Einspruch gegen Strafbefehl wegen Sachbeschädigung

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Häufig gestellte Fragen zu dieser Vorlage

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Ein Strafbefehl wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) kann auch bei scheinbar kleinen Vorfällen ausgesprochen werden – etwa bei zerbrochenen Fenstern, beschädigten Fahrzeugen oder Graffiti. Doch nicht jede Beschädigung erfüllt die strafrechtlichen Voraussetzungen.

Wenn Sie einen solchen Strafbefehl erhalten haben, haben Sie das Recht, Einspruch einzulegen. Damit können Sie eine gerichtliche Überprüfung beantragen und Ihre Sichtweise darlegen.

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen eine kostenlose Vorlage für Ihren Einspruch zur Verfügung. Sie ist als PDF sowie als bearbeitbare Word-Datei erhältlich und kann an Ihre individuelle Situation angepasst werden.

Zudem finden Sie hier eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Einspruchseinlegung sowie wichtige Hinweise zu Fristen und Abläufen.

An das
[Amtsgericht XY]
[Adresse des Gerichts]

[Ort], den [Datum]

Betrifft: Einspruch gegen den Strafbefehl wegen Sachbeschädigung vom [Datum des Strafbefehls]

Aktenzeichen: [Aktenzeichen eintragen]


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen den mir am [Zustellungsdatum] zugestellten Strafbefehl vom [Datum] ein.


Mir wird eine Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB zur Last gelegt. Ich bestreite die Tat bzw. bitte um eine richterliche Überprüfung in einer mündlichen Hauptverhandlung.


Begründung (optional):
[Hier können Sie eine freiwillige Begründung einfügen, z. B.:

– „Ich habe die Sache nicht vorsätzlich beschädigt.“

– „Die Beschädigung war geringfügig und wurde sofort ersetzt.“

– „Ich war nicht am genannten Ort beteiligt.“]


Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung über den Eingang dieses Einspruchs und um Mitteilung zum weiteren Vorgehen.


Mit freundlichen Grüßen


[Vorname Nachname]
[Adresse]
[Telefonnummer]
[Unterschrift, falls per Post].

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Einspruch gegen Strafbefehl wegen Sachbeschädigung

Beispiele für Einspruchsanlässe

Ein Einspruch gegen einen Strafbefehl wegen Sachbeschädigung kann in vielen Fällen sinnvoll sein – vor allem dann, wenn der Sachverhalt nicht eindeutig oder übertrieben dargestellt wurde:

  • Keine Vorsatzhandlung: Sachbeschädigung setzt Vorsatz voraus. Wenn die Beschädigung versehentlich geschah, liegt möglicherweise keine Straftat vor.
  • Geringfügige Schäden: In Fällen mit Bagatellschäden kann das Verfahren ggf. eingestellt oder mit einer Ermahnung erledigt werden.
  • Keine tatsächliche Beschädigung: Wenn die Sache nicht dauerhaft verändert oder zerstört wurde, ist der Tatbestand möglicherweise nicht erfüllt.
  • Missverständnisse oder Streitigkeiten: Oft werden Auseinandersetzungen emotional aufgeladen – eine objektive Prüfung kann zu einem anderen Ergebnis führen.
  • Falsche Tatzuordnung: Wenn Sie gar nicht am Tatort waren oder mit der Sache nichts zu tun hatten.

Ein Einspruch erlaubt es Ihnen, sich zu verteidigen und Ihre Sicht der Dinge vor Gericht darzulegen.

Wie lange habe ich Zeit?

Die gesetzliche Frist für den Einspruch gegen einen Strafbefehl beträgt zwei Wochen ab dem Tag nach der Zustellung des Strafbefehls (§ 410 Absatz 1 StPO).

Beispiel: Wird der Strafbefehl am 12. Juli zugestellt, beginnt die Frist am 13. Juli und endet am 26. Juli um Mitternacht.

Wichtig: Maßgeblich ist der tatsächliche Eingang des Einspruchs beim zuständigen Amtsgericht – nicht das Absendedatum. Wird die Frist versäumt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und gilt wie ein Urteil.

Nur bei unverschuldeter Fristversäumnis kann ggf. ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.

Formvorgaben und Hinweise

Der Einspruch muss schriftlich erfolgen und dem Amtsgericht zugehen, das den Strafbefehl erlassen hat. Dies kann per Post, Fax oder durch persönliche Niederschrift in der Geschäftsstelle erfolgen. Eine Übermittlung per E-Mail ist nicht zulässig.

Folgende Angaben sollten im Einspruch enthalten sein:

  • Ihr vollständiger Name und Ihre Anschrift
  • Aktenzeichen des Strafbefehls
  • Datum des Strafbefehls und Zustelldatum
  • Klare Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird

Eine Begründung ist möglich, aber nicht zwingend. Sie kann insbesondere bei Missverständnissen oder bei nicht vorsätzlicher Handlung hilfreich sein.

Der Einspruch muss unterschrieben werden (bei Brief oder persönlicher Abgabe) und rechtzeitig beim Gericht eingehen.

Nach dem Einspruch – was passiert nun?

