Einspruch gegen Strafbefehl wegen Fahrerflucht

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Häufig gestellte Fragen zu dieser Vorlage

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Ein Strafbefehl wegen Fahrerflucht – offiziell „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ gemäß § 142 StGB – wird häufig bei Bagatellunfällen oder leichten Blechschäden ausgestellt. Doch nicht jeder Vorfall rechtfertigt eine strafrechtliche Sanktion.

Wenn Sie einen solchen Strafbefehl erhalten haben, dürfen Sie sich dagegen rechtlich zur Wehr setzen. Sie haben das Recht, innerhalb von zwei Wochen Einspruch einzulegen und den Fall durch ein Gericht prüfen zu lassen.

Hier auf der Seite finden Sie eine kostenlose Einspruchsvorlage im PDF-Format und als bearbeitbare Word-Datei, die Sie individuell anpassen und sofort verwenden können.

Zudem erklären wir Schritt für Schritt, wie Sie den Einspruch korrekt einreichen, welche Fristen gelten und worauf Sie achten müssen.

An das
[Amtsgericht XY]
[Adresse des Gerichts]

[Ort], den [Datum]

Betrifft: Einspruch gegen den Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Fahrerflucht) vom [Datum des Strafbefehls]

Aktenzeichen: [Aktenzeichen eintragen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen den mir am [Zustellungsdatum] zugestellten Strafbefehl vom [Datum] wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB ein.

Ich bestreite den Tatvorwurf bzw. bitte um eine gerichtliche Klärung im Rahmen einer mündlichen Hauptverhandlung.

Begründung (optional):
[Hier können Sie eine Begründung einfügen, z. B.:
– „Ich habe den Unfall nicht bemerkt und konnte daher keine Feststellungen treffen lassen.“
– „Ich habe die Polizei nachträglich informiert.“
– „Der entstandene Schaden war so geringfügig, dass ich ihn für unerheblich hielt.“]

Ich bitte um eine Eingangsbestätigung und um Mitteilung zum weiteren Fortgang des Verfahrens.

Mit freundlichen Grüßen

[Vorname Nachname]
[Adresse]
[Telefonnummer]

[Unterschrift, falls per Post]

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Einspruch gegen Strafbefehl wegen Fahrerflucht

Wann ein Einspruch sinnvoll ist

Ein Einspruch gegen einen Strafbefehl wegen Fahrerflucht kann in vielen Fällen berechtigt sein – insbesondere wenn die Umstände nicht eindeutig sind oder der Vorwurf nicht zutrifft:

  • Sie haben den Unfall nicht bemerkt: Ein Vorsatz ist erforderlich – wer die Kollision objektiv nicht wahrnehmen konnte, hat sich möglicherweise nicht strafbar gemacht.
  • Sie haben sich nachträglich gemeldet: Eine unverzügliche Meldung bei der Polizei kann strafmildernd wirken und unter bestimmten Bedingungen zur Straffreiheit führen.
  • Bagatellschaden: Bei sehr geringem Schaden (unter ca. 25 €) wird teilweise von Strafverfolgung abgesehen. Die Grenze ist jedoch umstritten.
  • Rechtsirrtum oder Unsicherheit: Wenn Sie glaubten, korrekt gehandelt zu haben – etwa bei Parkplätzen oder Privatflächen.
  • Keine konkrete Beschädigung erkennbar: Wenn es lediglich zu einem leichten Anstoß ohne sichtbaren Schaden kam.

Ein gerichtliches Verfahren gibt Ihnen die Möglichkeit, Missverständnisse auszuräumen und Ihre Sichtweise darzulegen.

Der richtige Zeitpunkt

Sie haben zwei Wochen Zeit, um gegen den Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort Einspruch einzulegen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung des Strafbefehls zu laufen (§ 410 Absatz 1 StPO).

Beispiel: Wird Ihnen der Strafbefehl am 15. März zugestellt, beginnt die Frist am 16. März und endet am 29. März um Mitternacht.

Der Einspruch muss innerhalb dieser Frist beim Gericht eingegangen sein – der Poststempel reicht nicht aus. Wird die Frist versäumt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und gilt wie ein Urteil.

In Ausnahmefällen (z. B. Krankheit oder falsche Zustellung) kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden – dies erfordert jedoch einen nachvollziehbaren und belegbaren Grund.

Formvorgaben und Hinweise

Der Einspruch gegen den Strafbefehl muss schriftlich erfolgen und beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Dies ist möglich per Post, Fax oder durch persönliche Niederschrift in der Geschäftsstelle des Gerichts. Eine Einreichung per E-Mail ist unzulässig.

Folgende Angaben müssen enthalten sein:

  • Vollständiger Name und Anschrift
  • Aktenzeichen des Strafbefehls
  • Datum des Strafbefehls und Zustelldatum
  • Klare Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird

Eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich, kann jedoch helfen, etwaige Missverständnisse frühzeitig aufzuklären oder eine Einstellung zu erreichen.

Der Einspruch muss unterschrieben sein (bei Einreichung per Post oder persönlich) und rechtzeitig beim Gericht eingehen. Bewahren Sie eine Kopie und den Versandnachweis gut auf.

Was geschieht nach dem Einspruch?

