Einspruch gegen Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung

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Häufig gestellte Fragen zu dieser Vorlage

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Ein Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung ist ein ernstzunehmender Vorwurf, der schnell hohe Geldstrafen, Reputationsschäden oder Einträge im Führungszeugnis nach sich ziehen kann. Doch ein solcher Bescheid bedeutet nicht automatisch, dass die Vorwürfe berechtigt sind oder dass Sie die Tat vorsätzlich begangen haben.

Sie haben das Recht, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. Damit kann der Vorwurf vor Gericht geprüft und Missverständnisse oder Fehler korrigiert werden.

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen eine kostenlose Vorlage für Ihren Einspruch zur Verfügung – als PDF und als bearbeitbare Word-Datei, damit Sie sie individuell anpassen können.

Zusätzlich erhalten Sie eine klare Anleitung, wie Sie Ihren Einspruch richtig und rechtzeitig einreichen.

An das
[Amtsgericht XY]
[Adresse des Gerichts]

[Ort], den [Datum]

Betrifft: Einspruch gegen den Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung vom [Datum des Strafbefehls]

Aktenzeichen: [Aktenzeichen eintragen]


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen den mir am [Zustellungsdatum] zugestellten Strafbefehl vom [Datum] ein.


Mir wird eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO vorgeworfen. Ich bestreite den Tatvorwurf bzw. bitte um gerichtliche Klärung im Rahmen einer Hauptverhandlung.


Begründung (optional):

[Hier können Sie eine Begründung einfügen, z. B.:

– „Die Angaben in meiner Steuererklärung waren nicht vorsätzlich falsch.“

– „Ein Fehler bei der Steuerberatung führte zu den Abweichungen.“

– „Die Höhe der hinterzogenen Beträge ist strittig.“]


Ich bitte um schriftliche Bestätigung des Eingangs sowie Information über das weitere Verfahren.


Mit freundlichen Grüßen


[Vorname Nachname]
[Adresse]
[Telefonnummer]
[Unterschrift, falls per Post]

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Einspruch gegen Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung

Gründe für einen Einspruch

Ein Einspruch gegen einen Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung kann sich in vielen Fällen lohnen, insbesondere wenn die Vorwürfe nicht eindeutig oder überzogen erscheinen:

  • Kein Vorsatz: Steuerhinterziehung setzt vorsätzliches Handeln voraus. Ein bloßer Fehler oder ein Missverständnis reicht nicht aus.
  • Fehlerhafte Berechnungen: Die Steuerbehörden oder Steuerberater können sich irren – etwa bei der Zuordnung von Einkünften oder Betriebsausgaben.
  • Unvollständige Aktenlage: Wenn Sie nicht vollständig angehört oder Unterlagen nicht berücksichtigt wurden.
  • Geringfügigkeit: Bei geringen Beträgen kann das Gericht das Verfahren einstellen oder eine mildere Lösung wählen.
  • Nachträgliche Korrektur oder Selbstanzeige: Wenn Sie die Fehler selbst berichtigt oder sich frühzeitig bemüht haben, kann dies strafmildernd wirken.

Ein Einspruch ermöglicht es, alle entlastenden Umstände vorzubringen und den Vorwurf vollständig prüfen zu lassen.

Was gilt es zeitlich zu beachten?

Sie haben zwei Wochen Zeit, um Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung des Strafbefehls, gemäß § 410 Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO).

Beispiel: Wird der Strafbefehl am 2. April zugestellt, beginnt die Frist am 3. April und endet am 16. April um 24:00 Uhr.

Der Einspruch muss rechtzeitig beim Amtsgericht eingegangen sein – nicht nur abgeschickt. Maßgeblich ist das Eingangsdatum beim Gericht.

Wird die Frist versäumt, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Krankheit oder Zustellungsfehlern, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.

Formvorgaben und Hinweise

Der Einspruch gegen den Strafbefehl muss schriftlich erfolgen und beim Amtsgericht eingehen, das den Strafbefehl erlassen hat. Die Einreichung kann per Post, Fax oder durch persönliche Niederschrift in der Geschäftsstelle des Gerichts erfolgen. Eine Übermittlung per E-Mail ist nicht zulässig.

Diese Informationen gehören in den Einspruch:

  • Ihr vollständiger Name und Ihre Anschrift
  • Aktenzeichen, Datum und Zustelldatum des Strafbefehls
  • Klare Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird

Eine Begründung ist nicht verpflichtend, kann aber hilfreich sein, um Missverständnisse frühzeitig auszuräumen oder eine Einstellung anzuregen.

Vergessen Sie nicht die Unterschrift bei postalischer Einreichung. Bewahren Sie eine Kopie und ggf. einen Versandnachweis auf.

Was geschieht nach dem Einspruch?

Nach Einreichen des Einspruchs prüft das Gericht, ob dieser frist- und formgerecht ist. Ist das der Fall, wird der Strafbefehl nicht rechtskräftig, und es folgt in der Regel eine Hauptverhandlung.

