Einspruch gegen Zinsbescheid

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Was du wissen solltest

Häufig gestellte Fragen zu dieser Vorlage

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Ein Zinsbescheid vom Finanzamt informiert Sie über festgesetzte Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen nach § 233a AO. Besonders bei längerer Bearbeitungsdauer von Steuererklärungen oder Änderungen entstehen häufig automatisch berechnete Zinsen. Wenn Sie die Festsetzung für fehlerhaft halten oder Widersprüche zur Steuerfestsetzung bestehen, können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen.

Auf dieser Seite finden Sie eine kostenlose Vorlage – als PDF und als bearbeitbare Word-Datei. So können Sie Ihren Einspruch individuell anpassen und korrekt einreichen.

Zusätzlich erklären wir, wann sich ein Einspruch gegen einen Zinsbescheid lohnt, welche Fristen gelten und was danach passiert.

[Name]
[Adresse]
[PLZ Ort]


An das

[Finanzamt Name]
[Adresse des Finanzamts]
[PLZ Ort]


[Ort], [Datum]


Betreff: Einspruch gegen den Zinsbescheid vom [Datum des Bescheids] – Steuernummer: [Ihre Steuernummer / Aktenzeichen]


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen den oben genannten Zinsbescheid ein.


Begründung:

Nach Prüfung des Zinsbescheids bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass [z. B. der Zinslauf fehlerhaft berechnet wurde / die zugrunde liegende Steuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig ist / ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde / Zinsen doppelt festgesetzt wurden / die Zinsberechnung ausgesetzt wurde (BVerfG-Urteil zur Verzinsung nach § 233a AO) / bereits gezahlte Beträge nicht berücksichtigt wurden].


Ich beantrage daher die Überprüfung und ggf. Korrektur oder Aufhebung des Zinsbescheids.


Etwaige ergänzende Nachweise oder Unterlagen reiche ich auf Wunsch nach.


Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Einspruchs schriftlich.


Mit freundlichen Grüßen


[Unterschrift (bei postalischer Einreichung)]
[Name in Druckbuchstaben]

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Einspruch gegen Zinsbescheid

Wann Sie widersprechen könnten

Ein Einspruch gegen einen Zinsbescheid ist sinnvoll, wenn:

  • Der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist oder selbst angefochten wurde – dann ist auch der Zinsbescheid nicht abschließend.
  • Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt oder bewilligt wurde, aber dennoch Zinsen berechnet wurden.
  • Die Zinsberechnung fehlerhaft ist – z. B. falscher Zinsbeginn oder nicht berücksichtigte Zahlungen.
  • Doppelte Zinsfestsetzungen erfolgt sind, etwa bei mehreren Änderungsbescheiden.
  • Die Festsetzung auf den nach § 233a AO verfassungsrechtlich beanstandeten Zinssatz (0,5 % pro Monat) basiert und ein Verweis auf das BVerfG-Urteil erforderlich ist.

Auch bei Erstattungszinsen kann ein Einspruch erforderlich sein, wenn der Betrag zu niedrig ist oder eine Anrechnung fehlt.

Fristen für den Einspruch

Der Einspruch gegen einen Zinsbescheid muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Finanzamt eingehen (§ 355 AO).

Die Frist beginnt drei Tage nach dem Ausstellungsdatum des Bescheids, sofern keine frühere Zustellung erfolgt ist.

Bei elektronischer Zustellung (z. B. über Elster) beginnt die Frist am Tag der Bereitstellung im Postfach.

Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig. Nur ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) kann ggf. eine nachträgliche Einspruchsmöglichkeit eröffnen.

Versenden Sie den Einspruch möglichst frühzeitig und dokumentieren Sie den Eingang – z. B. per Einschreiben oder Fax mit Sendebericht.

Formvorgaben und Hinweise

Der Einspruch ist schriftlich beim zuständigen Finanzamt einzureichen – also bei dem Amt, das den Zinsbescheid erlassen hat.

Zulässige Wege für die Einreichung:

  • Per Post: mit eigenhändiger Unterschrift
  • Per Fax: mit Sendeprotokoll
  • Elektronisch über Elster: über das persönliche Benutzerkonto

Das Einspruchsschreiben sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name und Adresse des Einspruchsführers
  • Aktenzeichen / Steuernummer und Datum des Zinsbescheids
  • Klare Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird
  • Begründung – kurz oder mit Hinweis auf Nachreichung

Bei Verweis auf ein Urteil oder einen noch offenen Hauptbescheid kann ein Vermerk sinnvoll sein, dass der Zinsbescheid unter Vorbehalt steht.

Verlauf nach der Einreichung

Nach Eingang Ihres Einspruchs prüft das Finanzamt die Zinsfestsetzung erneut. Dabei werden Ihre Einwände sowie ggf. die Verbindung zum Hauptbescheid berücksichtigt.

