Einspruch gegen Strafzahlung bei Nichtabgabe der Steuererklärung
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Was du wissen solltest
Häufig gestellte Fragen zu dieser Vorlage
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Wenn Sie eine Strafzahlung erhalten haben, weil Sie Ihre Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben haben, haben Sie das Recht, sich dagegen zu wehren. Ein Einspruch gegen die Strafzahlung kann eingereicht werden, wenn berechtigte Gründe für die Verspätung vorliegen oder der Vorwurf unzutreffend ist.
Auf dieser Seite bieten wir Ihnen eine kostenlose Muster-Vorlage für Ihren Einspruch – sowohl als PDF als auch als bearbeitbare Word-Datei. Diese können Sie individuell anpassen und direkt beim Finanzamt einreichen.
Zusätzlich erklären wir Ihnen, in welchen Fällen sich ein Einspruch lohnt, wie die Fristen laufen, wie Sie den Einspruch korrekt einreichen und was danach passiert.
[Adresse]
[PLZ Ort]
[Adresse des Finanzamts]
[PLZ Ort]
Die gegen mich verhängte Strafzahlung halte ich für nicht gerechtfertigt, da [bitte hier Ihre individuelle Begründung eintragen, z. B.: ich die Steuererklärung nachweislich fristgerecht eingereicht habe / ich nachweislich erkrankt war und deshalb keine fristgerechte Abgabe möglich war / es sich um ein Versehen handelte und die Erklärung inzwischen eingereicht wurde / ich keine Aufforderung zur Abgabe erhalten habe / andere triftige Gründe vorlagen].
[Name in Druckbuchstaben]
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In welchen Fällen ein Einspruch lohnt
Ein Einspruch gegen die Strafzahlung wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung ist in vielen Fällen sinnvoll – insbesondere wenn die Umstände die verspätete Abgabe rechtfertigen oder die Vorwürfe unzutreffend sind.
- Nachweisbare Krankheit oder andere unvorhersehbare Umstände, die eine fristgerechte Abgabe unmöglich gemacht haben.
- Keine Aufforderung zur Abgabe: Wenn Sie nicht zur Abgabe verpflichtet waren oder keine Erinnerung/Aufforderung erhalten haben.
- Die Steuererklärung wurde fristgerecht eingereicht, aber das Finanzamt hat sie nicht korrekt verbucht oder bearbeitet.
- Technische Probleme beim Elster-Portal oder andere nachvollziehbare Hindernisse.
- Erstmalige Verspätung bei ansonsten pünktlichem Verhalten – das kann zur Milderung der Strafe führen.
Auch wenn Sie sich unsicher sind, ob der Bescheid rechtmäßig ist, sollten Sie Einspruch einlegen – das Finanzamt prüft dann den Sachverhalt erneut.
Was gilt es zeitlich zu beachten?
Der Einspruch gegen eine Strafzahlung wegen Nichtabgabe der Steuererklärung muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim zuständigen Finanzamt eingehen (§ 355 Abs. 1 AO).
Als bekannt gegeben gilt der Bescheid in der Regel drei Tage nach dem Ausstellungsdatum, sofern er per Post verschickt wurde. Bei elektronischer Bekanntgabe zählt der Tag der Bereitstellung im Elster-Postfach.
Wichtig: Wird die Frist versäumt, wird die Strafzahlung rechtskräftig. Nur in Ausnahmefällen – z. B. bei nachweisbarer Verhinderung – kann eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (§ 110 AO).
Es empfiehlt sich, den Einspruch möglichst frühzeitig zu versenden und den Versand (z. B. per Einschreiben oder Fax-Sendebericht) zu dokumentieren.
So funktioniert die Einlegung
Der Einspruch muss schriftlich erfolgen – entweder per Post, per Fax oder über das Elster-Portal (elektronisch).
Folgende Angaben sollte der Einspruch enthalten:
- Vollständiger Name und Adresse der einspruchführenden Person
- Steuernummer und Datum des Strafbescheids
- Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird
- Begründung (kann bei Bedarf auch nachgereicht werden)
- Unterschrift (bei Postversand)
Richten Sie den Einspruch an das Finanzamt, das den Strafbescheid erlassen hat. Wenn möglich, geben Sie das Aktenzeichen an, um die Zuordnung zu erleichtern.
Nach dem Einspruch – was passiert nun?
Nach Eingang des Einspruchs prüft das Finanzamt die Sachlage erneut. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung. In vielen Fällen fragt das Amt zusätzlich nach weiteren Nachweisen oder bittet um eine Stellungnahme.