In der Verhandlung können Sie sich äußern, Beweise vorlegen und sich ggf. durch einen Steuerberater oder Anwalt vertreten lassen. Auch die Steuerakten werden dann ausführlich betrachtet.

Das Gericht kann anschließend den Strafbefehl bestätigen, abändern, aufheben oder das Verfahren einstellen – insbesondere bei geringer Schuld oder fehlendem Vorsatz.

Sie haben bis zur Urteilsverkündung die Möglichkeit, den Einspruch zurückzuziehen. Dann wird der ursprüngliche Strafbefehl wirksam.

Schlussgedanken

Ein Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung ist kein endgültiges Urteil. Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit oder Verhältnismäßigkeit der Vorwürfe haben, können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.

Der Einspruch muss schriftlich beim Amtsgericht eingehen. Danach folgt meist eine Hauptverhandlung, in der alle Aspekte des Falls geprüft werden.

Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage sowie die Schritt-für-Schritt-Anleitung auf dieser Seite, um Ihren Einspruch korrekt und rechtzeitig einzureichen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist genau unter Steuerhinterziehung zu verstehen?

Steuerhinterziehung liegt vor, wenn jemand gegenüber dem Finanzamt falsche oder unvollständige Angaben macht, um Steuern zu verkürzen oder unrechtmäßig Vorteile zu erlangen (§ 370 AO). Dazu zählt etwa das Verschweigen von Einkünften, falsche Angaben zu Betriebsausgaben oder das Nichtabgeben einer Steuererklärung. Entscheidend ist, dass die Handlung vorsätzlich geschieht – also mit dem Wissen, dass die Angaben falsch sind. Bei fahrlässigem Verhalten liegt keine Steuerhinterziehung vor, sondern ggf. eine leichtfertige Steuerverkürzung. Ob Vorsatz vorliegt, wird im Verfahren genau geprüft – hier setzt ein Einspruch an.

Welche Strafe droht bei Steuerhinterziehung?

Die Strafen reichen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren – bei besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren (§ 370 Absatz 3 AO). In Strafbefehlsverfahren wird meist eine Geldstrafe in Tagessätzen verhängt. Die Höhe richtet sich nach dem Ausmaß der hinterzogenen Steuern, dem Verschulden und Ihrem Einkommen. Ersttäter mit geringer Hinterziehungssumme können mit einer milden Strafe oder sogar mit einer Einstellung rechnen. Wird der Einspruch eingelegt, kann im Hauptverfahren ggf. eine Strafmilderung erreicht werden – besonders bei Nachzahlung oder Kooperation.

Macht es einen Unterschied, ob ich die Steuererklärung selbst oder mit Berater gemacht habe?

Grundsätzlich tragen Sie als Steuerpflichtige(r) die Verantwortung für Ihre Steuererklärung – auch wenn ein Steuerberater sie erstellt hat. Allerdings kann ein Fehler des Beraters unter bestimmten Umständen strafmildernd wirken, insbesondere wenn Sie davon ausgehen durften, dass die Angaben korrekt sind. Entscheidend ist, ob Ihnen ein eigenes Fehlverhalten oder Vorsatz nachgewiesen werden kann. Ein Einspruch erlaubt es, solche Umstände geltend zu machen und zu prüfen, ob die Tat tatsächlich vorliegt oder ob eine andere Person die Verantwortung trägt.

Was ist eine Selbstanzeige und kann sie noch helfen?

Eine Selbstanzeige gemäß § 371 AO kann zur Straffreiheit führen, wenn sie vollständig, rechtzeitig und freiwillig erfolgt – also bevor die Tat entdeckt oder Ermittlungen eingeleitet wurden. Wenn bereits ein Strafbefehl ergangen ist, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige meist nicht mehr möglich. Dennoch kann eine umfassende Mitwirkung im Verfahren, eine Nachzahlung oder Schadenswiedergutmachung strafmildernd wirken. Auch im Rahmen des Einspruchsverfahrens ist es sinnvoll, Nachbesserungen oder Kooperation deutlich zu machen, um eine mildere Entscheidung zu erreichen oder eine Einstellung zu bewirken.

Wird die Verurteilung im Führungszeugnis stehen?

Das hängt von der Höhe der Strafe ab. Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erscheint im Führungszeugnis, wenn eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe verhängt wurde (§ 32 BZRG). Liegt die Strafe darunter, bleibt das Führungszeugnis in der Regel ohne Eintrag. Gerade deshalb ist es wichtig, sich frühzeitig mit dem Vorwurf auseinanderzusetzen und Einspruch einzulegen, wenn die Höhe der Strafe oder der Vorwurf selbst fraglich ist. So kann ggf. eine niedrigere Sanktion oder sogar eine Einstellung erreicht werden, um negative Einträge zu vermeiden.


Unsere Vorlagen dienen nur zur allgemeinen Information. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir einen Anwalt.