Einspruch gegen Strafbefehl wegen Urkundenfälschung

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Was du wissen solltest

Häufig gestellte Fragen zu dieser Vorlage

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Ein Strafbefehl wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) kann viele Ursachen haben – etwa das Verändern eines Attests, einer Quittung, eines Vertrags oder das Nutzen gefälschter Dokumente. Doch nicht jedes Verhalten erfüllt automatisch den Straftatbestand.

Wenn Sie einen solchen Strafbefehl erhalten haben, bedeutet das nicht, dass Sie sich automatisch schuldig gemacht haben. Sie haben das Recht, Einspruch einzulegen und eine gerichtliche Überprüfung zu verlangen.

Auf dieser Seite finden Sie eine kostenlose Muster-Vorlage für den Einspruch – als PDF und in bearbeitbarer Word-Datei. Sie können diese Vorlage einfach anpassen und sofort nutzen.

Außerdem erklären wir Ihnen genau, wann sich ein Einspruch lohnt, wie er eingereicht wird und was danach geschieht.

An das
[Amtsgericht XY]
[Adresse des Gerichts]

[Ort], den [Datum]

Betrifft: Einspruch gegen den Strafbefehl wegen Urkundenfälschung vom [Datum des Strafbefehls]

Aktenzeichen: [Aktenzeichen eintragen]


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen den mir am [Zustellungsdatum] zugestellten Strafbefehl vom [Datum] ein.


Mir wird eine Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB vorgeworfen. Ich bestreite die Tat bzw. beantrage eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Hauptverhandlung.


Begründung (optional):

[Hier können Sie eine Begründung einfügen, z. B.:

– „Ich habe das Dokument nicht gefälscht oder verändert.“

– „Die Unterlagen stammen nicht von mir.“

– „Die vorgeworfene Handlung stellt keine strafbare Urkundenfälschung dar.“]


Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung des Eingangs dieses Einspruchs sowie um Mitteilung zum weiteren Verfahrensablauf.


Mit freundlichen Grüßen


[Vorname Nachname]
[Adresse]
[Telefonnummer]

[Unterschrift, falls per Post]

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Einspruch gegen Strafbefehl wegen Urkundenfälschung

Wann ein Widerspruch infrage kommt

Ein Einspruch gegen einen Strafbefehl wegen Urkundenfälschung kann in verschiedenen Konstellationen sinnvoll sein:

  • Sie haben keine falsche Urkunde erstellt oder verwendet: Wenn Sie z. B. das Dokument nur übergeben, aber nicht verändert haben.
  • Es handelt sich um ein Missverständnis: Bei digitalen Dateien, Vordrucken oder Formularen ist oft unklar, ob tatsächlich eine „Urkunde“ im Sinne des Strafrechts vorliegt.
  • Sie wussten nicht, dass das Dokument gefälscht war: Vorsatz ist Voraussetzung für die Strafbarkeit – wer gutgläubig handelt, macht sich nicht strafbar.
  • Die Strafe ist unverhältnismäßig: Bei geringfügigen Fällen kann ein Gericht nachträglich eine mildere Lösung wählen oder das Verfahren einstellen.
  • Beweislage ist unklar: Wenn es keine eindeutigen Beweise für die Täterschaft oder die Fälschung gibt.

Ein Einspruch verschafft Ihnen die Möglichkeit, Ihre Sichtweise vollständig vor Gericht darzustellen und das Verfahren überprüfen zu lassen.

Zeitliche Rahmenbedingungen

Für den Einspruch gegen einen Strafbefehl wegen Urkundenfälschung gilt eine zweiwöchige Frist ab dem Tag nach der Zustellung des Strafbefehls. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 410 Absatz 1 StPO.

Beispiel: Wenn Ihnen der Strafbefehl am 8. Oktober zugestellt wurde, beginnt die Frist am 9. Oktober und endet am 22. Oktober um 24:00 Uhr.

Der Einspruch muss innerhalb dieser Frist beim zuständigen Amtsgericht eingegangen sein – das Absendedatum oder der Poststempel reichen nicht aus.

Wird die Frist versäumt, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Nur bei unverschuldeter Versäumnis kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.

Einreichung Schritt für Schritt

Der Einspruch gegen den Strafbefehl muss schriftlich beim Amtsgericht eingehen, das den Strafbefehl erlassen hat. Möglich ist die Einreichung per Brief, Fax oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Gerichts. Eine Einreichung per E-Mail ist nicht zulässig.

Diese Angaben sollten enthalten sein:

  • Ihr vollständiger Name und Ihre Anschrift
  • Aktenzeichen, Datum des Strafbefehls und Zustelldatum
  • Klare Erklärung, dass Sie Einspruch einlegen

Eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich, kann aber helfen, etwaige Missverständnisse frühzeitig auszuräumen.

Der Einspruch muss unterschrieben sein (bei postalischer Abgabe) und fristgerecht beim Gericht eingehen. Bewahren Sie eine Kopie und einen Nachweis über die Absendung auf.

Und dann?

Nachdem das Gericht Ihren Einspruch erhalten hat, prüft es zunächst, ob dieser frist- und formgerecht eingegangen ist. Ist das der Fall, wird der Strafbefehl nicht rechtskräftig und das Verfahren geht in der Regel in eine Hauptverhandlung über.