Nach Eingang des Einspruchs prüft das Gericht, ob dieser form- und fristgerecht eingereicht wurde. Ist das der Fall, wird das Verfahren vorerst gestoppt, und es kommt in der Regel zu einer Hauptverhandlung.

In dieser Verhandlung wird der Sachverhalt neu bewertet. Sie können sich äußern, Beweise vorlegen oder entlastende Umstände darstellen. Auch die Staatsanwaltschaft nimmt erneut Stellung.

Das Gericht entscheidet dann, ob der Strafbefehl bestehen bleibt, abgeändert oder aufgehoben wird. Es kann auch zur Einstellung des Verfahrens kommen – z. B. bei geringer Schuld oder unklarer Beweislage.

Ein Rückzug des Einspruchs ist bis zur Urteilsverkündung jederzeit möglich. Danach wird der ursprüngliche Strafbefehl wirksam.

Fazit

Ein Strafbefehl wegen Sachbeschädigung bedeutet noch keine endgültige Verurteilung. Sie haben das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einzulegen.

Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und kann formlos erfolgen. Nach erfolgreichem Einspruch prüft das Gericht den Fall in einer Hauptverhandlung erneut. Dabei können Sie entlastende Umstände darlegen oder eine Einstellung erreichen.

Unsere kostenlose Vorlage sowie die Hinweise auf dieser Seite helfen Ihnen, Ihren Einspruch rechtzeitig und richtig einzureichen.

Typische Fragen zum Thema

Ist das Zerkratzen eines Autos automatisch Sachbeschädigung?

Ja, das mutwillige Zerkratzen eines Fahrzeugs erfüllt in der Regel den Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB. Entscheidend ist, dass die Oberfläche des Fahrzeugs dauerhaft beschädigt oder verändert wird – etwa durch Kratzer im Lack. Auch wenn der Schaden gering erscheint, handelt es sich um eine strafbare Handlung, wenn sie vorsätzlich erfolgt. Bei unbeabsichtigten Beschädigungen, z. B. durch Unachtsamkeit, liegt hingegen keine Sachbeschädigung im strafrechtlichen Sinne vor. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, sollte daher rechtzeitig Einspruch einlegen, um seine Sicht der Dinge darzustellen.

Kann auch eine versehentliche Beschädigung strafbar sein?

Nein, eine versehentliche oder fahrlässige Beschädigung ist im Regelfall keine Sachbeschädigung im Sinne des Strafrechts, da § 303 StGB Vorsatz voraussetzt. Wer etwa beim Umzug aus Versehen eine Wand zerkratzt oder ein Möbelstück beschädigt, hat sich zivilrechtlich schadensersatzpflichtig gemacht, aber nicht strafbar. Nur wenn nachweislich mit Absicht gehandelt wurde, kann eine strafrechtliche Verfolgung erfolgen. Bei unklarer Sachlage oder Vorwurf des Vorsatzes kann ein Einspruch helfen, die tatsächlichen Umstände zu klären und sich zu entlasten.

Wie kann ich beweisen, dass ich nicht der Täter war?

Sie können durch Beweise wie Zeugen, Überwachungsvideos, Standortdaten oder auch Alibis Ihre Unschuld untermauern. Wichtig ist, dass Sie alle entlastenden Informationen möglichst frühzeitig dem Gericht zur Verfügung stellen. Auch Fotos oder Dokumentationen des Schadenszeitpunkts können relevant sein. Wird der Einspruch eingelegt, haben Sie in der Hauptverhandlung Gelegenheit, diese Beweismittel einzubringen. Je nachvollziehbarer und glaubhafter Ihre Darstellung ist, desto eher wird das Gericht Zweifel an Ihrer Täterschaft haben – was zu einem Freispruch oder einer Einstellung führen kann.

Ist eine Einstellung des Verfahrens möglich?

Ja, unter bestimmten Umständen kann das Verfahren nach einem Einspruch eingestellt werden. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn es sich um einen Bagatellfall handelt, keine Vorstrafen vorliegen oder die Schuld gering ist. Auch eine Schadenswiedergutmachung oder Einsichtnahme kann sich positiv auswirken. In solchen Fällen kann das Gericht – oft auf Antrag der Staatsanwaltschaft – gemäß § 153 oder § 153a StPO eine Einstellung mit oder ohne Auflagen beschließen. Der Vorteil: Es erfolgt keine Verurteilung und kein Eintrag im Führungszeugnis.

Was passiert, wenn ich den Einspruch wieder zurückziehe?

Sie können den Einspruch jederzeit vor der Urteilsverkündung schriftlich zurückziehen. Damit wird der ursprüngliche Strafbefehl automatisch rechtskräftig, als ob kein Einspruch eingelegt worden wäre. Ein Rückzug kann z. B. sinnvoll sein, wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass die Erfolgsaussichten gering sind oder eine Hauptverhandlung nicht in Ihrem Interesse liegt. Beachten Sie aber: Der Rückzug ist endgültig und kann später nicht rückgängig gemacht werden. Prüfen Sie diese Entscheidung daher gut – am besten anhand der vollständigen Aktenlage oder nach Rücksprache mit einem Rechtsberater.


Unsere Vorlagen dienen nur zur allgemeinen Information. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir einen Anwalt.