Einspruch gegen Steuerbescheid wegen verspäteter Abgabe
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Was du wissen solltest
Häufig gestellte Fragen zu dieser Vorlage
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Wenn das Finanzamt in Ihrem Steuerbescheid einen Verspätungszuschlag wegen angeblich verspäteter Abgabe der Steuererklärung festsetzt, können Sie dagegen Einspruch einlegen. Das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Erklärung rechtzeitig eingereicht wurde oder ein nachvollziehbarer Grund für die Verzögerung vorlag.
Mit unserer kostenlosen Einspruchsvorlage im PDF- und Word-Format können Sie Ihre Position klar und formal korrekt gegenüber dem Finanzamt vertreten und eine Reduzierung oder den Erlass des Zuschlags beantragen.
[Adresse]
[PLZ Ort]
[Adresse des Finanzamts]
[PLZ Ort]
Nach meiner Auffassung liegen die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags gemäß § 152 AO in meinem Fall nicht vor bzw. nicht in der festgesetzten Höhe.
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In welchen Fällen ein Einspruch lohnt
Ein Einspruch gegen einen Verspätungszuschlag ist in folgenden Fällen sinnvoll:
- Die Steuererklärung wurde fristgerecht eingereicht, der Eingang wurde aber vom Finanzamt falsch erfasst.
- Sie hatten eine Fristverlängerung beantragt, die noch nicht beschieden oder tatsächlich gewährt wurde.
- Es lag ein unverschuldeter Hinderungsgrund für die verspätete Abgabe vor (z. B. Krankheit, technische Probleme, fehlende Unterlagen).
- Der Zuschlag wurde unangemessen hoch angesetzt, obwohl die Verspätung geringfügig war.
- Sie sind nicht zur Abgabe verpflichtet gewesen und wurden dennoch zur Abgabe aufgefordert.
Auch wenn Sie nur Unsicherheiten über die Berechnung haben, lohnt sich ein Einspruch – das Finanzamt ist zur Prüfung verpflichtet.
Wie lange habe ich Zeit?
Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid mit Verspätungszuschlag muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingehen (§ 355 AO).
Bei postalischer Zustellung gilt als Fristbeginn drei Tage nach dem Ausstellungsdatum. Bei elektronischem Bescheid (z. B. Elster) beginnt die Frist mit dem Tag der Bereitstellung im Online-Postfach.
Reichen Sie den Einspruch unbedingt rechtzeitig ein. Eine Begründung mit Nachweisen kann auch nachgereicht werden – Hauptsache, der Einspruch selbst erfolgt fristgerecht.
Einspruch richtig einreichen
Der Einspruch ist schriftlich beim zuständigen Finanzamt einzureichen – per Post, Fax oder digital über das Elster-Portal.
Er sollte folgende Angaben enthalten:
- Vollständiger Name, Adresse, Steuernummer
- Datum und Art des Steuerbescheids
- Klarer Hinweis, dass Sie Einspruch einlegen
- Begründung zur tatsächlichen Abgabe oder zu einem unverschuldeten Versäumnis
- Ggf. Nachweise (z. B. Belege zur Abgabe, ärztliche Bescheinigungen, technische Probleme)
- Unterschrift bei nicht digitaler Übermittlung
Unsere Vorlage unterstützt Sie bei der korrekten und vollständigen Formulierung Ihres Einspruchs.
Verlauf nach der Einreichung
Nach Eingang Ihres Einspruchs prüft das Finanzamt den Sachverhalt erneut. In der Regel erhalten Sie eine Eingangsbestätigung und ggf. Rückfragen zu Ihrer Begründung oder zu ergänzenden Nachweisen.
Wird dem Einspruch stattgegeben, wird der Verspätungszuschlag aufgehoben oder reduziert. Sie erhalten dann einen geänderten Steuerbescheid. Wird der Einspruch abgelehnt, erhalten Sie einen Einspruchsbescheid mit Begründung. Gegen diesen können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht einlegen.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist in der Regel nicht nötig, da es sich meist um festgesetzte, nicht sofort fällige Beträge handelt.
Zusammenfassung
Ein Verspätungszuschlag kann Ihre Steuerlast unnötig erhöhen – vor allem, wenn die Abgabe nur leicht verzögert oder gar rechtzeitig war. Sie haben das Recht, diesen Zuschlag prüfen zu lassen und bei unberechtigter Festsetzung Einspruch einzulegen.
Mit unserer kostenlosen Vorlage können Sie den Einspruch korrekt und einfach formulieren. Das Finanzamt muss Ihre Begründung prüfen und ggf. den Zuschlag streichen oder verringern.
Antworten auf häufige Fragen
Wann darf das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen?
Laut § 152 AO darf das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn eine Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben wurde. Bei Pflichtveranlagungen ist der Zuschlag in bestimmten Fällen sogar zwingend – z. B. bei mehr als 14 Monaten Verspätung. Dennoch hat das Finanzamt Ermessensspielraum, insbesondere bei erstmaligem Verstoß, geringfügiger Verspätung oder bei glaubhaften Entschuldigungsgründen. Ein Einspruch lohnt sich deshalb häufig.
Was ist ein unverschuldeter Grund für verspätete Abgabe?
Unverschuldete Gründe sind Umstände, die Sie trotz Sorgfalt nicht verhindern konnten – z. B. eine plötzliche Krankheit, ein Krankenhausaufenthalt, Todesfälle im engeren Umfeld, technische Probleme bei Elster, verlorene Unterlagen durch Umzug oder Diebstahl. Auch externe Verzögerungen, etwa durch Steuerberater oder Dritte, können mildernd wirken. Wichtig ist, dass der Grund glaubhaft gemacht und möglichst belegt wird, z. B. durch Atteste, Fehlerprotokolle oder Nachweise.
Wie belege ich, dass ich fristgerecht abgegeben habe?
Wenn Sie die Steuererklärung online über Elster abgegeben haben, können Sie im Benutzerkonto den Versandnachweis einsehen und ggf. als PDF speichern. Bei postalischer Abgabe empfiehlt sich der Versand per Einschreiben oder Einwurf-Einschreiben mit Aufbewahrung des Belegs. Bei persönlicher Abgabe können Sie sich den Eingang auf einer Kopie bestätigen lassen. Solche Nachweise sind im Einspruch sehr hilfreich, um die Fristwahrung zu belegen.
Kann ich den Verspätungszuschlag auch ohne Einspruch reduzieren lassen?
In Ausnahmefällen ja – etwa durch einen formlosen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO). Dies ersetzt jedoch nicht den Einspruch gegen den Bescheid, wenn der Zuschlag bereits festgesetzt ist. Ein solcher Antrag wird nur bewilligt, wenn besondere persönliche oder wirtschaftliche Härten vorliegen. Sicherer ist daher ein Einspruch innerhalb der Frist, um die steuerrechtliche Überprüfung zu gewährleisten.
Was passiert, wenn ich den Einspruch zu spät einlege?
Nach Ablauf der einmonatigen Frist wird der Steuerbescheid rechtskräftig, und ein Einspruch ist grundsätzlich ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen – z. B. bei unverschuldeter Versäumnis – kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) gestellt werden. Dieser muss ebenfalls gut begründet und innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses eingereicht werden. Deshalb ist es wichtig, die Einspruchsfrist stets im Auge zu behalten.
Unsere Vorlagen dienen nur zur allgemeinen Information. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir einen Anwalt.