Nach Eingang des Einspruchs prüft das Gericht zunächst die formelle Zulässigkeit – also ob der Einspruch frist- und formgerecht eingegangen ist. Ist das der Fall, wird der Strafbefehl nicht rechtskräftig und das Verfahren geht in der Regel in eine Hauptverhandlung über.

Dort können Sie sich äußern, Beweismittel vorlegen oder durch einen Anwalt vertreten lassen. Das Gericht hört ggf. Zeugen und beurteilt den Sachverhalt neu. Es kann den Strafbefehl bestätigen, ändern, aufheben oder das Verfahren einstellen.

Ein Rückzug des Einspruchs ist bis zur Urteilsverkündung möglich. Danach wird der Strafbefehl wieder wirksam.

Sie erhalten in der Regel ein Schreiben mit einem Verhandlungstermin oder einer Aufforderung zur Stellungnahme – diese Fristen sollten Sie unbedingt einhalten.

Kompakte Übersicht

Fahrerflucht ist ein ernstzunehmender Vorwurf, doch nicht jeder Strafbefehl ist berechtigt. Wenn Sie den Unfall nicht bemerkt haben oder die Situation missverstanden wurde, können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen.

Der Einspruch muss schriftlich beim Amtsgericht eingehen und kann auch ohne Begründung erfolgen. Danach wird der Fall in einer Hauptverhandlung neu geprüft.

Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage im PDF- und Word-Format sowie die Anleitung auf dieser Seite, um Ihren Einspruch korrekt und rechtzeitig einzureichen.

Was andere wissen wollen

Was zählt rechtlich als Fahrerflucht?

Fahrerflucht oder unerlaubtes Entfernen vom Unfallort liegt vor, wenn jemand nach einem Unfall den Ort verlässt, ohne dem Geschädigten oder der Polizei die Möglichkeit zur Feststellung der Personalien und des Unfallhergangs zu geben. Auch wer nur ein geparktes Auto touchiert und sich dann entfernt, kann sich strafbar machen. Selbst kleinere Blechschäden sind betroffen. Die Pflicht besteht, eine angemessene Zeit zu warten oder die Polizei unverzüglich zu informieren. Wird dies unterlassen, droht eine Geldstrafe oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis – selbst bei vermeintlich geringem Schaden.

Was passiert, wenn ich den Unfall wirklich nicht bemerkt habe?

Wer einen Unfall tatsächlich nicht bemerkt hat, kann sich möglicherweise auf fehlenden Vorsatz berufen – eine wichtige Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 142 StGB. Ob das glaubhaft ist, prüft das Gericht im Einzelfall. Relevant sind dabei z. B. Fahrzeugtyp, Schadenshöhe und Lärmbelastung. Auch Zeugenaussagen oder technische Gutachten können helfen. Wird Einspruch eingelegt, können Sie diese Punkte darlegen und prüfen lassen. Wichtig: Der Nachweis ist oft schwierig, aber keineswegs ausgeschlossen. In solchen Fällen kann es sich lohnen, frühzeitig juristischen Rat einzuholen oder alle entlastenden Informationen bereitzustellen.

Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung wegen Fahrerflucht?

Die Strafen bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort reichen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren. Besonders häufig ist der Verlust der Fahrerlaubnis, insbesondere wenn ein bedeutender Schaden (i. d. R. ab 1.300 €) entstanden ist. Auch Punkte in Flensburg und ein Eintrag im Führungszeugnis sind möglich. Bei Ersttätern und geringfügigem Schaden kann das Gericht jedoch von einem Fahrverbot absehen oder das Verfahren einstellen. Ein rechtzeitig eingelegter Einspruch ermöglicht es, diese Aspekte in der Hauptverhandlung zu klären und gegebenenfalls mildernde Umstände geltend zu machen.

Wie kann ich nachträglich die Polizei informieren?

Wenn Sie sich vom Unfallort entfernt haben, aber den Vorfall kurz danach bemerken oder sich unsicher sind, sollten Sie sich umgehend bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle melden. Je kürzer die Zeitspanne zwischen dem Vorfall und der Meldung, desto besser. Eine solche „Selbstanzeige“ kann sich strafmildernd auswirken oder unter bestimmten Umständen sogar zur Straffreiheit führen – etwa wenn keine wichtigen Feststellungen durch das Entfernen verhindert wurden (§ 142 Abs. 4 StGB). Notieren Sie Uhrzeit, Ort und Umstände des Vorfalls so genau wie möglich und dokumentieren Sie Ihre Meldung schriftlich.

Kann mir der Führerschein entzogen werden, obwohl der Schaden gering war?

In der Regel droht ein Führerscheinentzug nur bei einem „bedeutenden Schaden“, der meist bei rund 1.300 € beginnt – diese Grenze kann jedoch regional unterschiedlich bewertet werden. Bei Bagatellschäden wie kleinen Lackkratzern oder Parkremplern wird häufig lediglich eine Geldstrafe verhängt oder das Verfahren eingestellt. Dennoch sollten Sie den Einspruch genau prüfen, denn auch bei vermeintlich geringem Schaden kann ein Eintrag ins Fahreignungsregister erfolgen. Eine sorgfältige Darstellung des Sachverhalts und ggf. eine Schadensregulierung im Nachgang können helfen, härtere Maßnahmen wie den Führerscheinentzug zu vermeiden.


Unsere Vorlagen dienen nur zur allgemeinen Information. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir einen Anwalt.