Dort werden Sie gehört und haben die Möglichkeit, Beweismittel vorzulegen oder durch einen Verteidiger vertreten zu werden. Auch Zeugen können geladen und Aussagen überprüft werden.

Das Gericht entscheidet anschließend, ob der Strafbefehl bestätigt, geändert, aufgehoben oder das Verfahren eingestellt wird – etwa bei geringem Verschulden oder Zweifeln an der Täterschaft.

Ein Rückzug des Einspruchs ist jederzeit bis zur Urteilsverkündung möglich. Danach wird der Strafbefehl wieder gültig.

Schlussgedanken

Ein Strafbefehl wegen Urkundenfälschung ist nicht endgültig – Sie haben das gesetzliche Recht auf Einspruch. Die Frist dafür beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls.

Der Einspruch muss schriftlich beim Amtsgericht eingehen und kann formlos, auch ohne Begründung, eingereicht werden. Danach folgt in der Regel eine Hauptverhandlung mit umfassender Prüfung der Vorwürfe.

Nutzen Sie unsere Vorlage im PDF- und Word-Format sowie die Hinweise auf dieser Seite, um Ihren Einspruch korrekt und rechtzeitig einzureichen.

Antworten auf häufige Fragen

Was gilt rechtlich als Urkundenfälschung?

Eine Urkundenfälschung liegt gemäß § 267 StGB vor, wenn jemand eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine gefälschte bzw. verfälschte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Typische Beispiele sind gefälschte Atteste, manipulierte Verträge oder falsche Stempel und Unterschriften. Wichtig ist, dass die Handlung mit Täuschungsabsicht erfolgt. Nicht jede Änderung eines Dokuments ist gleich strafbar – entscheidend sind Vorsatz, Täuschung und Rechtsverkehr. Bei Unsicherheiten über die genaue Bedeutung hilft ein rechtzeitiger Einspruch, die Situation durch das Gericht klären zu lassen.

Welche Strafe droht bei Urkundenfälschung?

Urkundenfälschung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die konkrete Strafe hängt vom Einzelfall ab: Höhe der Täuschung, entstandener Schaden, Vorstrafen und Motiv spielen eine Rolle. Bei Ersttätern und geringfügigen Fällen kann das Gericht von einer Freiheitsstrafe absehen oder das Verfahren einstellen. Liegt ein Schuldeingeständnis oder eine Wiedergutmachung vor, wird das ebenfalls berücksichtigt. Wird ein Strafbefehl ohne Einspruch rechtskräftig, gilt die dort festgelegte Strafe. Wer Zweifel an der Richtigkeit hat, sollte den Einspruch nutzen, um eine mildere Entscheidung oder einen Freispruch zu erreichen.

Was, wenn ich nicht wusste, dass die Urkunde gefälscht war?

Wer eine gefälschte Urkunde verwendet, ohne deren Unechtheit zu erkennen, handelt nicht vorsätzlich und macht sich daher in der Regel nicht strafbar. Vorsatz ist Voraussetzung für eine Verurteilung nach § 267 StGB. Entscheidend ist, ob Ihnen nachgewiesen werden kann, dass Sie die Fälschung kannten oder zumindest billigend in Kauf genommen haben. Können Sie glaubhaft machen, dass Sie das Dokument für echt hielten – z. B. durch Zeugenaussagen oder Begleitumstände – erhöht das Ihre Chancen auf einen Freispruch. Ein Einspruch ist hier wichtig, um diese Argumente im Verfahren vorzubringen.

Kann ich mich auch durch den Gebrauch eines Dokuments strafbar machen?

Ja, auch der Gebrauch einer gefälschten oder verfälschten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung – selbst wenn Sie das Dokument nicht selbst erstellt haben. Wer z. B. ein manipuliertes Attest beim Arbeitgeber einreicht oder einen gefälschten Vertrag nutzt, kann sich strafbar machen. Allerdings ist auch hier der Vorsatz entscheidend. Wenn Sie das Dokument gutgläubig verwendet haben, kann dies entlastend wirken. Im Rahmen eines Einspruchs kann geklärt werden, ob Ihnen der Gebrauch tatsächlich vorwerfbar ist oder nicht.

Wie beweise ich, dass ich die Urkunde nicht gefälscht habe?

Die Beweislast liegt grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft. Sie müssen nicht beweisen, dass Sie unschuldig sind – aber es kann helfen, entlastende Umstände darzulegen. Dazu gehören etwa Zeugen, die bestätigen können, dass das Dokument von jemand anderem stammt, oder technische Beweise (z. B. Schriftproben, Metadaten, Zugangsdaten). Auch Ihre Kooperation und eine nachvollziehbare Darstellung des Ablaufs können Ihre Glaubwürdigkeit stärken. In der Hauptverhandlung haben Sie die Möglichkeit, alle relevanten Informationen vorzubringen. Ein Einspruch verschafft Ihnen die Gelegenheit, diese Beweismittel rechtzeitig einzuführen.


Unsere Vorlagen dienen nur zur allgemeinen Information. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir einen Anwalt.