Das Ergebnis kann sein:
- Der Einspruch wird vollständig akzeptiert: Die Strafzahlung entfällt.
- Der Einspruch wird teilweise akzeptiert: Die Strafe wird reduziert.
- Der Einspruch wird abgelehnt: Die Strafzahlung bleibt bestehen.
Die Entscheidung teilt das Finanzamt in einem Einspruchsbescheid mit. Gegen diesen können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht erheben.
Ein bereits eingereichter Einspruch kann jederzeit zurückgezogen werden, solange noch keine Entscheidung getroffen wurde.
Kurz und knapp
Eine Strafzahlung wegen verspäteter Steuererklärung muss nicht immer hingenommen werden. In vielen Fällen ist ein Einspruch gerechtfertigt und kann erfolgreich sein.
Sie haben dafür einen Monat Zeit und können den Einspruch schriftlich oder digital einreichen.
Unsere kostenlose Vorlage erleichtert Ihnen die Erstellung eines wirksamen Einspruchs.
Das Finanzamt überprüft daraufhin den Fall erneut. Bei berechtigten Gründen kann die Zahlung reduziert oder aufgehoben werden.
Was andere wissen wollen
Wie lange habe ich Zeit, um gegen die Strafzahlung Einspruch zu erheben?
Sie haben genau einen Monat Zeit, um den Einspruch beim Finanzamt einzureichen. Diese Frist beginnt mit der sogenannten Bekanntgabe des Bescheids. Bei Postversand gilt der dritte Tag nach dem Bescheiddatum als Beginn. Wird der Bescheid über Elster bereitgestellt, zählt der Tag der Einstellung ins Postfach. Verpassen Sie diese Frist, ist ein Einspruch in der Regel nicht mehr möglich – es sei denn, Sie können nachweisen, dass Sie ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Einreichung gehindert waren. Dann können Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen.
Welche Gründe akzeptiert das Finanzamt für einen verspäteten Abgabetermin?
Das Finanzamt kann triftige und belegbare Gründe anerkennen. Dazu zählen insbesondere längere Krankheit, Krankenhausaufenthalte, Pflege naher Angehöriger oder technische Störungen, etwa beim Elster-Zugang. Auch eine unverschuldete Unkenntnis über die Abgabepflicht kann unter Umständen berücksichtigt werden. Entscheidend ist, dass der Grund glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt wird. Pauschale Aussagen wie „vergessen“ oder „keine Zeit“ reichen in der Regel nicht aus. Eine medizinische Bescheinigung oder ein Nachweis über die technische Störung erhöhen die Erfolgschancen erheblich.
Kann ich auch Einspruch einlegen, wenn ich die Steuererklärung mittlerweile nachgereicht habe?
Ja, auch wenn Sie die Steuererklärung inzwischen nachgereicht haben, bleibt der Einspruch gegen die Strafzahlung zulässig. Das Nachreichen kann sogar ein mildernder Umstand sein, der in der Entscheidung des Finanzamts berücksichtigt wird. Wichtig ist, im Einspruch zu erklären, warum die Abgabe verspätet erfolgte und warum die Strafe Ihrer Meinung nach nicht gerechtfertigt ist. Wenn Sie dabei nachweisen können, dass kein Vorsatz vorlag oder die Verspätung nachvollziehbar war, besteht eine gute Chance auf Erlass oder Reduzierung der Strafe.
Was passiert, wenn das Finanzamt den Einspruch ablehnt?
Wenn das Finanzamt den Einspruch ablehnt, erhalten Sie einen sogenannten Einspruchsbescheid. Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Finanzgericht einreichen. Für diesen Schritt empfiehlt es sich, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, da das gerichtliche Verfahren formale Anforderungen stellt. Die Strafzahlung bleibt zunächst bestehen, es sei denn, Sie beantragen gleichzeitig eine Aussetzung der Vollziehung. Wird diese genehmigt, müssen Sie bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht zahlen.
Kann ich eine Ratenzahlung oder einen Zahlungsaufschub beantragen?
Ja, unabhängig vom Einspruch können Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Ratenzahlung oder einen Zahlungsaufschub stellen. Dazu müssen Sie Ihre finanzielle Situation offenlegen und plausibel darlegen, warum eine sofortige Zahlung nicht möglich ist. Das Finanzamt entscheidet dann nach Ermessen, ob dem Antrag entsprochen wird. In der Regel wird ein Zahlungsplan vereinbart, der Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Beachten Sie jedoch: Säumniszuschläge können weiterhin anfallen, sofern keine Aussetzung der Vollziehung genehmigt wurde.
Unsere Vorlagen dienen nur zur allgemeinen Information. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir einen Anwalt.