Einspruch gegen Strafbefehl wegen unerlaubtem Waffenbesitz

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Was du wissen solltest

Häufig gestellte Fragen zu dieser Vorlage

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Ein Strafbefehl wegen unerlaubten Waffenbesitzes (§ 52 WaffG) kann weitreichende Konsequenzen haben – etwa hohe Geldstrafen, Eintragungen im Führungszeugnis oder sogar der Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse.

Wenn Sie einen solchen Strafbefehl erhalten haben, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie sich strafbar gemacht haben. Sie haben das Recht, innerhalb von zwei Wochen Einspruch einzulegen, um die Vorwürfe durch ein Gericht überprüfen zu lassen.

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen eine kostenlose Einspruchsvorlage zur Verfügung – sowohl im PDF-Format als auch als bearbeitbare Word-Datei, die Sie individuell anpassen können.

Zusätzlich erhalten Sie eine verständliche Schritt-für-Schritt-Erklärung zum Ablauf und zu den Anforderungen des Einspruchs.

An das
[Amtsgericht XY]
[Adresse des Gerichts]

[Ort], den [Datum]

Betrifft: Einspruch gegen den Strafbefehl wegen unerlaubten Waffenbesitzes vom [Datum des Strafbefehls]

Aktenzeichen: [Aktenzeichen eintragen]


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen den mir am [Zustellungsdatum] zugestellten Strafbefehl vom [Datum] wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz (§ 52 WaffG) ein.


Ich bestreite die mir vorgeworfene Tat bzw. bitte um eine gerichtliche Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.


Begründung (optional):

[Hier können Sie eine Begründung einfügen, z. B.:

– „Ich war nicht darüber informiert, dass es sich um eine genehmigungspflichtige Waffe handelt.“

– „Die Waffe war nicht funktionsfähig und wurde nicht mitgeführt.“

– „Es liegt ein Besitz durch Dritte oder eine rechtmäßige Erlaubnis vor.“]


Ich bitte um schriftliche Bestätigung des Eingangs dieses Schreibens und um Mitteilung zum weiteren Verfahren.


Mit freundlichen Grüßen


[Vorname Nachname]
[Adresse]
[Telefonnummer]
[Unterschrift, falls per Post]

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Einspruch gegen Strafbefehl wegen unerlaubtem Waffenbesitz

Wann ein Widerspruch infrage kommt

Ein Einspruch gegen einen Strafbefehl wegen unerlaubten Waffenbesitzes kann sich aus mehreren Gründen lohnen:

  • Unwissenheit über die Erlaubnispflicht: Viele Menschen wissen nicht, dass bestimmte Gegenstände als Waffen gelten oder unter das Waffengesetz fallen.
  • Besitz ohne tatsächliche Verfügungsgewalt: Wer z. B. keine Kontrolle über die Waffe hatte oder sie nur gelagert, aber nicht benutzt hat.
  • Keine Funktionsfähigkeit der Waffe: Wenn es sich um ein defektes oder unbrauchbares Exemplar handelt, kann dies Einfluss auf die Strafbarkeit haben.
  • Vorhandensein einer Genehmigung: In manchen Fällen liegt eine – vielleicht abgelaufene oder unvollständige – waffenrechtliche Erlaubnis vor.
  • Fehlende Gefährdungslage: Wenn keine konkrete Gefährdung bestand, kann dies zu einer milderen Beurteilung führen.

Mit einem Einspruch können diese Punkte vor Gericht geprüft und ggf. zu Ihren Gunsten gewertet werden.

Fristen für den Einspruch

Der Einspruch gegen einen Strafbefehl wegen unerlaubten Waffenbesitzes muss innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Strafbefehls beim zuständigen Gericht eingehen. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 410 Absatz 1 StPO.

Beispiel: Wird der Strafbefehl am 7. November zugestellt, beginnt die Frist am 8. November und endet am 21. November um Mitternacht.

Wichtig ist, dass der Einspruch rechtzeitig beim Gericht eingeht – das Absendedatum allein reicht nicht aus. Bei Fristversäumnis wird der Strafbefehl rechtskräftig und ist nur noch unter sehr engen Voraussetzungen (z. B. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) anfechtbar.

Einreichung Schritt für Schritt

Der Einspruch muss schriftlich beim Amtsgericht eingereicht werden, das den Strafbefehl ausgestellt hat. Dies kann per Post, Fax oder durch persönliche Niederschrift bei der Geschäftsstelle erfolgen. Eine Einreichung per E-Mail ist nicht zulässig.

Der Einspruch sollte folgende Angaben enthalten:

  • Vollständiger Name und Anschrift
  • Aktenzeichen, Datum und Zustelldatum des Strafbefehls
  • Eine eindeutige Erklärung, dass Sie Einspruch einlegen

Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben, kann aber hilfreich sein – insbesondere zur Aufklärung über Besitzverhältnisse oder Rechtsirrtümer.

Unterschreiben Sie das Schreiben und bewahren Sie eine Kopie sowie einen Versandnachweis auf.

Was Sie nach dem Einspruch erwarten können

Nachdem Ihr Einspruch beim Gericht eingegangen ist, prüft dieses die formelle Zulässigkeit. Ist der Einspruch fristgerecht und korrekt eingereicht, wird der Strafbefehl nicht rechtskräftig.

