliche Eingangsbestätigung.

Falls erforderlich, fordert das Finanzamt weitere Unterlagen oder Erläuterungen an. Dies betrifft insbesondere Bewertungsfragen oder persönliche Freibeträge.

Am Ende des Verfahrens erlässt das Finanzamt einen Einspruchsbescheid, in dem eine der folgenden Entscheidungen mitgeteilt wird:

  • Stattgabe: Der Bescheid wird vollständig zu Ihren Gunsten geändert.
  • Teilweise Stattgabe: Der Bescheid wird in Teilen korrigiert.
  • Zurückweisung: Der Bescheid bleibt unverändert.

Bei Ablehnung haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht zu erheben. Ein Einspruch kann jederzeit zurückgenommen werden.

Schlussgedanken

Ein Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid ist Ihr gutes Recht, wenn Bewertungsfehler oder fehlerhafte Freibeträge vorliegen.

Er muss schriftlich und innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden – per Post, Fax oder digital über Elster.

Mit unserer kostenlosen Vorlage erstellen Sie Ihren Einspruch schnell, rechtssicher und individuell angepasst.

Das Finanzamt prüft Ihren Fall erneut und teilt Ihnen das Ergebnis in einem Einspruchsbescheid mit.

Fragen und Antworten

Welche Fristen muss ich beim Schenkungsteuer-Einspruch beachten?

Sie haben genau einen Monat Zeit, um Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid einzulegen. Die Frist beginnt in der Regel drei Tage nach dem auf dem Bescheid angegebenen Datum. Bei elektronischer Zustellung (z. B. über Elster) gilt der Tag der Bereitstellung. Entscheidend ist, dass der Einspruch rechtzeitig beim Finanzamt eingeht, nicht wann er abgeschickt wurde. Versäumen Sie die Frist, wird der Bescheid rechtskräftig. Eine Ausnahme bildet nur ein erfolgreicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Was passiert, wenn ein früherer Erwerb zu Unrecht angerechnet wurde?

Frühere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren werden bei der Schenkungsteuer angerechnet, um den Freibetrag nicht mehrfach zu gewähren. Wird dabei ein früherer Erwerb zu Unrecht berücksichtigt – z. B. weil es sich gar nicht um eine Schenkung handelte oder der Wert falsch war – kann dies zu einer zu hohen Steuer führen. In diesem Fall sollten Sie im Einspruch genau darlegen, weshalb der frühere Erwerb nicht anrechenbar ist, und entsprechende Belege vorlegen. Das Finanzamt muss dies dann neu prüfen und ggf. korrigieren.

Kann ich die Bewertung einer Immobilie im Einspruch anfechten?

Ja, wenn Sie der Meinung sind, dass eine Immobilie im Schenkungsteuerbescheid zu hoch bewertet wurde, können Sie ein Gegengutachten einreichen. Dieses sollte möglichst von einem öffentlich bestellten Sachverständigen stammen und den tatsächlichen Marktwert zum Zeitpunkt der Schenkung belegen. Das Finanzamt ist verpflichtet, das Gutachten zu prüfen und kann darauf basierend den Steuerwert neu festsetzen. Achten Sie darauf, das Gutachten rechtzeitig mit dem Einspruch oder kurzfristig danach einzureichen.

Kann ich auch ohne Anwalt oder Steuerberater Einspruch einlegen?

Ja, der Einspruch kann auch ohne professionelle Hilfe eingelegt werden. Wichtig ist, dass Sie die Frist einhalten und die wesentlichen Angaben (Name, Aktenzeichen, Datum des Bescheids, Erklärung zum Einspruch) im Schreiben enthalten sind. Eine Begründung ist empfehlenswert, kann aber auch nachgereicht werden. Bei komplexen Sachverhalten, größeren Vermögenswerten oder schwierigen Bewertungen kann ein Steuerberater hilfreich sein – verpflichtend ist dessen Beauftragung jedoch nicht.

Was ist, wenn ich den Einspruch zurückziehen will?

Ein Einspruch kann jederzeit formlos zurückgenommen werden – schriftlich per Post, Fax oder über das Elster-Portal. Sie müssen lediglich klarstellen, dass Sie den Einspruch zum betreffenden Bescheid zurücknehmen. Die Rücknahme beendet das Verfahren sofort, und der ursprüngliche Bescheid bleibt rechtskräftig. In manchen Fällen – z. B. bei drohender Verböserung – kann eine Rücknahme sinnvoll sein. Lassen Sie sich im Zweifel beraten, bevor Sie den Einspruch endgültig aufgeben.


Unsere Vorlagen dienen nur zur allgemeinen Information. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir einen Anwalt.