Einspruch gegen Strafbefehl wegen Beleidigung

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Was du wissen solltest

Häufig gestellte Fragen zu dieser Vorlage

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Ein Strafbefehl wegen Beleidigung kann schnell erfolgen – etwa nach einem Streit, einem Kommentar im Internet oder einer hitzigen Diskussion. Doch nicht jede kritische oder scharfe Aussage erfüllt automatisch den Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB).

Sie haben das Recht, gegen einen Strafbefehl Einspruch einzulegen. So können Sie die Umstände gerichtlich prüfen lassen und sich aktiv verteidigen.

Auf dieser Seite finden Sie eine kostenlose Einspruchsvorlage, die Sie als PDF oder bearbeitbare Word-Datei herunterladen können. Sie lässt sich individuell anpassen und sofort verwenden.

Zudem erhalten Sie eine klare Anleitung, wie der Einspruch abläuft, welche Fristen gelten und welche Optionen Sie haben.

An das
[Amtsgericht XY]
[Adresse des Gerichts]

[Ort], den [Datum]

Betrifft: Einspruch gegen den Strafbefehl wegen Beleidigung vom [Datum des Strafbefehls]

Aktenzeichen: [Aktenzeichen eintragen]


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen den mir am [Zustellungsdatum] zugestellten Strafbefehl vom [Datum] ein.


Mir wird eine Beleidigung gemäß § 185 StGB vorgeworfen. Ich bestreite die Tat bzw. bitte um eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Hauptverhandlung.


Begründung (optional):
[Hier können Sie eine freiwillige Begründung einfügen, z. B.:

– „Die Äußerung war nicht beleidigend gemeint, sondern Teil einer emotionalen Auseinandersetzung.“

– „Ich habe mich nur verteidigt und nicht beleidigt.“

– „Die behauptete Aussage stammt nicht von mir.“]


Ich bitte um eine schriftliche Eingangsbestätigung und Mitteilung über das weitere Vorgehen.


Mit freundlichen Grüßen


[Vorname Nachname]
[Adresse]
[Telefonnummer]
[Unterschrift, falls per Post]

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Einspruch gegen Strafbefehl wegen Beleidigung

In welchen Fällen ein Einspruch lohnt

Ein Einspruch gegen einen Strafbefehl wegen Beleidigung kann in vielen Fällen sinnvoll sein – insbesondere, wenn der Kontext oder die tatsächliche Aussage strittig ist:

  • Keine strafbare Aussage: Nicht jede unhöfliche oder provokante Bemerkung ist rechtlich eine Beleidigung.
  • Falsche Tatsachenbehauptung: Wenn Ihnen eine Aussage unterstellt wird, die Sie nicht gemacht haben.
  • Schutz der Meinungsfreiheit: Äußerungen in öffentlichen Debatten oder politischen Kontexten können unter den Schutz von Art. 5 GG fallen.
  • Reaktion auf vorherige Provokation: Wenn Sie sich lediglich gewehrt oder in einer angespannten Situation geäußert haben.
  • Missverständnisse oder Überspitzungen: Sarkasmus, Ironie oder übertriebene Formulierungen können falsch verstanden worden sein.

Ein Einspruch gibt Ihnen die Gelegenheit, Ihre Version des Vorfalls zu schildern und rechtlich bewerten zu lassen.

Fristen für den Einspruch

Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Strafbefehls beim Gericht eingegangen sein, gemäß § 410 Absatz 1 StPO.

Beispiel: Wird Ihnen der Strafbefehl am 2. August zugestellt, beginnt die Frist am 3. August und endet am 16. August um 24:00 Uhr.

Der Einspruch muss das Gericht rechtzeitig erreichen – der Poststempel genügt nicht. Bei Fristversäumnis wird der Strafbefehl rechtskräftig und ist in der Regel nicht mehr angreifbar.

Nur bei unverschuldeter Versäumnis kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Dies erfordert einen nachvollziehbaren und belegbaren Grund.

Form und Inhalt des Einspruchs

Der Einspruch ist schriftlich beim zuständigen Amtsgericht einzureichen. Dies kann erfolgen per Brief, Fax oder durch persönliche Niederschrift in der Geschäftsstelle des Gerichts. Eine Einreichung per E-Mail ist nicht zulässig.

Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Ihr vollständiger Name und Ihre Adresse
  • Das Aktenzeichen des Strafbefehls
  • Datum des Strafbefehls und Zustellungsdatum
  • Eine eindeutige Erklärung, dass Sie Einspruch einlegen

Eine Begründung ist nicht notwendig, kann aber hilfreich sein, um Missverständnisse aufzuklären oder eine Einstellung zu erreichen.

Vergessen Sie nicht, den Einspruch zu unterschreiben und ggf. eine Kopie sowie einen Nachweis über die Absendung aufzubewahren.

Und dann?

Nach Einreichung des Einspruchs prüft das Gericht zunächst die Einhaltung der Frist und Form. Liegt ein wirksamer Einspruch vor, wird der Strafbefehl nicht rechtskräftig.