In der Regel folgt darauf eine Hauptverhandlung. Dort können Sie sich äußern, Beweise vorlegen und entlastende Umstände darlegen – auch mit anwaltlicher Unterstützung.

Das Gericht entscheidet dann, ob der Strafbefehl bestätigt, abgeändert, aufgehoben oder das Verfahren eingestellt wird. Auch eine Einstellung nach § 153 StPO ist möglich, etwa bei geringem Verschulden.

Sie haben das Recht, den Einspruch bis zur Urteilsverkündung zurückzuziehen. In diesem Fall wird der ursprüngliche Strafbefehl rechtskräftig.

Zusammenfassung

Ein Strafbefehl wegen unerlaubten Waffenbesitzes ist kein endgültiges Urteil. Wer die Vorwürfe bestreitet oder die Strafe als unangemessen empfindet, kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen.

Der Einspruch erfolgt schriftlich und sollte an das Amtsgericht gesendet werden, das den Strafbefehl erlassen hat. Danach wird der Fall in einer Hauptverhandlung neu geprüft – mit der Möglichkeit auf Minderung der Strafe oder sogar einer Einstellung.

Unsere kostenlose Vorlage im PDF- und Word-Format sowie die Hinweise auf dieser Seite helfen Ihnen, Ihren Einspruch korrekt und rechtzeitig einzureichen.

FAQ – Schnell erklärt

Was gilt als unerlaubter Waffenbesitz?

Unerlaubter Waffenbesitz liegt vor, wenn jemand eine erlaubnispflichtige Waffe besitzt, ohne die notwendige waffenrechtliche Erlaubnis (z. B. Waffenbesitzkarte oder Waffenschein). Das betrifft insbesondere Schusswaffen, bestimmte Messer, Elektroschocker oder verbotene Gegenstände wie Schlagringe. Auch die Aufbewahrung einer Waffe außerhalb gesetzlicher Vorschriften kann strafbar sein. Schon der Besitz allein – ohne Einsatz – kann ausreichen, um gegen das Waffengesetz zu verstoßen. Wer sich unsicher ist, sollte frühzeitig juristische Beratung einholen oder Einspruch einlegen, um den Sachverhalt klären zu lassen.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Waffengesetz?

Ein Verstoß gegen das Waffengesetz kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden (§ 52 WaffG). In schweren Fällen – etwa bei Besitz verbotener Waffen oder bei kriminellem Einsatz – drohen deutlich höhere Strafen. Ein Strafbefehl wird häufig bei Ersttätern oder geringfügigen Verstößen eingesetzt, meist in Form einer Geldstrafe. Doch auch diese kann zu Einträgen im Führungszeugnis führen. Ein Einspruch ermöglicht es, den konkreten Vorwurf prüfen zu lassen und ggf. eine Einstellung oder mildere Lösung zu erreichen.

Was ist, wenn ich nicht wusste, dass die Waffe verboten war?

Unwissenheit schützt im Strafrecht nicht automatisch vor Strafe – jedoch kann fehlender Vorsatz in bestimmten Fällen zu einer milderen Beurteilung führen. Gerade bei sogenannten verbotenen Gegenständen (z. B. bestimmten Messern oder Schreckschusswaffen) ist vielen nicht bewusst, dass eine Erlaubnis notwendig ist. Wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass kein Vorsatz vorlag, kann das Gericht den Fall milder beurteilen oder das Verfahren einstellen. Ein Einspruch ist dann sinnvoll, um genau diese Umstände darzulegen und prüfen zu lassen.

Muss ich bei der Hauptverhandlung persönlich erscheinen?

Ja, in der Regel müssen Sie persönlich zur Hauptverhandlung erscheinen – es sei denn, das Gericht entbindet Sie davon oder Sie lassen sich durch einen Verteidiger mit entsprechender Vollmacht vertreten. Fehlen Sie unentschuldigt, kann der Einspruch verworfen und der Strafbefehl rechtskräftig werden. Bei Verhinderung (z. B. Krankheit) ist unbedingt rechtzeitig ein Attest oder ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Ihre Anwesenheit gibt Ihnen zudem die Möglichkeit, Ihre Sichtweise direkt zu schildern – was sich positiv auf den Verfahrensverlauf auswirken kann.

Steht ein Strafbefehl wegen Waffenbesitz im Führungszeugnis?

Ein Eintrag im Führungszeugnis erfolgt dann, wenn die Geldstrafe mehr als 90 Tagessätze oder eine Freiheitsstrafe verhängt wurde (§ 32 BZRG). Bei geringeren Strafen bleibt das Führungszeugnis in der Regel sauber. Dennoch wird der Strafbefehl im Bundeszentralregister erfasst und kann bei Behördenabfragen sichtbar sein – etwa bei Anträgen auf Waffenerlaubnisse oder im öffentlichen Dienst. Wer solche Konsequenzen vermeiden möchte, sollte prüfen, ob sich durch einen Einspruch eine mildere Lösung oder eine Einstellung erreichen lässt.


Unsere Vorlagen dienen nur zur allgemeinen Information. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir einen Anwalt.