Sie erhalten meist eine schriftliche Eingangsbestätigung. Falls notwendig, fordert das Finanzamt ergänzende Unterlagen oder Erklärungen an.

Nach Abschluss der Prüfung wird ein Einspruchsbescheid erlassen, der eine der folgenden Entscheidungen enthält:

  • Stattgabe: Die Zinsfestsetzung wird aufgehoben oder geändert.
  • Teilweise Stattgabe: Einzelne Punkte werden berücksichtigt.
  • Zurückweisung: Der Zinsbescheid bleibt unverändert bestehen.

Bei Zurückweisung können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht einreichen. Ein Einspruch kann auch jederzeit zurückgenommen werden.

Zusammenfassung

Ein Zinsbescheid ist anfechtbar – besonders wenn Zinsen fehlerhaft berechnet wurden oder die zugrunde liegende Steuer noch nicht endgültig feststeht.

Sie müssen innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch beim Finanzamt einlegen – per Post, Fax oder über Elster.

Unsere kostenlose Vorlage hilft Ihnen, den Einspruch schnell, korrekt und individuell zu verfassen.

Das Finanzamt prüft den Fall erneut und informiert Sie über das Ergebnis im Einspruchsbescheid.

Typische Fragen zum Thema

Was ist ein Zinsbescheid und wann wird er erlassen?

Ein Zinsbescheid wird vom Finanzamt gemäß § 233a AO erlassen, wenn zwischen der Steuerentstehung und der Steuerfestsetzung ein bestimmter Zeitraum liegt – in der Regel 15 Monate. In dieser Zeit können Nachzahlungszinsen (zu Ihren Lasten) oder Erstattungszinsen (zu Ihren Gunsten) entstehen. Der Zinssatz beträgt laut Gesetz derzeit 0,5 % pro Monat – ist aber verfassungsrechtlich umstritten. Der Zinsbescheid kann separat vom Steuerbescheid angefochten werden, wenn Sie die Berechnung oder den Grundsatz der Festsetzung beanstanden möchten.

Was passiert mit dem Zinsbescheid, wenn der Steuerbescheid noch offen ist?

Wenn der zugrunde liegende Steuerbescheid selbst noch nicht bestandskräftig ist – z. B. weil ein Einspruch oder Änderungsantrag läuft –, sollte auch der Zinsbescheid angefochten werden. Andernfalls könnte dieser bestandskräftig werden, obwohl sich der Steuerbetrag später ändert. Deshalb ist es sinnvoll, den Zinsbescheid vorsorglich mit einem Einspruch „offen zu halten“. Verweisen Sie im Einspruch auf das laufende Verfahren zum Hauptbescheid, um die Zinsfestsetzung an dessen Ergebnis zu koppeln.

Was bedeutet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verzinsung?

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 2021 entschieden, dass der gesetzliche Zinssatz von 0,5 % pro Monat ab dem Jahr 2014 in vielen Fällen verfassungswidrig ist. Die Umsetzung erfolgt durch Anpassung der Zinsregelungen – insbesondere für Verzinsungszeiträume ab 2019. Wenn Ihr Zinsbescheid solche Zeiträume betrifft, kann es sinnvoll sein, unter Verweis auf das Urteil Einspruch einzulegen. Das Finanzamt wird die Entscheidung dann ggf. im weiteren Verfahren berücksichtigen oder die Zinsfestsetzung aussetzen.

Muss ich die festgesetzten Zinsen trotz Einspruch sofort zahlen?

Ja, grundsätzlich bleibt die Zahlungsverpflichtung bestehen, auch wenn Sie Einspruch eingelegt haben. Um die Zahlung bis zur Entscheidung auszusetzen, müssen Sie zusätzlich zum Einspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Wird dieser bewilligt, müssen Sie vorerst nicht zahlen. Wird er abgelehnt, bleibt die Zahlung fällig, und bei Nichtzahlung können Säumniszuschläge entstehen. Beantragen Sie die Aussetzung am besten gleichzeitig mit dem Einspruch – schriftlich und begründet.

Kann ich den Einspruch gegen einen Zinsbescheid selbst einlegen?

Ja, der Einspruch kann ohne Steuerberater oder Anwalt eingelegt werden. Es genügt ein schriftliches Schreiben mit Ihren Angaben, dem Aktenzeichen des Zinsbescheids, dem Datum und dem Hinweis, dass Sie Einspruch einlegen. Eine Begründung ist sinnvoll, kann aber auch nachgereicht werden. In komplexen Fällen – etwa bei großen Beträgen oder rechtlichen Zweifeln – kann die Beratung durch einen Fachmann hilfreich sein. Für die meisten Fälle ist unsere Vorlage jedoch ausreichend.


Unsere Vorlagen dienen nur zur allgemeinen Information. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir einen Anwalt.