In der Regel folgt eine Hauptverhandlung, bei der Sie sich äußern und Beweise vorlegen können. Auch Zeugen werden ggf. gehört, und das Gericht entscheidet nach Anhörung aller Seiten.

Das Verfahren kann mit einer Bestätigung, Änderung oder Aufhebung des Strafbefehls enden. Alternativ ist eine Einstellung möglich, z. B. bei geringer Schuld oder nach Einigung mit dem Anzeigeerstatter.

Sie können den Einspruch bis zur Urteilsverkündung jederzeit zurückziehen, womit der ursprüngliche Strafbefehl rechtskräftig wird.

Die wichtigsten Punkte im Überblick

Wer einen Strafbefehl wegen Beleidigung erhält, sollte prüfen, ob die Vorwürfe berechtigt sind. Es besteht das Recht auf Einspruch innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung.

Ein formloser, schriftlicher Einspruch genügt, um das Verfahren zu stoppen und eine gerichtliche Prüfung zu erreichen. Dies kann zur Klärung führen, Missverständnisse aufdecken oder auch zu einer milderen Lösung beitragen.

Mit der Vorlage auf dieser Seite und den klaren Hinweisen können Sie den Einspruch rechtzeitig und korrekt einreichen – ohne juristische Vorkenntnisse.

Typische Fragen zum Thema

Ist jede unhöfliche Bemerkung eine Beleidigung?

Nein, nicht jede grobe oder unhöfliche Aussage ist strafrechtlich eine Beleidigung. Das Strafrecht unterscheidet klar zwischen erlaubter Meinungsäußerung – auch in emotionalen Situationen – und tatsächlicher Beleidigung. Entscheidend ist, ob die Aussage die Ehre eines anderen Menschen gezielt angreift, herabwürdigt oder beschimpft. Auch der Kontext spielt eine große Rolle: In Streitgesprächen oder auf sozialen Medien werden Äußerungen oft zugespitzt, was aber nicht automatisch strafbar ist. Wird ein Strafbefehl erlassen, sollten die genauen Umstände geprüft und ggf. durch Einspruch klargestellt werden.

Kann ich auch bei einem Streit im privaten Umfeld angezeigt werden?

Ja, auch private Auseinandersetzungen können strafrechtlich verfolgt werden, wenn eine Partei Anzeige erstattet – etwa bei Nachbarschaftsstreit, familiären Konflikten oder in Partnerschaften. Entscheidend ist, ob die Äußerung strafrechtlich als Beleidigung zu werten ist. Viele solcher Fälle beruhen auf emotionalen Situationen, in denen Worte schnell fallen. Dennoch kann ein Strafbefehl folgen. Mit einem Einspruch können Sie den Fall durch ein Gericht objektiv prüfen lassen. Dabei können auch Umstände wie Provokation, Eskalation oder eine spätere Versöhnung berücksichtigt werden.

Was zählt als Beleidigung im Internet?

Beleidigungen im Internet – z. B. in sozialen Netzwerken, Foren oder per Messenger – sind strafrechtlich genauso relevant wie persönliche Angriffe. Auch online kann eine Äußerung als Beleidigung verfolgt werden, wenn sie ehrverletzend und gezielt verletzend ist. Besonders problematisch sind Beleidigungen unter Klarnamen oder mit wiederholten Angriffen. Wer online beschuldigt wird, sollte die Beweislage genau prüfen und im Zweifel Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Denn Screenshots, IP-Adressen und Nutzernamen allein beweisen oft nicht zweifelsfrei, wer die Aussage gemacht hat.

Wie verläuft die Hauptverhandlung bei Beleidigung?

Die Hauptverhandlung findet vor dem Amtsgericht statt und ist meist öffentlich. Der Richter hört Sie als Angeklagte(n), den Anzeigeerstatter (falls vorhanden) und ggf. Zeugen an. Sie können Ihre Sicht schildern, Beweise vorlegen oder sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Das Gericht prüft dann, ob tatsächlich eine Beleidigung vorlag oder ob die Meinungsfreiheit greift. Auch eine Einstellung nach § 153 StPO (Geringfügigkeit) ist möglich. Die Verhandlung bietet die Chance, die Vorwürfe umfassend zu klären und auf eine mildere Lösung hinzuwirken.

Welche Folgen hat ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen Beleidigung?

Ein rechtskräftiger Strafbefehl wirkt wie ein Urteil. Er kann zu einer Geldstrafe führen und unter bestimmten Umständen ins Führungszeugnis eingetragen werden – etwa bei mehr als 90 Tagessätzen. Das kann sich negativ auf Bewerbungen, Aufenthaltsrechte oder die berufliche Zukunft auswirken. Zudem kann der Beleidigte zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Da es sich um ein Ehrdelikt handelt, wird ein solcher Eintrag gesellschaftlich oft sensibel wahrgenommen. Deshalb sollte vor Akzeptanz eines Strafbefehls geprüft werden, ob ein Einspruch sinnvoll ist, um rechtliche, berufliche oder persönliche Nachteile zu vermeiden.


Unsere Vorlagen dienen nur zur allgemeinen Information. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir einen Anwalt.